Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Enthaltungen: 1

Der Jahresabschluss 2010 wurde im November 2014 fertiggestellt und dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung vorgelegt. Die Prüfung wurde im April  2015 abgeschlossen.

 

Gründe, die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass

 

·    der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,

·    bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und

·    sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.

 

Die Entstehung der überplanmäßigen Aufwendungen ist  im Rechenschaftsbericht erläutert. Die auf Seite 6 des Prüfberichtes genannten Überschreitungen bei den Produkten „Kinderspielplätze“ und „Umwelt“ stellen keine überplanmäßigen Aufwendungen dar, da sie ausschließlich auf Abschreibungen beruhen.

 

Unter Punkt 4 auf den Seiten 14 und 15 des Prüfberichtes bemängelt das RPA einige falsche  Kontenzuordnungen. Diese Hinweise sind aus Sicht der Verwaltung mit einer Ausnahme zutreffend:

 

Das RPA vertritt den Standpunkt, dass die Kosten der Weihnachtsfeier den Verfügungsmitteln des Bürgermeisters zuzuordnen seien und die Buchungen auf dem Konto „Öffentlichkeitsarbeit“ (Ehrungen, Jubiläen, etc.) falsch wären. Wäre die Aufwendungen als Verfügungsmittel gebucht worden, wäre eine  unzulässige Ansatzüberschreitung entstanden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Nach § 13 Abs. 1 GemHKVO sind Verfügungsmittel „Aufwendungen und entsprechende Auszahlungen (…) des ehrenamtlichen Bürgermeisters (…), die aus dienstlichem Anlass entstehen und für die nicht an anderer Stelle Mittel veranschlagt sind“. Da es sich nach Auffassung der Verwaltung bei den Aufwendungen für die Weihnachtsfeier nicht um Aufwendungen des Bürgermeisters handelt, sondern um eine Veranstaltung des Rates, kann es sich folglich nicht um Aufwand handeln, der über Verfügungsmittel abzuwickeln wäre. Die Zuordnung zum Konto „Öffentlichkeitsarbeit“ ist wohl auch nicht „zufriedenstellend“, allerdings geben die amtlichen Zuordnungsvorschriften des Landes Niedersachsen keine konkreten Hinweise, wie derartige Aufwendungen zu buchen sind. Im Haushaltsplan 2015 wurde nunmehr extra für die Weihnachtsfeier und ähnliche Anlässe ein eigener Ansatz auf dem Sachkonto 443121 in Höhe von 400 € gebildet.

 

 

Die Gemeinde hat im Jahr 2010 ein ordentliches Ergebnis von + 65.430,72 € und ein außerordentliches Ergebnis von + 2.268,28 € erzielt. Gemäß § 123 NKomVG sind Überschüsse grundsätzlich  – getrennt nach ordentlichem und außerordentlichem Ergebnis – den entsprechenden Ergebnisrücklagen zuzuführen. Die Entscheidung über die Zuführung zu Überschussrücklagen obliegt gem. § 58 Abs. 1 Ziff. 10 NKomVG dem Rat.

 

Auf Antrag von Rh Schaper-Biemann fasst der Rat Karwitz gemäß Vorlage den

 


Beschluss:

a)  Der Rat beschließt die Jahresrechnung 2010 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt dem Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2010

b)  Der Überschuss des ordentlichen Ergebnisses wird in voller Höhe der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zugeführt.

c)   Der Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses wird in voller Höhe der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zugeführt.

d)  Die überplanmäßigen Aufwendungen bei den Budgets Interner Service (+353,18 €), Konzessionsabgaben (+205,56 €), Bau und Planung (+3.326,87 €), Liegenschaften (+1.307,32 €) und Allgemeine Finanzwirtschaft (+19.288,45 €) werden nachträglich genehmigt.