Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 29

Am 11.09.2016 findet die Kommunalwahl statt. Die für die Kommunalwahl erforderlichen Einwohnerzahlen liegen derzeit noch nicht vor. Es wird aber davon ausgegangen, dass sich die Einwohnerzahl in der Samtgemeinde Elbtalaue nicht unter 20.000 verringert hat. Gemäß § 46 Abs. 1 Nds. Kommunalverfassungsgesetz beträgt die Zahl der Mitglieder im Rat der Samtgemeinde Elbtalaue 34.

 

Da die Einwohnerzahlen noch nicht vorliegen, kann der Rat der Samtgemeinde derzeit noch keinen Beschluss über die Bildung von Wahlbereichen fassen. Aus diesem Grund wird zunächst davon ausgegangen, dass für die Kommunalwahl 2016 wie 2011 verfahren und nur ein Wahlbereich gebildet wird. Auf dieser Grundlage wurden die folgenden Informationen zusammengestellt.

 

Wahlvorschläge können von einer Partei, einer Wählergruppe oder von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden. Die Wahlvorschläge sind bei der Wahlleitung einzureichen. Die Einreichungsfrist endet am 48. Tag vor der Wahl, also am 25.07.2016 um 18.00. Der Wahlvorschlag gilt im gesamten Wahlgebiet, wenn dieses nur einen Wahlbereich bildet.

 

Der Wahlvorschlag von Parteien und Wählergruppen darf mehrere Bewerberinnen und Bewerber, maximal fünf mehr als zu wählende Mitglieder, enthalten, sofern nur ein Wahlbereich gebildet wurde. Im Bereich der Samtgemeinde Elbtalaue darf der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe also maximal 39 Bewerberinnen/Bewerber enthalten, sofern das Wahlgebiet der Samtgemeinde einen Wahlbereich bildet. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.

 

Der Wahlvorschlag einer Einzelperson darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin/eines wählbaren Bewerbers enthalten.

 

Der Wahlvorschlag muss enthalten:

 

  • den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Wohnanschrift jeder Bewerberin und jedes Bewerbers,
  • bei Wahlvorschlägen einer Partei den Namen, den sie im Land führt, und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese,
  • bei Wahlvorschlägen einer Wählergruppe ein Kennwort der Wählergruppe und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt auch diese,
  • die Bezeichnung des Wahlgebietes.

 

Das Kennwort oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung einer Partei enthalten. Aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe im Wahlgebiet handelt.

 

In den Wahlvorschlag einer Partei darf nur aufgenommen werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist.

 

Es können nur Personen in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, die ihre Zustimmung erklärt haben.

 

Der Wahlvorschlag muss unterschrieben werden:

 

  • Bei Parteien: von dem für das Wahlgebiet zuständige Parteiorgan
  • Bei Wählergruppen: von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe
  • Bei Einwahlvorschlägen: von der wahlberechtigten Einzelperson

 

Zusätzlich muss er in Samtgemeinden mit einer Einwohnerzahl von über 20.000 Einwohnern von mindestens 30 wahlberechtigten Personen des Wahlbereiches unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften). Die Unterschriften sind nur gültig, wenn sie auf amtlichen Formblättern geleistet werden. Die Formblätter werden von der Wahlleitung auf Anforderung kostenfrei ausgegeben. Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberinnen/Bewerber Unterschriften sammeln.

 

Die Unterstützungsunterschriften sind nicht erforderlich:

 

  • bei Parteien und Wählergruppen, die am Tag der Bestimmung des Wahltages in der Vertretung mit mindestens einer Person vertreten ist, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Wählergruppe gewählt worden ist,
  • bei einer Partei, die am Tag der Bestimmung des Wahltages mit mindestens einer Person im Niedersächsischen Landtag vertreten ist, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,
  • bei einer Partei, die am Tag der Bestimmung des Wahltages im Bundestag mit mindestens einer im Land Niedersachsen gewählten Person vertreten ist, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,
  • bei einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers, die/der am Tag der Bestimmung des Wahltages der Vertretung des Wahlgebiets angehört und den Sitz bei der letzten Wahl aufgrund eines Einzelwahlvorschlages erhalten hat.

 

Auf dem Wahlvorschlag sollten zwei Vertrauenspersonen benannt werden. Vertrauensperson kann eine Bewerberin oder ein Bewerber sein.

 

Eine Person darf für die gleiche Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Sie muss bei der Einreichung an Eides statt erklären, dass sie die Zustimmung nicht auch für einen weiteren Wahlvorschlag gegeben hat.

 

Die Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen einer Partei oder Wählergruppe und deren Reihenfolge müssen von den Mitgliedern der Partei bzw. Wählergruppe in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Die Abschrift der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung und die Zahl der teilnehmenden Personen ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Zwei von der Versammlungsleitung bestimmte teilnehmende Personen haben gegenüber der Wahlleitung eidesstattlich zu versichern, dass die Aufstellung der Bewerberinnen/Bewerber und die Festlegung der Reihenfolge geheim erfolgt ist.

 

Für jede Bewerberin/jeden Bewerber ist eine Bescheinigung der Wählbarkeit dem Wahlvorschlag beizulegen.

 

Die Landeswahlleitung in Niedersachsen hat auf ihrer Hompage unter http://www.landeswahlleiter.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=6744&article_id=99102&_psmand=21 ein Dokument mit Informationen für Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen zur Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen hinterlegt.

 

Wahlhelfer:

Im Bereich der Samtgemeinde Elbtalaue werden 27 Urnenwahlvorstände, 10 Briefwahlvorstände, 10 Gemeindewahlausschüsse und ein Samtgemeindewahlausschuss zu besetzen sein. Das bedeutet, dass ca. 500 Personen als Wahlhelfer zur Kommunalwahl tätig sein werden. Die Erfahrungen der letzten Wahlen haben gezeigt, dass im Schnitt 50 % der angeschriebenen Personen, das Wahlehrenamt ablehnen. Die im Rat vertretenden Parteien und Wählergruppen werden daher aufgefordert, geeignete Personen für die Besetzung der Wahlausschüsse und –vorstände zu benennen.

 

Der Samtgemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.