Sitzung: 14.07.2014 Rat der Gemeinde Damnatz
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: 30/0936/2014
Bgm Schulz
erläutert den Sachverhalt.
Der Eigentümer der Fachwerkferienwohnung in Kamerun, Herr Bergemann hat bei der
Bauaufsichtsbehörde, dem Landkreis Lüchow-Dannenberg die Genehmigung von acht
Stellplätzen südlich seiner Ferienwohnung beantragt. Die Genehmigung der
Stellplätze müsste vom Landkreis zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund der fehlenden Baurechte versagt
werden.
Durch das Betreiben
der Bauleitplanung, hier der Erlass einer Außenbereichssatzung, könnte die
Gemeinde Damnatz Abhilfe schaffen.
Eine sog.
Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB
ermöglicht die Bebauung unter folgenden
Voraussetzungen:
- Vereinbarkeit mit der städtebaulichen
Entwicklung
- Zulässigkeit von Vorhaben die nicht einer
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und
- keine Beeinträchtigung des Schutzzwecks des
Natura 2000 Gebiets
Unter das Natura
2000 Schutzgebiet fällt auch das bestehende FFH-Gebiet (Flora Fauna Habitat
Gebiet), welches sich auf dem zu überplanenden Grundstück befindet. Zusätzlich
befindet sich in unmittelbarer Nähe ein gesetzlich geschütztes Biotop.
Im Vorwege wurde
durch die Naturschutzbehörde des Landkreises Lüchow-Dannenberg geprüft, ob die
Außenbereichssatzung mit den Erhaltungszielen dieses Gebiets, bzw. dieses
Biotops vereinbar ist.
Aus Sicht von Frau
Ostermann von der Naturschutzbehörde ist der Erlass der Außenbereichssatzung mit
dem Schutzzweck der genannten Gebiete vereinbar.
Zur Legalisierung
der beantragten Stellplätze ist die Aufstellung einer Außenbereichssatzung
sinnvoll.
Es besteht
Einigkeit, dass der Erlass der Satzung unterstützt wird, der Gemeinde aber
keine Kosten entstehen dürfen. Bgm Schulz weist auf den Beschlussvorschlag in
TOP 11 hin, dass die Planungskosten vom Antragsteller zu zahlen sind.
Da nur eine
durchlässige Befestigung und keine bauliche Anlage geplant ist, soll beim
Landkreis auf Anregung von Rh Harms noch einmal hinterfragt werden, ob die
Satzung im vorgesehenen Umfang tatsächlich erforderlich ist. Auf Nachfrage erläutert Bgm Schulz, dass es
für dien Eigentümer keine Alternative zur vorliegenden Planung gibt, da er
Stellplätze nachweisen muss.
Der Rat fasst
folgenden
Beschluss:
Das
Verfahren zum Erlass der Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB wird
eingeleitet.