Beschluss: Kenntnis genommen

Stellv. Bgm Guhl trägt dazu vor. Das Innenministerium hat mit Schreiben vom 28.07.2015 bestätigt, dass Veränderungen bezüglich der Grundlagen für die Umlagenerhebung in der Haushaltsatzung 2015 der Samtgemeinde Elbtalaue nicht berücksichtigt wurden. Die Grundlage für die Erhebung der Umlage nach § 2.4 Lüchow-Dannenberg-Gesetz ist der Schuldendienst für die Alt-Kassenkredite der ehemaligen Samtgemeinde Hitzacker/Elbe.

Diese Kassenkredite sind seit der Entschuldung am 02.01.2015 getilgt. Ein Schuldendienst ist somit nur für den Zeitraum 1. und 2. Januar 2015 zu leisten. Bei einem Stand der Kassenkredite am 31.12.2014 von 2.683.403,65 Euro und einem Zinssatz von 0,5% ergibt sich eine Umlage von 74,54 Euro. Alles, was über diesen Betrag hinausgeht ist nicht von den gesetzlichen Vorgaben gedeckt und somit zu erstatten. Das Innenministerium hat der Samtgemeinde mit Schreiben vom 28.07.2015 aufgegeben, selbst tätig zu werden und eine Anpassung der Haushaltssatzung 2015 vorzunehmen. Ebenso hat die Kommunalaufsicht der Samtgemeinde Elbtalaue empfohlen, eine eigene Prüfung darüber durchzuführen, wie dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Alt-Kassenkredite am 02.01.2015 getilgt wurden. Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu beachten. Die rechtlichen Vorgaben ergeben sich aus § 2.4 Lüchow-Dannenberg-Gesetz.

 

In der heutigen Sitzung des Verwaltungsausschusses wurde beschlossen, zunächst das Ergebnis der Beratung im Samtgemeinderat am 01.10.2015 abzuwarten. Stellv. StDir Kern trägt den Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 28.09.2015 vor:

Sollte der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue in seiner Sitzung am 01.10.2015 dem Antrag der Stadt Hitzacker (Elbe) vom 29.04.2015 ablehnen, so beschreitet die Stadt Hitzacker (Elbe) den Rechtsweg.

 

Rh Grantz erklärt, dass er den Schreiben des Ministeriums und des Landkreises nicht entnehmen kann, dass die Samtgemeinde den Antrag ablehnen soll. Dazu zitiert er aus den beiden Schreiben, die zu TOP 9.1 vorgelegt wurden, in denen es heißt „Maßnahmen zur Anpassung der in der Haushaltssatzung der Samtgemeinde getroffenen Festlegung für das Haushausjahr 2015 sind von dieser selbst zu ergreifen“ bzw. „Ob und wie Sie unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben und unter Einhaltung des Entschuldungsvertrages dem Umstand Rechnung tragen, dass die Kassenkreditschulden nach den vorläufigen Zahlen seit dem 02.01.2015 getilgt sind, unterziehen Sie bitte einer eigenen Prüfung.“

 

Rh Jastram weist darauf hin, dass es sich hierbei um eine Entscheidung handelt, die auch die Gemeinden der Alt-Samtgemeinde Dannenberg betrifft. Denn bei einer Senkung der Umlage sind gleichzeitig die fehlenden Einnahmen bei der Samtgemeinde Elbtalaue durch Einsparungen zu decken, denn Schulden dürfen nicht gemacht werden. Dieses ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

 

Stellv. StDir Kern ergänzt zu den Aussagen von Rh Grantz, dass in den Schreiben aber auch deutlich gemacht wird, dass eine Anpassung erst zum 01.01.2016 erfolgen kann, da erst dann der § 2 Abs. 4 des Lüchow-Dannenberg-Gesetzes keine Anwendung mehr findet. Zum Verständnis erläutert er, dass die Samtgemeindeumlage zweigeteilt ist. Zum einem wird eine Umlage nach dem Niedersächsischen Finanzausgleichgesetz (NFAG) erhoben, die für alle 46% berechnet nach den Steuerkraftmesszahlen beträgt. Zum anderen gibt es die Umlage nach dem Lüchow-Dannenberg-Gesetz in Höhe von 1% für die Gemeinden der ehemaligen Samtgemeinde Dannenberg und von 5% für die Gemeinden der ehemaligen Samtgemeinde Hitzacker. Die Differenz von 4% bezieht sich dabei auf die Differenz der Kassenkredite zum Zeitpunkt der Fusion 01.11.2006. Insgesamt macht diese Sonderumlage 231.697 Euro aus und davon rd. 90.000 für die Stadt Hitzacker (Elbe). Der Antrag der Stadt Hitzacker (Elbe) bezieht sich auf diesen Anteil der Umlage nach dem Lüchow-Dannenberg-Gesetz. Und hier wird vom Ministerium deutlich gemacht, dass dieses erst in 2016 keine Anwendung mehr findet. Wenn also für 2015 eine Senkung der Samtgemeindeumlage beantragt wird, kann dieses nur bei der Umlage nach NFAG erfolgen und dann für alle Gemeinden. Dabei sind die rechtlichen Rahmenbedingungen nach dem Lüchow-Dannenberg-Gesetz und dem NFAG aber auch nach dem Entschuldungsvertrag, dem NKomVG, und der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung zu berücksichtigen.

 

Bgm Mertins nimmt Bezug auf die Frage von Rh Jastram, welche Einsparungen von der Samtgemeinde gemacht werden könnten. Bereits seit dem Frühjahr wird über diese Problematik gesprochen, ohne dass in den Fachausschüssen der Samtgemeinde Vorschläge dazu erarbeitet wurden.

 

Stellv. Bgm Guhl erklärt, dass nach dem Lüchow-Dannenberg-Gesetz die Grundlage zur Berechnung der Umlage der Schuldendienst ist. Und der Schuldendienst ist aufgrund der Tilgung der Schulden am 02.01.2015 für 2015 dadurch wesentlich geringer. Hierum geht es bei dem Antrag.

 

StDir Meyer erklärt, dass ein Ratsbeschluss nicht notwendig ist, weil der Verwaltungsausschuss für das Einlegen von Rechtsmitteln zuständig ist und einen entsprechenden Beschluss bereits gefasst hat.