Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 8

Herr Pauls trägt folgendes vor:

2013 wurde der Hebesatz der Grundsteuer A auf 450% festgesetzt (2012: 400%), was im Jahresergebnis ein Ertragsplus von 2.895,61 € zur Folge hatte.

2015 wurden die Hebesätze der Realsteuern wie folgt festgesetzt:

                Grundsteuer A : 550% (2014: 450%)

                Grundsteuer B : 470% (2014: 400%)

                Gewerbesteuer: 490% (2014: 400%)

Dies hatte im Jahresergebnis ein Ertragsplus von insgesamt 27.202,39 € zur Folge, welche sich wie folgt aufteilen: Grundsteuer A: 5.826,52 €; Grundsteuer B: 14.365,60 €; Gewerbesteuer: 7.010,27 €.

 

Rh Hintzmann hatte diesen Tagesordnungspunkt zu dieser Sitzung beantragt. Auf Nachfrage erläutert er, er wolle nur wissen, welche Summen aus dieser Erhöhung direkt im Haushalt der Gemeinde verbleiben und welche Summen an Kreis- und Samtgemeindeumlage gezahlt werden.

Diese Thematik ist seitens der Verwaltung (durch Frau Behrends, seinerzeitige Haushaltssachbearbeiterin) mehrfach erläutert worden und in den Haushaltsplänen sowie in diversen Niederschriften festgehalten.

Eine erneute Auskunft hierzu in der Niederschrift wird zugesagt.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Höhe der Umlagen in den Haushaltsjahren:

Samtgemeindeumlage
2013: 47% (der Steuerkraftmesszahlen) - 115.976,00 €
2014: 47% - 132.360,00 €
2015: 47% - 137.360,00 €
2016: 49% - 148.504,00 €
           
            Kreisumlage
2013: 56% (der Steuerkraftmesszahlen) - 138.184,00 €
2014: 56% - 157.712,00 €
2015: 56% - 163.664,00 €
2016: 56% - 169.720,00 €
           
Bei der Berechnung der Steuerkraftmesszahl werden die Steuermesszahlen von Grundsteuer A, B, Gewerbesteuer, Gemeindeanteil der Einkommenssteuer und Gemeindeanteil der Umsatzsteuer zugrunde gelegt.
Diese Zahlen werden vom Nds. Landesamt f. Statistik u.a. anhand von fiktiven Einwohnerzahlen und durchschnittlichen Hebesätzen der Realsteuern ermittelt und weiter gegeben.
Ursache der stetigen Steigung der Kreisumlage in der Gemeinde Langendorf ist die ebenfalls stetige Steigung der Steuermesszahl bei dem Gemeindeanteil der Einkommenssteuer.

Die Steuermesszahl bei den Realsteuern ist über den Zeitraum annährend gleich geblieben, so dass die Anhebung der Umlagen hierfür nicht ursächlich ist.
           

 

Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst.