Sitzung: 23.04.2014 Brandschutzausschuss der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschluss: Mehrheitlich empfohlen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 1, Enthaltungen: 1
Vorlage: 31/0778/2014
Sachbearbeiter
Zuther erläutert den Sachverhalt anhand der Vorlage.
Anliegender Vertrag
(Anlage 1) wurde durch einen Notar vorbereitet und als Muster zur Verfügung
gestellt. In mehreren Sitzungen hat eine Arbeitsgruppe, bestehend aus
Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr und Verwaltung, den Vertrag
durchgearbeitet und auf die Verhältnisse und Ansprüche der
Samtgemeindefeuerwehr zugeschnitten.
Der Vertrag gilt
lediglich als Mustervertrag und muss für jeden Einzelfall in Zusammenarbeit mit
dem Notariat individuell für die betroffene Ortsfeuerwehr angepasst werden.
Ferner berichtet
Sachbearbeiter Zuther über ein Gespräch mit dem Finanzamt Lüchow bezüglich
steuerrechtlicher Fragen zu der Übertragung. Die Ergebnisse dieses Gesprächs
wurden bereits in den Mustervertrag eingearbeitet und können der Anlage 2
entnommen werden.
Rf Molter erkundigt
sich, ob die individuellen Anpassungen für die jeweilige Ortsfeuerwehr dem
Brandschutzausschuss zur Beschlussempfehlung vorgelegt werden. FBL Ringel
erläutert, dass es sich bei dem vorgelegten Vertrag um einen Mustervertrag
handele. Im jedem Einzelfall bedarf es einen Beschluss des Rates der
Samtgemeinde Elbtalaue. Folglich werden die Individualverträge auch dem
Brandschutzausschuss und dem Samtgemeindeausschuss zur Vorberatung vorgelegt.
Weiterhin erkundigt
sich Rf Molter warum der Übergabegegenstand gem. § 1 des Mustervertrags
lastenfrei ist. Durch die vorgeschriebene Nutzung als Feuerwehrhaus lege doch
keine lastenfreie Übergabe vor. Sachbearbeiter Zuther erläutert, dass hierunter
Grundbucheintragung wie Hypotheken oder Grundschulden zu verstehen sind. Die
vorgeschriebene Nutzung als Feuerwehrhaus stelle keine „Last“ dar.
Anschließend
erfragt Frau Molter, ob gem. § 2 des Mustervertrags das Grundstück nebst
Gebäude und Inventar verschenkt wird. Sachbearbeiter Zuther erläutert, dass
besagter Vertrag, wie bereits erwähnt, aus steuerbegünstigenden Zwecken von
Übergabevertrag zu Schenkungsvertrag unbenannt wurde. Besagter Vertrag bezieht
sich lediglich auf das Grundstück nebst Gebäuden. Das Inventar
(Feuerwehrfahrzeuge, technische Anlagen etc.) wird nicht von dem
Schenkungsvertrag erfasst.
Rh Lange erläutert,
dass eine Gemeinnützigkeit des jeweiligen Fördervereins vorteilhaft wäre.
U. a. kann der jeweilige Verein somit Spendenbescheinigungen ausstellen. Dies
könnte das Spendenaufkommen erhöhen. Sachbearbeiter Zuther erläutert, dass eine
Gemeinnützigkeit Vorteile in anderen Bereichen (z. B. Spenden) mit sich bringt.
Für den Vertragsabschluss ist dies jedoch essenziell notwendig.
Rf Molter erfragt
ob Mitglieder eines Feuerwehr- Förderverein von der Grundsteuer befreit werden.
FBL Ringel erläutert, dass keine Steuerbefreiung erfolgt.
Weiterhin erfragt
Rf Molter die Vorteile einer Teilprivatisierung des Aufgabenbereiches
„Brandschutz“. FBL Ringel erläutert, dass keine Privatisierung erfolgt. Die
Aufgaben gem. § 2 NBrandSchG liegen weiterhin in vollem Umfange bei der
Samtgemeinde Elbtalaue.
Nach ausführlicher
Diskussion empfiehlt der Brandschutzausschuss folgenden
Beschlussvorschlag:
Der
Brandschutzausschuss empfiehlt dem Samtgemeinderat, den als Anlage beigefügten
Mustervertrag zwischen dem jeweiligen Förderverein und der Samtgemeinde
Elbtalaue zu schließen.