Sitzung: 11.11.2015 Rat der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 29
Vorlage: 11/0384/2015
Am 11.09.2016
findet die Kommunalwahl statt. Die für die Kommunalwahl erforderlichen
Einwohnerzahlen liegen derzeit noch nicht vor. Es wird aber davon ausgegangen,
dass sich die Einwohnerzahl in der Samtgemeinde Elbtalaue nicht unter 20.000
verringert hat. Gemäß § 46 Abs. 1 Nds. Kommunalverfassungsgesetz beträgt die
Zahl der Mitglieder im Rat der Samtgemeinde Elbtalaue 34.
Da die
Einwohnerzahlen noch nicht vorliegen, kann der Rat der Samtgemeinde derzeit
noch keinen Beschluss über die Bildung von Wahlbereichen fassen. Aus diesem
Grund wird zunächst davon ausgegangen, dass für die Kommunalwahl 2016 wie 2011
verfahren und nur ein Wahlbereich gebildet wird. Auf dieser Grundlage wurden
die folgenden Informationen zusammengestellt.
Wahlvorschläge
können von einer Partei, einer Wählergruppe oder von einer wahlberechtigten
Einzelperson eingereicht werden. Die Wahlvorschläge sind bei der Wahlleitung
einzureichen. Die Einreichungsfrist endet am 48. Tag vor der Wahl, also am
25.07.2016 um 18.00. Der Wahlvorschlag gilt im gesamten Wahlgebiet, wenn dieses
nur einen Wahlbereich bildet.
Der Wahlvorschlag
von Parteien und Wählergruppen darf mehrere Bewerberinnen und Bewerber, maximal
fünf mehr als zu wählende Mitglieder, enthalten, sofern nur ein Wahlbereich
gebildet wurde. Im Bereich der Samtgemeinde Elbtalaue darf der Wahlvorschlag
einer Partei oder Wählergruppe also maximal 39 Bewerberinnen/Bewerber
enthalten, sofern das Wahlgebiet der Samtgemeinde einen Wahlbereich bildet. Die
Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag
ersichtlich sein.
Der Wahlvorschlag
einer Einzelperson darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin/eines
wählbaren Bewerbers enthalten.
Der Wahlvorschlag
muss enthalten:
- den
Familiennamen, den Vornamen, den Beruf, das Geburtsdatum, den Geburtsort
und die Wohnanschrift jeder Bewerberin und jedes Bewerbers,
- bei
Wahlvorschlägen einer Partei den Namen, den sie im Land führt, und wenn
sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese,
- bei
Wahlvorschlägen einer Wählergruppe ein Kennwort der Wählergruppe und wenn
sie eine Kurzbezeichnung führt auch diese,
- die
Bezeichnung des Wahlgebietes.
Das Kennwort oder
die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe darf nicht den Namen oder die
Kurzbezeichnung einer Partei enthalten. Aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass
es sich um eine Wählergruppe im Wahlgebiet handelt.
In den
Wahlvorschlag einer Partei darf nur aufgenommen werden, wer nicht Mitglied
einer anderen Partei ist.
Es können nur
Personen in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, die ihre Zustimmung erklärt
haben.
Der Wahlvorschlag
muss unterschrieben werden:
- Bei
Parteien: von dem für das Wahlgebiet zuständige Parteiorgan
- Bei
Wählergruppen: von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe
- Bei
Einwahlvorschlägen: von der wahlberechtigten Einzelperson
Zusätzlich muss er
in Samtgemeinden mit einer Einwohnerzahl von über 20.000 Einwohnern von
mindestens 30 wahlberechtigten Personen des Wahlbereiches unterschrieben sein
(Unterstützungsunterschriften). Die Unterschriften sind nur gültig, wenn sie
auf amtlichen Formblättern geleistet werden. Die Formblätter werden von der
Wahlleitung auf Anforderung kostenfrei ausgegeben. Parteien und Wählergruppen
dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberinnen/Bewerber Unterschriften sammeln.
Die
Unterstützungsunterschriften sind nicht erforderlich:
- bei
Parteien und Wählergruppen, die am Tag der Bestimmung des Wahltages in der
Vertretung mit mindestens einer Person vertreten ist, die aufgrund eines
Wahlvorschlages dieser Partei oder Wählergruppe gewählt worden ist,
- bei
einer Partei, die am Tag der Bestimmung des Wahltages mit mindestens einer
Person im Niedersächsischen Landtag vertreten ist, die aufgrund eines
Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,
- bei
einer Partei, die am Tag der Bestimmung des Wahltages im Bundestag mit
mindestens einer im Land Niedersachsen gewählten Person vertreten ist, die
aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,
- bei
einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers, die/der am Tag der
Bestimmung des Wahltages der Vertretung des Wahlgebiets angehört und den
Sitz bei der letzten Wahl aufgrund eines Einzelwahlvorschlages erhalten
hat.
Auf dem
Wahlvorschlag sollten zwei Vertrauenspersonen benannt werden. Vertrauensperson
kann eine Bewerberin oder ein Bewerber sein.
Eine Person darf
für die gleiche Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Sie muss bei
der Einreichung an Eides statt erklären, dass sie die Zustimmung nicht auch für
einen weiteren Wahlvorschlag gegeben hat.
Die Bewerberinnen
und Bewerber auf Wahlvorschlägen einer Partei oder Wählergruppe und deren
Reihenfolge müssen von den Mitgliedern der Partei bzw. Wählergruppe in geheimer
Abstimmung bestimmt worden sein. Die Abschrift der Niederschrift über die
Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der
Versammlung, Form der Einladung und die Zahl der teilnehmenden Personen ist mit
dem Wahlvorschlag einzureichen. Zwei von der Versammlungsleitung bestimmte
teilnehmende Personen haben gegenüber der Wahlleitung eidesstattlich zu
versichern, dass die Aufstellung der Bewerberinnen/Bewerber und die Festlegung
der Reihenfolge geheim erfolgt ist.
Für jede
Bewerberin/jeden Bewerber ist eine Bescheinigung der Wählbarkeit dem
Wahlvorschlag beizulegen.
Die
Landeswahlleitung in Niedersachsen hat auf ihrer Hompage unter http://www.landeswahlleiter.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=6744&article_id=99102&_psmand=21
ein Dokument mit Informationen für Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen
zur Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen hinterlegt.
Wahlhelfer:
Im Bereich der
Samtgemeinde Elbtalaue werden 27 Urnenwahlvorstände, 10 Briefwahlvorstände, 10
Gemeindewahlausschüsse und ein Samtgemeindewahlausschuss zu besetzen sein. Das
bedeutet, dass ca. 500 Personen als Wahlhelfer zur Kommunalwahl tätig sein
werden. Die Erfahrungen der letzten Wahlen haben gezeigt, dass im Schnitt 50 %
der angeschriebenen Personen, das Wahlehrenamt ablehnen. Die im Rat
vertretenden Parteien und Wählergruppen werden daher aufgefordert, geeignete
Personen für die Besetzung der Wahlausschüsse und –vorstände zu benennen.
Der Samtgemeinderat
nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.