Beschluss: Mehrheitlich empfohlen

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 1, Enthaltungen: 1

Das Gebiet der ehemaligen Munitionszerlegungsfabrik Dragahn ist gegenwärtig durch den Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Elbtalaue mit der Festsetzung „Sondergebiet Munitionszerlegung“ überplant. Des Weiteren wird das Gebiet durch das Landschaftsschutzgebiet „Elbhöhen-Drawehn“ (LSG) vom 01.08.1974 überlagert. In dem LSG sind gem. § 2 Abs. 1 keine Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind:

- die Natur zu schädigen,

- die Landschaft zu verunstalten,

- den Naturgenuss zu beeinträchtigen. 

 

Entgegen dieser Voraussetzungen ist die zwischenzeitlich nicht mehr vollständig erhaltende Bebauung der ehemaligen Munitionszerlegungsfabrik seinerzeit baurechtlich genehmigt worden.

Aufgrund der genehmigten Bebauung sowie der Tatsache, dass es sich um eine Konversionsfläche mit Schadstoffbelastungsverdacht handelt, sind die Schutzinhalte des LSG für dieses Gebiet nicht mehr bedeutsam. Der vom LSG geforderte Naturgenuss für die Allgemeinheit war durch die komplette Einzäunung und der Vorbelastung von je her nicht gegeben. Die Schädigung der Natur und der Verunstaltung der Landschaft kann durch naturschutzfachliche Maßnahmen kompensiert werden.

 

In dem derzeitigen Änderungsverfahren des Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) beabsichtigt der Landkreis Raum für Vorranggebiete Windenergie auszuweisen. Bei einer Steuerung der Windenergie durch das RROP müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden, die vom Bundesverwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht in verschiedenen Urteilen vorgegeben wurden. Hierzu gehört eine Planung:

-       die zwischen harten und weichen Tabuzonen unterscheidet,

-       die einheitlich auf den gesamten Planungsraum angewendet wird,

-       die sicherstellt, dass der Windenergienutzung „substanzieller Raum“ verschafft wird.

 

Sollte sich bei der Änderung des RROP herausstellen, dass aufgrund der besonderen Flächenkulisse des Landkreises, der Windenergienutzung nicht genügend substanzieller Raum eingeräumt werden kann, besteht ggf. die Möglichkeit Konversionsflächen im Wald für die Windenergienutzung auszuweisen.

Hierzu ist die Änderung des Flächennutzungsplans notwendig. Mit den erarbeiteten Unterlagen zur Flächennutzungsplanänderung kann ein Antrag auf Neuabgrenzung des LSG begründet werden.

Der Rat der Gemeinde Karwitz hat in seiner Sitzung am 28.09.2015 beschlossen, die Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet des Sondergebietes Munitionszerlegung Dragahn bei der Samtgemeinde Elbtalaue zu beantragen.

 

FBL Hesebeck erläutert den Sachverhalt der Vorlage und dass zunächst nur der Aufstellungsbeschluss gefasst werden soll und der Planungsauftrag ggfs. später im Ausschuss zu beraten ist.

 

Rh Herzog weist darauf hin, dass 0,5% der Landkreisfläche für Windenergieanlagen ausgewiesen werden sollen und dieser Flächenanteil ausreichend ist, und dass zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nicht absehbar ist, dass eine Inanspruchnahme von vorbelasteten Flächen in Frage kommen könnte. Die beantragte Flächennutzungsplanänderung könnte zu gegebener Zeit immer noch zeitnah durchgeführt werden.

 

FBL Hesebeck erklärt, dass die Gemeinde Karwitz sich die Möglichkeit erhalten möchte, ggfs gegen ein nicht rechtkonform aufgestelltes RROP vorzugehen.

 

Rh Siemke trägt vor, dass Meinungen bestehen, dass der Landkreis bei der Aufstellen des RROP nicht rechtskonform handelt. Um dagegen vorgehen zu können sollen die Voraussetzungen geschaffen werden.

 

Nach kurzer Aussprache empfiehlt der Ausschuss folgenden

 

 


Beschluss:

Der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Elbtalaue wird im Bereich der Gemeinde Karwitz, OT Dragahn, fortgeschrieben.