Beschluss: Kenntnis genommen

In der vermieteten Wohnung des Dorfgemeinschaftshauses ist das Dachfenster mittlerweile so abgängig, sodass eine Reparatur wirtschaftlich nicht vertretbar wäre. Es besteht die Gefahr einer Beschädigung der Gebäudesubstanz durch eindringendes Regenwasser.

Durch die porösen Dichtungen des Fensters sind die Heizkosten des Mieters unkalkulierbar.

Ein Austausch des Dachfensters ist somit unumgänglich.

Haushaltsmittel für den Austausch des Fensters wurden im Jahr 2013 nicht veranschlagt, weil die Dringlichkeit der Reparatur nicht erkannt wurde.

Der Auftrag wurde mittlerweile vergeben.

Gemäß § 117 i.V.m. § 89 NKomVG war die Entscheidung im Eilverfahren von der Hauptverwaltungsbeamtin (Bürgermeisterin) im Einvernehmen mit den Stellvertretern zu treffen, weil die vorherige Entscheidung des Rates nicht eingeholt werden konnte.

Die Deckung erfolgt durch Mehrerträge bei der Gewerbesteuer, ggf. aus den Unterhaltungsaufwendungen der Wirtschaftswege.