Bgm Schulz berichtet, dass im Zuge einer Betriebsprüfung seitens der Deutschen Rentenversicherung im Jahr 2015 festgestellt wurde, dass ehrenamtliche Bürgermeister sozialversicherungspflichtig behandelt werden wie sogenannte Minijobber. Gegen diese Veranlagung hat Bgm Schulz für seinen Fall am 01.10.15 gegen den Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt, da es sich hier um eine Verbeitragung von lediglich 28 € handelt. Seiner Meinung nach gibt das Steuerrecht hier eine Mindestgrenze zur Veranlagung vor. Mit Schreiben vom 11.08.2016 ist ihm mitgeteilt worden, dass eine Prüfung stattgefunden hat, es sollte die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung abgewartet werden. Eine telefonische Nachfrage dort ergab, dass hier das Steuerrecht nicht mit dem Sozialversicherungsrecht verknüpft wird. Mit einer Ablehnung des Widerspruches ist zu rechnen.