Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7

Bgm Schulz erläutert den Sachverhalt.
Der Eigentümer der Fachwerkferienwohnung in Kamerun, Herr Bergemann hat bei der Bauaufsichtsbehörde, dem Landkreis Lüchow-Dannenberg die Genehmigung von acht Stellplätzen südlich seiner Ferienwohnung beantragt. Die Genehmigung der Stellplätze müsste vom Landkreis zum gegenwärtigen Zeitpunkt  aufgrund der fehlenden Baurechte versagt werden.

Durch das Betreiben der Bauleitplanung, hier der Erlass einer Außenbereichssatzung, könnte die Gemeinde Damnatz Abhilfe schaffen.

 

Eine sog. Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB  ermöglicht die Bebauung unter folgenden  Voraussetzungen:

 

-       Vereinbarkeit mit der städtebaulichen Entwicklung

-       Zulässigkeit von Vorhaben die nicht einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und

-       keine Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Natura 2000 Gebiets

 

Unter das Natura 2000 Schutzgebiet fällt auch das bestehende FFH-Gebiet (Flora Fauna Habitat Gebiet), welches sich auf dem zu überplanenden Grundstück befindet. Zusätzlich befindet sich in unmittelbarer Nähe ein gesetzlich geschütztes Biotop.

Im Vorwege wurde durch die Naturschutzbehörde des Landkreises Lüchow-Dannenberg geprüft, ob die Außenbereichssatzung mit den Erhaltungszielen dieses Gebiets, bzw. dieses Biotops vereinbar ist.

Aus Sicht von Frau Ostermann von der Naturschutzbehörde ist der Erlass der Außenbereichssatzung mit dem Schutzzweck der genannten Gebiete vereinbar.

 

Zur Legalisierung der beantragten Stellplätze ist die Aufstellung einer Außenbereichssatzung sinnvoll.

 

Es besteht Einigkeit, dass der Erlass der Satzung unterstützt wird, der Gemeinde aber keine Kosten entstehen dürfen. Bgm Schulz weist auf den Beschlussvorschlag in TOP 11 hin, dass die Planungskosten vom Antragsteller zu zahlen sind.

Da nur eine durchlässige Befestigung und keine bauliche Anlage geplant ist, soll beim Landkreis auf Anregung von Rh Harms noch einmal hinterfragt werden, ob die Satzung im vorgesehenen Umfang tatsächlich erforderlich ist.  Auf Nachfrage erläutert Bgm Schulz, dass es für dien Eigentümer keine Alternative zur vorliegenden Planung gibt, da er Stellplätze nachweisen muss.

 

Der Rat fasst folgenden

 

 


Beschluss:

Das Verfahren zum Erlass der Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB wird eingeleitet.