Sitzung: 18.05.2016 Ausschuss für Bauleitplanung, ÖPNV, Verkehr und Energie der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschluss: Mehrheitlich empfohlen
Abstimmung: Ja: 4, Nein: 1, Enthaltungen: 1
Vorlage: 30/0763/2016
Das Gebiet der
ehemaligen Munitionszerlegungsfabrik Dragahn ist gegenwärtig durch den
Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Elbtalaue mit der Festsetzung „Sondergebiet
Munitionszerlegung“ überplant. Des Weiteren wird das Gebiet durch das
Landschaftsschutzgebiet „Elbhöhen-Drawehn“ (LSG) vom 01.08.1974 überlagert. In
dem LSG sind gem. § 2 Abs. 1 keine Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind:
- die Natur zu schädigen,
- die Landschaft zu verunstalten,
- den Naturgenuss zu beeinträchtigen.
Entgegen dieser
Voraussetzungen ist die zwischenzeitlich nicht mehr vollständig erhaltende
Bebauung der ehemaligen Munitionszerlegungsfabrik seinerzeit baurechtlich
genehmigt worden.
Aufgrund der
genehmigten Bebauung sowie der Tatsache, dass es sich um eine Konversionsfläche
mit Schadstoffbelastungsverdacht handelt, sind die Schutzinhalte des LSG für
dieses Gebiet nicht mehr bedeutsam. Der vom LSG geforderte Naturgenuss für die
Allgemeinheit war durch die komplette Einzäunung und der Vorbelastung von je
her nicht gegeben. Die Schädigung der Natur und der Verunstaltung der
Landschaft kann durch naturschutzfachliche Maßnahmen kompensiert werden.
In dem derzeitigen
Änderungsverfahren des Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) beabsichtigt der
Landkreis Raum für Vorranggebiete Windenergie auszuweisen. Bei einer Steuerung
der Windenergie durch das RROP müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden, die
vom Bundesverwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht in verschiedenen
Urteilen vorgegeben wurden. Hierzu gehört eine Planung:
- die zwischen harten und weichen Tabuzonen
unterscheidet,
- die einheitlich auf den gesamten
Planungsraum angewendet wird,
- die sicherstellt, dass der
Windenergienutzung „substanzieller Raum“ verschafft wird.
Sollte sich bei der
Änderung des RROP herausstellen, dass aufgrund der besonderen Flächenkulisse
des Landkreises, der Windenergienutzung nicht genügend substanzieller Raum
eingeräumt werden kann, besteht ggf. die Möglichkeit Konversionsflächen im Wald
für die Windenergienutzung auszuweisen.
Hierzu ist die
Änderung des Flächennutzungsplans notwendig. Mit den erarbeiteten Unterlagen
zur Flächennutzungsplanänderung kann ein Antrag auf Neuabgrenzung des LSG
begründet werden.
Der Rat der
Gemeinde Karwitz hat in seiner Sitzung am 28.09.2015 beschlossen, die Änderung
des Flächennutzungsplans für das Gebiet des Sondergebietes Munitionszerlegung
Dragahn bei der Samtgemeinde Elbtalaue zu beantragen.
FBL Hesebeck
erläutert den Sachverhalt der Vorlage und dass zunächst nur der
Aufstellungsbeschluss gefasst werden soll und der Planungsauftrag ggfs. später
im Ausschuss zu beraten ist.
Rh Herzog weist
darauf hin, dass 0,5% der Landkreisfläche für Windenergieanlagen ausgewiesen
werden sollen und dieser Flächenanteil ausreichend ist, und dass zum jetzigen
Zeitpunkt überhaupt nicht absehbar ist, dass eine Inanspruchnahme von
vorbelasteten Flächen in Frage kommen könnte. Die beantragte Flächennutzungsplanänderung
könnte zu gegebener Zeit immer noch zeitnah durchgeführt werden.
FBL Hesebeck
erklärt, dass die Gemeinde Karwitz sich die Möglichkeit erhalten möchte, ggfs
gegen ein nicht rechtkonform aufgestelltes RROP vorzugehen.
Rh Siemke trägt
vor, dass Meinungen bestehen, dass der Landkreis bei der Aufstellen des RROP
nicht rechtskonform handelt. Um dagegen vorgehen zu können sollen die
Voraussetzungen geschaffen werden.
Nach kurzer
Aussprache empfiehlt der Ausschuss folgenden
Beschluss:
Der
Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Elbtalaue wird im Bereich der Gemeinde
Karwitz, OT Dragahn, fortgeschrieben.