Sitzung: 22.01.2015 Rat der Gemeinde Gusborn
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Enthaltungen: 1
Vorlage: 31/0006/2015
Die Herren Seide und Schulz
stellten am 21.5.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die
Errichtung eines Erdbeckens zur Lagerung von Gärresten.
Für die Erteilung einer
Baugenehmigung ist es nicht erforderlich, Eigentümer eines Grundstückes zu
sein. Man kann auch für Baumaßnahmen auf fremden Grundstücken eine
Baugenehmigung erhalten.
Gemäß Auszug aus dem
Liegenschaftskataster vom 24.03.2014 war Herr Wilhelm Struck zu dieser Zeit
noch Eigentümer des Grundstückes.
Die Erteilung der anschließend
erfolgten Baugenehmigung vom 26.9.2014 war an verschiedene Bedingungen
geknüpft. Unter anderem muss bis zum 30.6.2015 eine Baulast eingeräumt werden.
Die Baulast soll auf dem Wegeflurstück 154 der Flur 1 in der Gemarkung Groß
Gusborn eingetragen werden, damit die Anlagenbetreiber ihr Grundstück
(Flurstück 14) erreichen können.
Da eine Baulast immer zugunsten eines Grundstückes
und nicht einer Person eingetragen wird, ist es dem Grunde nach unerheblich,
wer Eigentümer eines Grundstückes ist. Der zur Zeit der Baulastbestellung
eingetragene Eigentümer muss jedoch über die Maßnahme, hier: Baulasteintragung
zu seinen Gunsten, informiert werden.
Da der Bau der Anlage rasch
erfolgen sollte, erhielt die Verwaltung den Auftrag, die Unterlagen
vorzubereiten. Der Verwaltung wurde mitgeteilt, dass Herr Seide eine Zufahrt
über die K 29 erhält und Herr Schulz das Grundstück über die Wegeparzelle 154
erreicht. Hier sollte vor Erteilung der Baulast ein Vertrag mit Herrn Schulz
geschlossen werden, der ihn u.a. verpflichtete, den Weg zu unterhalten und den
Winterdienst sicherzustellen.
Die Unterlagen für die
Baulasteintragung wurden dem Landkreis am 30.9.14 übersandt.
Am 15.12.2014 erhielt die
Verwaltung durch den Landkreis die Information, dass die Baulast
unterschriftsreif vorliegt. Allerdings mit dem Hinweis, dass
Grundstückseigentümer und somit zu diesem Zeitpunkt Baulastbegünstigter Herr
Seide sei. Somit müsste die Baulast für Herrn Seide und nicht für Herrn M.
Schulz eingeräumt werden. Der Eigentumswechsel war der Verwaltung bei
Auftragsvergabe an den LK nicht bekannt; weder der Kaufvertrag zwischen den
Herren Seide und Struck lag hier vor, noch lautete der Liegenschaftskatasterauszug
auf Herrn Seide.
Nach Aussage eines Mitarbeiters
beim Grundbuchamt erfolgte die Umschreibung auf Herrn Seide bereits im April
2014. Das Katasteramt aktualisierte die Daten am 6.9.2014. Dann dauert es bis
zu drei Monaten, bis die Daten für die Samtgemeinde aktualisiert werden.
Vertragspartner für die
Wegeunterhaltung kann jedoch unabhängig von der Baulasteintragung weiterhin
Herr M. Schulz sein.
Der Beschluss vom 16.10.2014 ist
daher aufzuheben.
Nach kurzer Erläuterung durch Bgm
Beckmann fasst der Rat folgenden
Beschluss:
Der Beschluss vom 16.10.2014 Herrn Martin Schulz, Kosakenberg 29, 29476 Gusborn, auf dem Flurstück 154 der Flur 1 in der Gemarkung Gusborn eine Baulast einzuräumen wird aufgehoben.