Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 4

AV Fröhlich trägt den Sachverhalt vor.

Es wird Bezug auf die Vorlage Hitzacker/ 30/0086/2015 vom 18.2.2015 (Rat der Stadt Hitzacker vom 23.03.2015) genommen. Hier ein Auszug:

 

Es liegt der Antrag von Herrn Dr. med. Jörg Schwarzkopf, Lüneburger Straße 17 B, 29456 Hitzacker (Elbe) vor, die städtische Wegefläche Flur 12, Flurstück 75/24, der Gemarkung Hitzacker, als Gemeindestraße öffentlich zu widmen und entsprechend auszubauen…

 

Aus Sicht der Verwaltung besteht keine Notwenigkeit, die städtische Wegefläche öffentlich zu widmen. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung der neu gebauten Arztpraxis im rückwärtigen Bereich des Grundstückes Lüneburger Straße 17, wurde die Erschließung des Grundstückes per Baulast auf dem Grundstück Gemarkung Hitzacker, Flur 12, Flurstück 69/3, gesichert.

 

Im Sommer 2014 wurde von Herrn Boldt, dem Eigentümer des Flurstückes 69/9 (Lüneburger Straße 17), ein Antrag zur Erweiterung des eingeschränkten Halteverbotes in Richtung Lüneburger Straße 19 gestellt. Begründet war der Antrag  damit, das aufgrund von parkenden Fahrzeugen die Sicht für die das Grundstück verlassenden Fahrzeuge stark beeinträchtigt sei. Diesem Antrag wurde mit verkehrsbehördlicher Anordnung vom 16.12.2014 entsprochen. Die Maßnahme ist Anfang Februar 2015 umgesetzt worden. 

 

Um den Weg als Gemeindestraße öffentlich widmen zu können, ist dieser entsprechend baulich herzurichten. Es sind umfangreiche topografische Maßnahmen durchzuführen (z.B. Geländeabtragungen) und der komplette Neubau einer Straße auf einer Länge von ca. 55 m. Da der vorhandene Wegekörper lediglich eine Breite von 3,70 m besitzt, ist eine maximale Fahrbahnbreite von 3,10 m ausbaubar. Dies hat zur Konsequenz, dass auf diesem Abschnitt kein Begegnungsverkehr stattfinden könnte. Eine Kostenschätzung des zuständigen Technikers der Verwaltung hat ergeben, dass Kosten in Höhe von

39.000,- € entstehen würden.

 

Im Falle des Ausbaues auf dieser Länge wären die gesamten Baukosten durch die Stadt Hitzacker (Elbe) zu tragen, da nur für vollständig ausgebaute Straßenflächen Erschließungsbeiträge erhoben werden können, bezogen auf den Teil der Straße, welcher sich im Innenbereich gem. § 34 Niedersächsischer Bauordnung, befindet. Um die Straße Erschließungsbeitragsfähig auszubauen, müsste sie auf einer Länge von ca. 70 m ausgebaut werden. Dann könnten 90 % der entstehenden Baukosten auf die angrenzenden Grundstückseigentümer umgelegt werden. Die Baukosten würden dann 44.000,- € betragen.

 

Da das Grundstück von Herrn Dr. Schwarzkopf über eine Baulast erschlossen ist und auch die bestandenen Sichtprobleme beim Verlassen des Grundstückes durch die Veränderung des eingeschränkten Halteverbotsbereiches behoben wurden, besteht aus Sicht der Verwaltung keine Veranlassung den Weg zu widmen und auszubauen.

 

Mittel stehen derzeit für den Ausbau nicht zur Verfügung. Selbst ein erforderlicher Eigenanteil in geringerer Höhe könnte nicht finanziert werden.

 

Der Antrag auf Widmung wurde damals einstimmig abgelehnt.

 

Bei einer Besichtigung wurde festgestellt, dass sich auf dem Weg ein Tor befindet (Im anliegenden Lageplan eingezeichnet). Herr Stenschke wurde gefragt, wann und warum dieses Tor errichtet wurde. Er konnte sich nicht mehr erinnern, war wohl auch der Meinung, der Weg gehöre zu seinem Grundstück. Bisher hat der Zaun nicht gestört.

Nun stellte Herr Dr. Schwarzkopf den Antrag, den gesamten Weg zu erwerben und den Anliegern ein Wegerecht einzuräumen. Im Falle einer Zustimmung durch das politische Gremium wurde ein Kaufpreis in Höhe von 1,50 € vereinbart, was dem für diese Art von Flächen üblichen Kaufpreis entspricht. Er würde den anderen Anliegern ein Wegerecht einräumen

Daraufhin wurde Herr Stenschke, der Eigentümer des westlich gelegenen Grundstückes angeschrieben und befragt, ob er mit dieser Verfahrensweise einverstanden wäre.

Herr Stenschke schlug die unter Punkt 2 und 3 des Beschlussvorschlages genannten Alternativen vor.

 

Herr Dr. Schwarzkopf war mit den Vorschlägen nicht einverstanden, da er die anteiligen Vermessungskosten nicht tragen wollte. Wenn er den Weg schon auf seine Kosten instand setzen will, dann solle ihm das Grundstück auch gehören.

 

Sollte der Weg überhaupt verkauft werden, so ist nach Ansicht der Verwaltung der unter Punkt 3 genannte Beschlussvorschlag am sinnvollsten.

 

Rh Walter fragt an, ob auch an eine Grunddienstbarkeit für die Stadt Hitzacker (Elbe) gedacht wurde.

Rh Wedler möchte wissen, wer denn letztendlich die Vermessungskosten zu tragen hat.

FBL Hesebeck antwortet hierzu, dass der Stadt Hitzacker ebenfalls eine Grunddienstbarkeit einzuräumen ist, um die Möglichkeit freizuhalten, von hier aus an den Harlinger Mühlenbach für Unterhaltungszwecke zu gelangen. Die Vermessungskosten sind im Falle der Variante 3 anteilig von Herrn Schwarzkopf und Herrn Stenschke zu tragen.

 

Nach Aussprache empfiehlt der Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung des Rates der Stadt Hitzacker folgenden

 

 


Beschlussvorschlag:

Das Flurstück 75/24 der Flur 12 in der Gemarkung Hitzacker wird zum einen Teil an Herrn Wolf-Egbert Stenschke (ca. 300 m²), und zum anderen Teil an Herrn Dr. Jörg Schwarzkopf (ca. 250 m²) verkauft. Der Kaufpreis beträgt 1,50 € je m². Die Vermessungskosten tragen die Käufer je zur Hälfte. Die mit dem Vertrag verbundenen Kosten tragen die Käufer. Den jeweils anliegenden Grundstückseigentümern wird ein Wegerecht eingeräumt.