Sitzung: 19.09.2016 Rat der Gemeinde Langendorf
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: 20/0906/2016
Herr Pauls trägt
folgendes vor:
2013 wurde der
Hebesatz der Grundsteuer A auf 450% festgesetzt (2012: 400%), was im
Jahresergebnis ein Ertragsplus von 2.895,61 € zur Folge hatte.
2015 wurden die
Hebesätze der Realsteuern wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A : 550% (2014:
450%)
Grundsteuer B : 470% (2014:
400%)
Gewerbesteuer: 490% (2014: 400%)
Dies hatte im
Jahresergebnis ein Ertragsplus von insgesamt 27.202,39 € zur Folge, welche sich
wie folgt aufteilen: Grundsteuer A: 5.826,52 €; Grundsteuer B: 14.365,60 €;
Gewerbesteuer: 7.010,27 €.
Rh Hintzmann hatte
diesen Tagesordnungspunkt zu dieser Sitzung beantragt. Auf Nachfrage erläutert
er, er wolle nur wissen, welche Summen aus dieser Erhöhung direkt im Haushalt
der Gemeinde verbleiben und welche Summen an Kreis- und Samtgemeindeumlage
gezahlt werden.
Diese Thematik ist
seitens der Verwaltung (durch Frau Behrends, seinerzeitige
Haushaltssachbearbeiterin) mehrfach erläutert worden und in den Haushaltsplänen
sowie in diversen Niederschriften festgehalten.
Eine erneute
Auskunft hierzu in der Niederschrift wird zugesagt.
Anmerkung der Verwaltung:
Höhe der Umlagen in
den Haushaltsjahren:
Samtgemeindeumlage
2013: 47% (der Steuerkraftmesszahlen) - 115.976,00 €
2014: 47% - 132.360,00 €
2015: 47% - 137.360,00 €
2016: 49% - 148.504,00 €
Kreisumlage
2013: 56% (der Steuerkraftmesszahlen) - 138.184,00 €
2014: 56% - 157.712,00 €
2015: 56% - 163.664,00 €
2016: 56% - 169.720,00 €
Bei der Berechnung der Steuerkraftmesszahl werden die Steuermesszahlen von
Grundsteuer A, B, Gewerbesteuer, Gemeindeanteil der Einkommenssteuer und
Gemeindeanteil der Umsatzsteuer zugrunde gelegt.
Diese Zahlen werden vom Nds. Landesamt f. Statistik u.a. anhand von fiktiven
Einwohnerzahlen und durchschnittlichen Hebesätzen der Realsteuern ermittelt und
weiter gegeben.
Ursache der stetigen Steigung der Kreisumlage in der Gemeinde Langendorf ist
die ebenfalls stetige Steigung der Steuermesszahl bei dem Gemeindeanteil der
Einkommenssteuer.
Die Steuermesszahl bei den Realsteuern ist über den
Zeitraum annährend gleich geblieben, so dass die Anhebung der Umlagen hierfür
nicht ursächlich ist.
Ein Beschluss wird
zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst.