Beschluss: Geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1, Enthaltungen: 1

Sachverhalt:

Siehe Anlage zur Vorlage des Antrages der Herrn stellv. Bgm Guhl sowie BPSH IX/19 v. 25.01.2016 und VAH IX/45 v. 08.02.2016

Stellungnahme der Verwaltung:

Mit Vertrag vom 08.07.2004 ist die Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH in den Pachtvertrag vom 17.10.1990/28.11.1990 zwischen dem Land Niedersachen und der Stadt Hitzacker (Elbe) eingetreten.

Durch diesen Pachtvertrag ist die Fährgerechtigkeit zunächst auf die Stadt Hitzacker (Elbe) übertragen worden.

 

§ 3 dieses Pachtvertrages lautet:

„Die Fährgerechtigkeit berechtigt den Pächter zum Betreiben einer Personenfähre. Sofern öffentlich-rechtliche Interessen nicht entgegenstehen, kann die Fähre auch für die Benutzung von Kraftwagen vorgehalten werden.“

 

Die Regelung besagt, dass es die Berechtigung zum Betrieb einer Personenfähre gibt. Sie bietet des Weiteren die Möglichkeit für den Betrieb einer Fähre zur Benutzung durch Kraftwagen.

 

Rechtlich kann daher nicht gefolgert werden, dass nur eine Genehmigung für eine Fähre vorliegt die Personen und Kraftwagen transportieren kann. Der Pachtvertrag lässt die Ausgestaltung der Nutzung offen, sie bietet lediglich die Möglichkeit neben Personen auch Kraftwagen zu transportieren. Es ist aus dem Vertrag auch nicht zu folgern, dass Lasten mit Kraftwagen gleichzusetzen sind.

 

Es gibt somit für die Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH keine rechtliche Verpflichtung, eine Autofähre zu betreiben, es besteht lediglich die Möglichkeit eine entsprechende Fähre zu betreiben.

Die vertraglichen Verpflichtungen durch die Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH wurden also erfüllt, so dass der Antrag des stellv. Bgm. Guhl "ins Leere" läuft.

Daher sind auch keine eventuellen Schadenersatzansprüche zu prüfen.

 

 

Stellv. Bgm Guhl trägt nochmals Ergänzungen und seine Änderungen zum empfohlenen Beschlussvorschlag aus dem BPSH IX/19 v. 25.01.2016 und VAH IX/45 v. 08.02.2016 vor.

 

Rh Zühlke beruft sich auf die Geschäftsordnung. Seiner Meinung nach würden nun die Formulierungen zu dem gestellten Antrag „ausufern“. Einer erneuten Änderung zum Beschlussvorschlag könne er nicht folgen, wenn diese erst mündlich in der Sitzung vorgelesen werden und das VAH-Protokoll erst vor der heutigen Ratssitzung verteilt wurde.

 

Bgm Mertins und stellv. Bgm Wedler bemerken, dass zum bestehenden Beschlussvorschlag lediglich ein Satz dazu gefügt werden soll, und stellv. Bgm Wedler verliest nochmals den (wie im Beschluss genannten) beantragten Beschlussvorschlag.

 

Der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) beschließt folgenden

 


Beschluss:

  1. Die Stadt Hitzacker (Elbe) fordert die Hafen Hitzacker GmbH auf, schriftlich innerhalb von 14 Tagen einen verbindlichen Termin mitzuteilen, wann mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung und der wiederholt abgegebenen Versprechungen zu rechnen ist und eine Personen- und Autofähre betrieben wird. Da die Investitionen der Stadt, welche nur im Vertrauen auf die Zusage und die Versprechungen der Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH getätigt wurden, ohne den Betrieb einen Personen- und Autorfähre völlig sinnlos gewesen wären, ist zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche bestehen, wenn der Vertrag und die gemachten Versprechungen von der Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH nicht eingehalten werden.
  2. Die Herstellung eines Autofähranlegers in Hitzacker (Elbe) ist längst überfällig. Die Stadt fordert die Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH auf, schnellstmöglich mit dem vertraglich vereinbarten Bau zu beginnen. Auch hierfür ist ein Termin zu benennen.