Beschluss: Mehrheitlich empfohlen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 1, Enthaltungen: 1

Sachbearbeiter Zuther erläutert den Sachverhalt anhand der Vorlage.

Anliegender Vertrag (Anlage 1) wurde durch einen Notar vorbereitet und als Muster zur Verfügung gestellt. In mehreren Sitzungen hat eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr und Verwaltung, den Vertrag durchgearbeitet und auf die Verhältnisse und Ansprüche der Samtgemeindefeuerwehr zugeschnitten.

Der Vertrag gilt lediglich als Mustervertrag und muss für jeden Einzelfall in Zusammenarbeit mit dem Notariat individuell für die betroffene Ortsfeuerwehr angepasst werden.

 

Ferner berichtet Sachbearbeiter Zuther über ein Gespräch mit dem Finanzamt Lüchow bezüglich steuerrechtlicher Fragen zu der Übertragung. Die Ergebnisse dieses Gesprächs wurden bereits in den Mustervertrag eingearbeitet und können der Anlage 2 entnommen werden.

 

Rf Molter erkundigt sich, ob die individuellen Anpassungen für die jeweilige Ortsfeuerwehr dem Brandschutzausschuss zur Beschlussempfehlung vorgelegt werden. FBL Ringel erläutert, dass es sich bei dem vorgelegten Vertrag um einen Mustervertrag handele. Im jedem Einzelfall bedarf es einen Beschluss des Rates der Samtgemeinde Elbtalaue. Folglich werden die Individualverträge auch dem Brandschutzausschuss und dem Samtgemeindeausschuss zur Vorberatung vorgelegt.

 

Weiterhin erkundigt sich Rf Molter warum der Übergabegegenstand gem. § 1 des Mustervertrags lastenfrei ist. Durch die vorgeschriebene Nutzung als Feuerwehrhaus lege doch keine lastenfreie Übergabe vor. Sachbearbeiter Zuther erläutert, dass hierunter Grundbucheintragung wie Hypotheken oder Grundschulden zu verstehen sind. Die vorgeschriebene Nutzung als Feuerwehrhaus stelle keine „Last“ dar.

 

Anschließend erfragt Frau Molter, ob gem. § 2 des Mustervertrags das Grundstück nebst Gebäude und Inventar verschenkt wird. Sachbearbeiter Zuther erläutert, dass besagter Vertrag, wie bereits erwähnt, aus steuerbegünstigenden Zwecken von Übergabevertrag zu Schenkungsvertrag unbenannt wurde. Besagter Vertrag bezieht sich lediglich auf das Grundstück nebst Gebäuden. Das Inventar (Feuerwehrfahrzeuge, technische Anlagen etc.) wird nicht von dem Schenkungsvertrag erfasst.

 

Rh Lange erläutert, dass eine Gemeinnützigkeit des jeweiligen Fördervereins vorteilhaft wäre.
U. a. kann der jeweilige Verein somit Spendenbescheinigungen ausstellen. Dies könnte das Spendenaufkommen erhöhen. Sachbearbeiter Zuther erläutert, dass eine Gemeinnützigkeit Vorteile in anderen Bereichen (z. B. Spenden) mit sich bringt. Für den Vertragsabschluss ist dies jedoch essenziell notwendig.

 

Rf Molter erfragt ob Mitglieder eines Feuerwehr- Förderverein von der Grundsteuer befreit werden. FBL Ringel erläutert, dass keine Steuerbefreiung erfolgt.

 

Weiterhin erfragt Rf Molter die Vorteile einer Teilprivatisierung des Aufgabenbereiches „Brandschutz“. FBL Ringel erläutert, dass keine Privatisierung erfolgt. Die Aufgaben gem. § 2 NBrandSchG liegen weiterhin in vollem Umfange bei der Samtgemeinde Elbtalaue.

 

Nach ausführlicher Diskussion empfiehlt der Brandschutzausschuss folgenden

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Brandschutzausschuss empfiehlt dem Samtgemeinderat, den als Anlage beigefügten Mustervertrag zwischen dem jeweiligen Förderverein und der Samtgemeinde Elbtalaue zu schließen.