Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 6

Bgm Schulz erläutert kurz, warum es diesen Tagesordnungspunkt gibt. Anlass ist ein in der Gemeinde auf Gemeindegrundstück abgestellter Anhänger mit einer Werbung für einen Beherbergungsbetrieb. Dieser ist ohne jegliche Genehmigung dort platziert. Aufgrund eines Gespräches des Bürgermeisters mit dem Aufsteller der Anlage ist zunächst vereinbart worden, dass dieser bis Ende Oktober 2013 stehen bleiben kann, aber dann zu entfernen ist.

 

Aus diesem Grund sollte dem Rat mitgeteilt werden, wie sich die rechtliche Seite in solchen Situationen darstellt.

 

Dazu trägt Fachdienstleiter Herr Donnerstag folgendes vor:

 

Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Sinne des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) bedeutet, dass eine gewidmete Straße über den Gemeingebrauch hinaus benutzt wird. Der Gemeingebrauch ergibt sich überwiegend aus dem Widmungsbeschluss, bzw. durch die tatsächliche Nutzung. Jedwede andere Nutzung bedarf der öffentlich rechtlichen Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden.

 

Die Gemeinde kann durch Satzung Regelungen von allgemeiner Bedeutung schaffen und hierfür auch eine Gebührenerhebung vorsehen. Sofern sie davon absieht, gelten die Bestimmungen des § 18 NStrG.

 

Die Erlaubnis setzt immer einen Antrag voraus, deren Erteilung in pflichtgemäßem Ermessen der Gemeinde (soweit zuständig) steht. Dabei sind immer die Belange des Straßenbaues, des Schutzes der Straße, der Straßenanlieger sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegen die Interessen des Antragstellers abzuwägen. Die Pflichten des Erlaubnisnehmers erstrecken sich auf alle mit der Inanspruchnahme entstehenden Einschränkungen und den Ersatz etwaiger Kosten. Dieses schließt auch die Freistellung des Straßenbaulastträgers von Haftungsansprüchen Dritter ein, die auf die Sondernutzung zurückzuführen sind.

 

Die Sondernutzungserlaubnis ist ein Verwaltungsakt, der mit Auflagen und Bedingungen versehen werden kann und schriftlich zu erteilen ist. Gleiches Verfahren gilt selbstverständlich auch bei der Ablehnung eines Antrages.

 

Weitere Formen der Sondernutzung könnten evtl. nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts in Betracht kommen, sofern eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden muss. Hier würde eine Erlaubnis nach § 18 NStrG durch das Straßenverkehrsrecht ersetzt.

Ferner ist auch die Sondernutzung an sonstigen nicht gewidmeten Straßen denkbar. Dann würde das öffentliche Recht nicht greifen. Stattdessen könnten Gestattungen nach bürgerlichem Recht erteilt werden. Es ist zu empfehlen, diese inhaltlich dem Verwaltungsakt anzupassen.

 

Zusammenfassend kann man festhalten, dass eine Sondernutzung, also die Inanspruchnahme über den Gemeingebrauch hinaus, immer einer Erlaubnis bedarf !

 

Der Rat der Gemeinde nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.