Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 31

Sachverhalt:

Die Nordkreis CDU  e.mail: holger.hildebrandt1@web.de

Herrn Samtgemeindebürgermeister per e-mail

Anfrage mit der Bitte diese in der nächsten Samtgemeinderatssitzung zu beantworten.

Am Samstag den 28.05.2016 gab es in der EJZ einen Bericht, in dem der Landesrechnungshof die sofortige  Schließung der Grundschule Neu Darchau  empfiehlt. Die Eltern, die Kinder in der Neu Darchauer Schule haben, sind jetzt stark verunsichert.                                                                                   Ich bitte um die Beantwortung folgender Fragen.

  1. Wer hat den Landesrechnungshof mit derartigen Untersuchungen beauftragt? 
  2. Wie verbindlich sind diese Empfehlungen?  
  3. Muß die Samtgemeinde Elbtalaue mit Sanktionen z.B durch die Landesregierung rechnen?  
  4. Im Südkreis wurde ähnlich durch das Rechnungsprüfungsamt vorgegangen. Das Ergebnis ist bekannt.  Wird auch bei uns so vorgegangen?

Ich bitte um kurze Bestätigung meiner e-mail.

Mit freundlichem Gruß

Holger Hildebrandt Mitglied im Samtgemeinderat und Vorsitzender der Nord-CDU

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Frage 1

Der Landesrechnungshof ist eine oberste Landesbehörde, dem Präsidenten obliegt die Aufgabe der überörtlichen Kommunalprüfung.

Der Rechnungshof entscheidet autonom über Zeit und Art seiner Prüfungen.

Auftrag: Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsführung zu prüfen.

 

Frage 2

Zuständig für die Schließung von Schulen ist der Schulträger - § 106 NSchG

die Schulträger sind verpflichtet, Schulen zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert.

 

aber

im § 110 NKomVG werden die Kommunen zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung verpflichtet.

 

Im Fall der Grundschule Neu Darchau empfiehlt der LRH zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der derzeitigen  Schülerzahlen und mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit die Schließung der Schule.

Aufgrund der steigenden Schülerzahlen bis zum Schuljahr 2020/2021 entfällt künftig - nach heutigem Stand -  die Handlungsverpflichtung nach § 106 NSchG.

 

Der Schulträger hat daher zu prüfen, inwieweit die Grundschule Neu Darchau wirtschaftlicher (kostengünstiger) geführt werden kann.

 

Aufgrund der Flüchtlingszahlen hat der LRH von allen 12 geprüften Gemeinden aktuelle Schülerzahlen angefragt. Inwieweit sich dies auf die Empfehlungen des LRH auswirkt, ob ggf. Schließungsempfehlungen

zurückgenommen werden, ist noch nicht bekannt.

 

Frage 3

Das Land Niedersachsen hat bislang keine verbindliche Mindestschülerzahl festgelegt, bei deren Unterschreitung eine Schule zu schließen ist.

Der LRH hat eine Mindestschülerzahl von 50 empfohlen.

Für die Grundschule Neu Darchau sind derzeit  48 Schüler, für das Schuljahr 2016/2017 53 Schüler angemeldet (Inklusive Schüler zählen doppelt) - für 2020/2021 werden 62 Schüler  erwartet.

 

Im Rahmen der Wirtschaftlichkeit steht natürlich die Frage nach Investitionen in das Schulgebäude im Fokus.,

Kreditgenehmigungen für Maßnahmen am Schulstandort Neu Darchau werden möglicherweise versagt.

 

Frage 4

Der Samtgemeinde-Rat hat am 26.04. 2012 folgendes beschlossen:

 

Alle Grundschulen der Samtgemeinde Elbtalaue liegen bis Schuljahr 2016/2017 deutlich über einer Mindestschülerzahl von 30 an einer Schule. Die kleinste Schule derzeit bei 48  Schülern.

Die Samtgemeinde Elbtalaue steht für eine wohnortnahe Grundschule.

Die Entwicklung der Schülerzahlen und erforderliche Investitionen in Schulen sind kritisch auch im Hinblick auf Inklusion zu betrachten und Handlungsempfehlungen zu entwickeln.

Kooperationen mit anderen Schulen sind wünschenswert.

 

Die Samtgemeinde Lüchow hat 10 Grundschulen in ihrem Bereich, von denen einige deutlich unter 30 Schülern liegen. Die Handlungsverpflichtung im Südkreis ist eine ganz andere.

 

Im Bereich der Elbtalaue liegen die Grundschulen (bis auf Prisser) nicht in der Nähe einer anderen Grundschule, sodass die Wege für Grundschüler teils erheblich länger werden würden.

 

Sofern der Schulträger (die Politik) die Schließung eines Standortes beschließt, ist dies langfristig zu planen, um Eltern, Kinder und Lehrkräfte mitzunehmen und die Gemeinden die 

anderweitige Nutzung des Schulgebäudes planen können.

 

Aus Sicht der Samtgemeinde gibt es derzeit keinen Handlungsbedarf.

 

Die Entwicklung der Schülerzahlen sowie der Mehrbedarf durch Inklusion und Flüchtlinge sind natürlich weiterhin zu betrachten und bei erheblichen Abweichungen neu zu bewerten.