Sitzung: 17.09.2015 Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Ohne Empfehlung
Vorlage: 30/0374/2015
Rh Zühlke macht
deutlich, dass die Verunkrautung an den
Straßen, Fußwegen und an den Gossen in der Stadt Hitzacker (Elbe) deutlich
zugenommen hat. Als besondere „Brennpunkte“ nennt Rh Zühlke den
von-dem-Bussche-Platz, den Parkplatz vor dem Hiddobad, die Herzog-August-Straße
und den Langen Berg.
Er erläutert
weitegehend, dass aufgrund der Straßenreinigungsverordnung die jeweiligen
Eigentümer der angrenzenden Grundstücke für die Reinigungspflicht in den
Gossen, auf den Fahrbahnen und Geh- und
Radwegen zuständig sind.
Diese Verordnung
betrifft sowohl die Stadt Hitzacker, als auch private Eigentümer.
Die von Rh
Zühlke gestellten Anfragen an die Verwaltung werden von Herrn Hesebeck
beantwortet:
- Wie ist das Verfahren bei Verletzung der
Reinigungspflicht?
- Ist eine Ersatzvornahme möglich?
- Werden Bußgelder bei Verstößen
festgesetzt?
- Ist es möglich einen Außendienst-MA für
die Kontrollen abzustellen?
Wenn dem
Fachdienst 40 Stellen bekannt werden, erhalten die Grundstückseigentümer die in
der Anlage I befindliche Aufforderung. In der Regel wird eine 14-tägige Frist
zur Beseitigung der Mängel festgelegt.
Danach erfolgt
dann noch eine Erinnerung mit einer weiteren Wochenfrist.
Es sind bei
Nichtbefolgen sowohl Bußgeld als auch Ersatzvornahme möglich.
Die Durchführung
der Reinigungspflicht durch Ersatzvornahme ist an folgende Voraussetzungen
gebunden:
-
Dem Verpflichteten wurde eine angemessene Frist
eingeräumt, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
-
In einer schriftlichen Fristsetzung müssen die
Androhung der Ersatzvornahme und ein Kostenvoranschlag für die zu erwartenden
Kosten enthalten sein.
-
Die Ersatzvornahme darf sich nur auf die eigentliche
Forderung, das Reinigen des Gehweges/Gosse, beziehen.
Herr Hesebeck
erläutert weiterhin, dass die Reinigungsverpflichtung der Stadt in zwei
Bereiche eingeteilt werden muss.
Zum einen ist
sie als im Eigentum befindlicher Anlieger verpflichtet (Baugrundstücke), zum
anderen als Unterhaltungspflichtige für die öffentlichen Grünflächen und
Grünanlagen.
Für beide
Bereiche sind im Haushalt der Stadt lediglich 35.000 € veranschlagt.
Ein weiteres
Problem stellt das Herbizidverbot auf Wegen und Plätzen in Niedersachsen dar.
Eine Herbizidbehandlung des durchwachsenden Grüns ist auf versiegelten Flächen
nicht mehr erlaubt, sodass die KDE dieses mit Heißluft entfernen müssen,
erläutert Herr Hesebeck.
Rh N.Schulz ist
der Meinung, dass die Bürger der Stadt Hitzacker bezüglich ihrer
Reinigungsverpflichtung von der
Samtgemeinde nochmals in Gänze informiert werden sollten.
Rh Wedler hält
den Verwaltungsaufwand für eine solche Information seitens der Samtgemeinde für
zu hoch. Er favorisiert eher ein freundlich formuliertes Anschreiben seitens
der Stadt Hitzacker, in dem an die Freiwilligkeit der Mitbürger appelliert
wird.
Zu dieser
Thematik werden Rh Wedler und AV Fröhlich einen Formulierungsvorschlag
erarbeiten.
Nach umfassender
Diskussion nimmt der Ausschuss den Sachverhalt zur Kenntnis.
Aufgrund der
Nachfrage von Rh Zühlke und Rh Guhl ist der Niederschrift ein Lageplan mit den (reinigungsverpflichteten) Grundstücken
der Stadt Hitzacker (Elbe) beigefügt.