Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 7, Enthaltungen: 1

Aufgrund einer Überprüfung der Bauaufsichtsbehörde ist aufgefallen, dass die Besitzer des Grundstücks Soven Nr. 13 ihr Wohnhaus sowie ihre Garage über die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze gebaut haben (siehe anliegenden Lageplan).

Der geändert eingereichte Bauantrag beim Landkreis Lüchow-Dannenberg kann aufgrund dieses Verstoßes nicht positiv beschieden werden. Eine Ausnahmegenehmigung ohne entsprechende Ermächtigung im Bebauungsplan kann vom Landkreis ebenso nicht erteilt werden.

In anderen Bebauungsplänen der Stadt Dannenberg (Elbe) ist eine Ausnahmemöglichkeit zur Überbauung der Baugrenze, mit der nachbarschaftlichen Zustimmung, bereits enthalten.

Zur Legalisierung des Wohnhauses sowie der angrenzenden Garage des Grundstücks Soven Nr. 13 ist eine Änderung des Bebauungsplans „An den großen Hofwiesen“ erforderlich.

 

FBL Hesebeck erläutert den Sachverhalt anhand der an die Leinwand geworfenen Planzeichnung des Bebauungsplans und beantwortet Detailfragen.

 

Rh Krull hat erfahren, dass die Einfriedung des Grundstückes (Metallzaun) nicht der Gestaltungssatzung des Bebauungsplans entspricht.

 

FBL Hesebeck antwortet, dass hinsichtlich der Einfriedung keine Informationen vorliegen.

 

Rh Herzog spricht sich bei solchen vorsätzlichen Vergehen für härtere Sanktionen als nur die Planungskostenübernahme aus.

 

AV Siemke weist darauf hin, dass der Bauherr durch das Ordnungswidrigkeitsverfahren und die neu einzureichenden Unterlagen mit mehreren tausend Euros belastet wird. 

 

Nach kurzer Aussprache empfiehlt der Ausschuss folgenden

 


Beschluss:

Das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans „An den großen Hofwiesen“ wird eingeleitet.