Sitzung: 18.02.2016 Rat der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1, Enthaltungen: 1
Vorlage: 31/0578/2016
Sachverhalt:
Siehe Anlage zur
Vorlage des Antrages der Herrn stellv. Bgm Guhl sowie BPSH IX/19 v. 25.01.2016
und VAH IX/45 v. 08.02.2016
Stellungnahme der Verwaltung:
Mit
Vertrag vom 08.07.2004 ist die Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH in den Pachtvertrag
vom 17.10.1990/28.11.1990 zwischen dem Land Niedersachen und der Stadt
Hitzacker (Elbe) eingetreten.
Durch
diesen Pachtvertrag ist die Fährgerechtigkeit zunächst auf die Stadt Hitzacker
(Elbe) übertragen worden.
§ 3
dieses Pachtvertrages lautet:
„Die
Fährgerechtigkeit berechtigt den Pächter zum Betreiben einer Personenfähre.
Sofern öffentlich-rechtliche Interessen nicht entgegenstehen, kann die Fähre
auch für die Benutzung von Kraftwagen vorgehalten werden.“
Die
Regelung besagt, dass es die Berechtigung zum Betrieb einer Personenfähre gibt.
Sie bietet des Weiteren die Möglichkeit für den Betrieb einer Fähre zur
Benutzung durch Kraftwagen.
Rechtlich
kann daher nicht gefolgert werden, dass nur eine Genehmigung für eine Fähre
vorliegt die Personen und Kraftwagen transportieren kann. Der Pachtvertrag
lässt die Ausgestaltung der Nutzung offen, sie bietet lediglich die Möglichkeit
neben Personen auch Kraftwagen zu transportieren. Es ist aus dem Vertrag auch
nicht zu folgern, dass Lasten mit Kraftwagen gleichzusetzen sind.
Es gibt
somit für die Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH keine rechtliche Verpflichtung, eine
Autofähre zu betreiben, es besteht lediglich die Möglichkeit eine entsprechende
Fähre zu betreiben.
Die
vertraglichen Verpflichtungen durch die Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH wurden also
erfüllt, so dass der Antrag des stellv. Bgm. Guhl "ins Leere" läuft.
Daher
sind auch keine eventuellen Schadenersatzansprüche zu prüfen.
Stellv.
Bgm Guhl trägt nochmals Ergänzungen und seine Änderungen zum empfohlenen
Beschlussvorschlag aus dem BPSH IX/19 v. 25.01.2016 und VAH IX/45 v. 08.02.2016
vor.
Rh
Zühlke beruft sich auf die Geschäftsordnung. Seiner Meinung nach würden nun die
Formulierungen zu dem gestellten Antrag „ausufern“. Einer erneuten Änderung zum
Beschlussvorschlag könne er nicht folgen, wenn diese erst mündlich in der
Sitzung vorgelesen werden und das VAH-Protokoll erst vor der heutigen
Ratssitzung verteilt wurde.
Bgm
Mertins und stellv. Bgm Wedler bemerken, dass zum bestehenden
Beschlussvorschlag lediglich ein Satz dazu gefügt werden soll, und stellv. Bgm
Wedler verliest nochmals den (wie im Beschluss genannten) beantragten
Beschlussvorschlag.
Der Rat
der Stadt Hitzacker (Elbe) beschließt folgenden
Beschluss:
- Die
Stadt Hitzacker (Elbe) fordert die Hafen Hitzacker GmbH auf, schriftlich
innerhalb von 14 Tagen einen verbindlichen Termin mitzuteilen, wann mit
der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung und der wiederholt
abgegebenen Versprechungen zu rechnen ist und eine Personen- und Autofähre
betrieben wird. Da die Investitionen der Stadt, welche nur im Vertrauen
auf die Zusage und die Versprechungen der Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH
getätigt wurden, ohne den Betrieb einen Personen- und Autorfähre völlig
sinnlos gewesen wären, ist zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche bestehen,
wenn der Vertrag und die gemachten Versprechungen von der Hafen Hitzacker
(Elbe) GmbH nicht eingehalten werden.
- Die
Herstellung eines Autofähranlegers in Hitzacker (Elbe) ist längst
überfällig. Die Stadt fordert die Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH auf,
schnellstmöglich mit dem vertraglich vereinbarten Bau zu beginnen. Auch
hierfür ist ein Termin zu benennen.