Beschluss: Ohne Empfehlung

Rh Zühlke macht deutlich, dass die Verunkrautung  an den Straßen, Fußwegen und an den Gossen in der Stadt Hitzacker (Elbe) deutlich zugenommen hat. Als besondere „Brennpunkte“ nennt Rh Zühlke den von-dem-Bussche-Platz, den Parkplatz vor dem Hiddobad, die Herzog-August-Straße und den Langen Berg.

Er erläutert weitegehend, dass aufgrund der Straßenreinigungsverordnung die jeweiligen Eigentümer der angrenzenden Grundstücke für die Reinigungspflicht in den Gossen, auf den  Fahrbahnen und Geh- und Radwegen zuständig sind.

Diese Verordnung betrifft sowohl die Stadt Hitzacker, als auch private Eigentümer.

 

Die von Rh Zühlke gestellten Anfragen an die Verwaltung werden von Herrn Hesebeck beantwortet:

 

- Wie ist das Verfahren bei Verletzung der Reinigungspflicht?

- Ist eine Ersatzvornahme möglich?

- Werden Bußgelder bei Verstößen festgesetzt?

- Ist es möglich einen Außendienst-MA für die Kontrollen abzustellen?

 

Wenn dem Fachdienst 40 Stellen bekannt werden, erhalten die Grundstückseigentümer die in der Anlage I befindliche Aufforderung. In der Regel wird eine 14-tägige Frist zur Beseitigung der Mängel festgelegt.

Danach erfolgt dann noch eine Erinnerung mit einer weiteren Wochenfrist.

 

Es sind bei Nichtbefolgen sowohl Bußgeld als auch Ersatzvornahme möglich.

 

Die Durchführung der Reinigungspflicht durch Ersatzvornahme ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

 

-       Dem Verpflichteten wurde eine angemessene Frist eingeräumt, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

-       In einer schriftlichen Fristsetzung müssen die Androhung der Ersatzvornahme und ein Kostenvoranschlag für die zu erwartenden Kosten enthalten sein.

-       Die Ersatzvornahme darf sich nur auf die eigentliche Forderung, das Reinigen des Gehweges/Gosse, beziehen. 

 

Herr Hesebeck erläutert weiterhin, dass die Reinigungsverpflichtung der Stadt in zwei Bereiche eingeteilt werden muss.

Zum einen ist sie als im Eigentum befindlicher Anlieger verpflichtet (Baugrundstücke), zum anderen als Unterhaltungspflichtige für die öffentlichen Grünflächen und Grünanlagen.

Für beide Bereiche sind im Haushalt der Stadt lediglich 35.000 € veranschlagt.

 

Ein weiteres Problem stellt das Herbizidverbot auf Wegen und Plätzen in Niedersachsen dar. Eine Herbizidbehandlung des durchwachsenden Grüns ist auf versiegelten Flächen nicht mehr erlaubt, sodass die KDE dieses mit Heißluft entfernen müssen, erläutert Herr Hesebeck.

 

Rh N.Schulz ist der Meinung, dass die Bürger der Stadt Hitzacker bezüglich ihrer Reinigungsverpflichtung  von der Samtgemeinde nochmals in Gänze informiert werden sollten.

 

Rh Wedler hält den Verwaltungsaufwand für eine solche Information seitens der Samtgemeinde für zu hoch. Er favorisiert eher ein freundlich formuliertes Anschreiben seitens der Stadt Hitzacker, in dem an die Freiwilligkeit der Mitbürger appelliert wird.

Zu dieser Thematik werden Rh Wedler und AV Fröhlich einen Formulierungsvorschlag erarbeiten.

 

Nach umfassender Diskussion nimmt der Ausschuss den Sachverhalt zur Kenntnis.

 

Aufgrund der Nachfrage von Rh Zühlke und Rh Guhl ist der Niederschrift ein Lageplan  mit den (reinigungsverpflichteten) Grundstücken der Stadt Hitzacker (Elbe) beigefügt.