Sitzung: 28.09.2015 Rat der Gemeinde Karwitz
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Enthaltungen: 1
Vorlage: 20/0333/2015
Der
Jahresabschluss 2010 wurde im November 2014 fertiggestellt und dem
Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung vorgelegt. Die Prüfung wurde im April 2015 abgeschlossen.
Gründe,
die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das
Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG,
dass
· der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung eingehalten wurden,
· bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen
und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den
bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden
Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist
und
· sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und
Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche
Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.
Die
Entstehung der überplanmäßigen Aufwendungen ist
im Rechenschaftsbericht erläutert. Die auf Seite 6 des Prüfberichtes
genannten Überschreitungen bei den Produkten „Kinderspielplätze“ und „Umwelt“
stellen keine überplanmäßigen Aufwendungen dar, da sie ausschließlich auf
Abschreibungen beruhen.
Unter
Punkt 4 auf den Seiten 14 und 15 des Prüfberichtes bemängelt das RPA einige
falsche Kontenzuordnungen. Diese
Hinweise sind aus Sicht der Verwaltung mit einer Ausnahme zutreffend:
Das RPA
vertritt den Standpunkt, dass die Kosten der Weihnachtsfeier den
Verfügungsmitteln des Bürgermeisters zuzuordnen seien und die Buchungen auf dem
Konto „Öffentlichkeitsarbeit“ (Ehrungen, Jubiläen, etc.) falsch wären. Wäre die
Aufwendungen als Verfügungsmittel gebucht worden, wäre eine unzulässige Ansatzüberschreitung entstanden.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Nach §
13 Abs. 1 GemHKVO sind Verfügungsmittel „Aufwendungen und entsprechende
Auszahlungen (…) des ehrenamtlichen Bürgermeisters (…), die aus dienstlichem
Anlass entstehen und für die nicht an anderer Stelle Mittel veranschlagt sind“.
Da es sich nach Auffassung der Verwaltung bei den Aufwendungen für die
Weihnachtsfeier nicht um Aufwendungen des Bürgermeisters handelt, sondern um
eine Veranstaltung des Rates, kann es sich folglich nicht um Aufwand handeln,
der über Verfügungsmittel abzuwickeln wäre. Die Zuordnung zum Konto
„Öffentlichkeitsarbeit“ ist wohl auch nicht „zufriedenstellend“, allerdings
geben die amtlichen Zuordnungsvorschriften des Landes Niedersachsen keine
konkreten Hinweise, wie derartige Aufwendungen zu buchen sind. Im Haushaltsplan
2015 wurde nunmehr extra für die Weihnachtsfeier und ähnliche Anlässe ein
eigener Ansatz auf dem Sachkonto 443121 in Höhe von 400 € gebildet.
Die
Gemeinde hat im Jahr 2010 ein ordentliches Ergebnis von + 65.430,72 € und ein
außerordentliches Ergebnis von + 2.268,28 € erzielt. Gemäß § 123 NKomVG sind
Überschüsse grundsätzlich – getrennt
nach ordentlichem und außerordentlichem Ergebnis – den entsprechenden
Ergebnisrücklagen zuzuführen. Die Entscheidung über die Zuführung zu
Überschussrücklagen obliegt gem. § 58 Abs. 1 Ziff. 10 NKomVG dem Rat.
Auf
Antrag von Rh Schaper-Biemann fasst der Rat Karwitz gemäß Vorlage den
Beschluss:
a) Der Rat beschließt die Jahresrechnung 2010 gemäß § 129 Abs. 1
NKomVG und erteilt dem Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2010
b) Der Überschuss des ordentlichen Ergebnisses wird in voller Höhe der
Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zugeführt.
c) Der Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses wird in voller
Höhe der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zugeführt.
d) Die überplanmäßigen Aufwendungen bei den
Budgets Interner Service (+353,18 €), Konzessionsabgaben (+205,56 €), Bau und
Planung (+3.326,87 €), Liegenschaften (+1.307,32 €) und Allgemeine
Finanzwirtschaft (+19.288,45 €) werden nachträglich genehmigt.