Sitzung: 24.03.2014 Rat der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 30
Vorlage: 11/698/2014
Ratsfrauen und Ratsherren sind gem. § 60 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) auf die ihnen obliegenden Pflichten als
Ratsfrau bzw. Ratsherr nach den §§ 40 bis 42 NKomVG durch die
Bürgermeisterin/den Bürgermeister zu belehren.
Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
Die Belehrung hat allerdings nicht die Wirkung der
förmlichen Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz, weil bei ihr
insbesondere nicht der Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer
Pflichtverletzung vorgesehen ist. Ehrenamtlich Tätige, die keine Amtsträger im
Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind, können deshalb allein aufgrund der
Pflichtenbelehrung nicht Täter von Amtsdelikten werden.
Die Belehrung hat folgenden Wortlaut:
„Hiermit
verpflichte ich Ratsherrn Frank Löter, wohnhaft in Nausen, Dragahner Weg 27 in
29481 Karwitz, seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu
erfüllen und die Gesetze zu beachten. Gemäß § 60 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) weise ich Sie darauf hin, gemäß § 40 die Amtsverschwiegenheit zu wahren, das
Mitwirkungsverbot gemäß § 41 zu beachten
und das Vertretungsverbot (Treuepflicht) gemäß § 42 einzuhalten.“
SgBgm
Meyer verliest die Verpflichtung. Rh Löter nimmt die Verpflichtung an und
bestätigt diese mit seiner Unterschrift.