Stellv. Bgm Guhl trägt dazu vor. Das Innenministerium hat mit Schreiben
vom 28.07.2015 bestätigt, dass Veränderungen bezüglich der Grundlagen für die
Umlagenerhebung in der Haushaltsatzung 2015 der Samtgemeinde Elbtalaue nicht
berücksichtigt wurden. Die Grundlage für die Erhebung der Umlage nach § 2.4
Lüchow-Dannenberg-Gesetz ist der Schuldendienst für die Alt-Kassenkredite der
ehemaligen Samtgemeinde Hitzacker/Elbe.
Diese Kassenkredite sind seit der Entschuldung am 02.01.2015 getilgt. Ein
Schuldendienst ist somit nur für den Zeitraum 1. und 2. Januar 2015 zu leisten.
Bei einem Stand der Kassenkredite am 31.12.2014 von 2.683.403,65 Euro und einem
Zinssatz von 0,5% ergibt sich eine Umlage von 74,54 Euro. Alles, was über
diesen Betrag hinausgeht ist nicht von den gesetzlichen Vorgaben gedeckt und
somit zu erstatten. Das Innenministerium hat der Samtgemeinde mit Schreiben vom
28.07.2015 aufgegeben, selbst tätig zu werden und eine Anpassung der
Haushaltssatzung 2015 vorzunehmen. Ebenso hat die Kommunalaufsicht der
Samtgemeinde Elbtalaue empfohlen, eine eigene Prüfung darüber durchzuführen,
wie dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Alt-Kassenkredite am
02.01.2015 getilgt wurden. Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu beachten. Die
rechtlichen Vorgaben ergeben sich aus § 2.4 Lüchow-Dannenberg-Gesetz.
In der heutigen Sitzung des Verwaltungsausschusses wurde beschlossen,
zunächst das Ergebnis der Beratung im Samtgemeinderat am 01.10.2015 abzuwarten.
Stellv. StDir Kern trägt den Beschluss des Verwaltungsausschusses vom
28.09.2015 vor:
Sollte der Rat der
Samtgemeinde Elbtalaue in seiner Sitzung am 01.10.2015 dem Antrag der Stadt
Hitzacker (Elbe) vom 29.04.2015 ablehnen, so beschreitet die Stadt Hitzacker
(Elbe) den Rechtsweg.
Rh Grantz erklärt, dass er den Schreiben des Ministeriums und des
Landkreises nicht entnehmen kann, dass die Samtgemeinde den Antrag ablehnen
soll. Dazu zitiert er aus den beiden Schreiben, die zu TOP 9.1 vorgelegt
wurden, in denen es heißt „Maßnahmen zur Anpassung der in der Haushaltssatzung
der Samtgemeinde getroffenen Festlegung für das Haushausjahr 2015 sind von
dieser selbst zu ergreifen“ bzw. „Ob und wie Sie unter Beachtung der
rechtlichen Vorgaben und unter Einhaltung des Entschuldungsvertrages dem
Umstand Rechnung tragen, dass die Kassenkreditschulden nach den vorläufigen
Zahlen seit dem 02.01.2015 getilgt sind, unterziehen Sie bitte einer eigenen
Prüfung.“
Rh Jastram weist darauf hin, dass es sich hierbei um eine Entscheidung
handelt, die auch die Gemeinden der Alt-Samtgemeinde Dannenberg betrifft. Denn
bei einer Senkung der Umlage sind gleichzeitig die fehlenden Einnahmen bei der
Samtgemeinde Elbtalaue durch Einsparungen zu decken, denn Schulden dürfen nicht
gemacht werden. Dieses ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Stellv. StDir Kern ergänzt zu den Aussagen von Rh Grantz, dass in den
Schreiben aber auch deutlich gemacht wird, dass eine Anpassung erst zum
01.01.2016 erfolgen kann, da erst dann der § 2 Abs. 4 des
Lüchow-Dannenberg-Gesetzes keine Anwendung mehr findet. Zum Verständnis erläutert
er, dass die Samtgemeindeumlage zweigeteilt ist. Zum einem wird eine Umlage
nach dem Niedersächsischen Finanzausgleichgesetz (NFAG) erhoben, die für alle
46% berechnet nach den Steuerkraftmesszahlen beträgt. Zum anderen gibt es die
Umlage nach dem Lüchow-Dannenberg-Gesetz in Höhe von 1% für die Gemeinden der
ehemaligen Samtgemeinde Dannenberg und von 5% für die Gemeinden der ehemaligen
Samtgemeinde Hitzacker. Die Differenz von 4% bezieht sich dabei auf die
Differenz der Kassenkredite zum Zeitpunkt der Fusion 01.11.2006. Insgesamt
macht diese Sonderumlage 231.697 Euro aus und davon rd. 90.000 für die Stadt
Hitzacker (Elbe). Der Antrag der Stadt Hitzacker (Elbe) bezieht sich auf diesen
Anteil der Umlage nach dem Lüchow-Dannenberg-Gesetz. Und hier wird vom Ministerium
deutlich gemacht, dass dieses erst in 2016 keine Anwendung mehr findet. Wenn
also für 2015 eine Senkung der Samtgemeindeumlage beantragt wird, kann dieses
nur bei der Umlage nach NFAG erfolgen und dann für alle Gemeinden. Dabei sind
die rechtlichen Rahmenbedingungen nach dem Lüchow-Dannenberg-Gesetz und dem
NFAG aber auch nach dem Entschuldungsvertrag, dem NKomVG, und der
Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung zu berücksichtigen.
Bgm Mertins nimmt Bezug auf die Frage von Rh Jastram, welche Einsparungen
von der Samtgemeinde gemacht werden könnten. Bereits seit dem Frühjahr wird
über diese Problematik gesprochen, ohne dass in den Fachausschüssen der
Samtgemeinde Vorschläge dazu erarbeitet wurden.
Stellv. Bgm Guhl erklärt, dass nach dem Lüchow-Dannenberg-Gesetz die
Grundlage zur Berechnung der Umlage der Schuldendienst ist. Und der
Schuldendienst ist aufgrund der Tilgung der Schulden am 02.01.2015 für 2015
dadurch wesentlich geringer. Hierum geht es bei dem Antrag.
StDir Meyer erklärt, dass ein Ratsbeschluss nicht notwendig ist, weil der
Verwaltungsausschuss für das Einlegen von Rechtsmitteln zuständig ist und einen
entsprechenden Beschluss bereits gefasst hat.