Sitzung: 25.06.2013 Rat der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 28
Vorlage: 1/096/2013
Für viele beamtenrechtlichen Maßnahmen
und Entscheidungen nach dem BeamtStG und dem NBG außerhalb des
Anwendungsbereichs des § 107 Abs. 4 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG) ist nach der allgemeinen Regelung des § 3 Abs. 5 Satz 1 NBG der
Dienstvorgesetzte zuständig. Diese Zuständigkeitsfestlegung besteht jedoch erst
seit der Föderalismusreform im Jahre 2009.
Problematisch ist allerdings, dass nur
in einigen wenigen Fällen wie z.B. der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen
und Geschenken oder der Erlaubnis für einen entlassenen Beamten zur Führung der
Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „a.D.“ gleichzeitig auch die Organzuständigkeit
bestimmt ist (in diesem Fall zum Beispiel, soweit nicht der
Samtgemeindebürgermeister betroffen ist, der Samtgemeindeausschuss).
Dies führt dazu, dass sich der
Samtgemeinderat als Dienstvorgesetzter für den Samtgemeindebürgermeister auch
mit alltäglichen und unbedeutsamen Maßnahmen dienstrechtlicher Art befassen
müsste, die er aufgrund der Frequenz seines Zusammentritts (in der Regel 4-6
Sitzungen im Jahr) aber gar nicht regeln kann.
Dies gilt im besonderen Maße für
ü
das Fernbleiben vom Dienst gem. § 67
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
ü
die Urlaubsgewährung gem. § 68 NBG
i.V.m. der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO) und der
Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO),
ü
den Ersatz von Sach- und
Vermögensschäden gem. § 83 NBG
ü
die Entscheidungen über die Auszahlung
der Reisekostenvergütungen gem. § 84 NBG i.V.m. § 3 Bundesreisekostengesetz
(BRKG), wobei die Entscheidung über die Dienstreisegenehmigung an sich hiervon
nicht erfasst ist; nur die Entscheidung über die Reisekostenvergütung
ü
die Umzugskostenvergütungen gem. § 85
NBG
ü
das Trennungsgeld gem. § 86 NBG
ü
die Aussagegenehmigungen gem. § 37
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
für den Samtgemeindebürgermeister.
In allen diesbezüglichen Fällen müsste
vorher der Samtgemeinderat zusammentreten und vor der jeweiligen Maßnahme
(siehe Strichaufzählung oben) eine Genehmigung beschließen. Dies ist allerdings
für einen Samtgemeinderat nicht angemessen.
Diese Notwendigkeit bestand vor der
Föderalismusreform nicht. Da es keine spezielle Zuständigkeitsregelung gab, war
der Samtgemeindebürgermeister zuständig. In der Praxis wurden die
Entscheidungen von der Allgemeinen Vertretung des Samtgemeindebürgermeisters
getroffen, da er nicht in eigener Angelegenheit entscheiden kann.
In einem Seminar „Aktuelle Fragen zum
Kommunalrecht für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister“ hat Ministerialdirigent
a.D. Robert Thiele auf diese geänderte Rechtslage hingewiesen, die bisher in
der Praxis noch gar nicht gesehen wurde.
Zur Rechtssicherheit und Praktikabilität
hat er die folgende Verfahrensweise empfohlen, die dann der bisherigen
Handhabung entspricht:
Nach § 3 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 6
NBG kann der Samtgemeinderat, wenn nichts anderes bestimmt ist, Zuständigkeiten
als Dienstvorgesetzter auf ein anderes kommunales Organ übertragen.
Im Rahmen einer effizienten und
effektiven Aufgabenerledigung sollte daher dem Samtgemeindebürgermeister die
Zuständigkeit für
ü
die Urlaubsgewährung gem. § 68 NBG
i.V.m. der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO) und der
Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO),
ü
den Ersatz von Sach- und
Vermögensschäden gem. § 83 NBG
ü
die Entscheidungen über die Auszahlung
der Reisekostenvergütungen gem. § 84 NBG i.V.m. § 3 Bundesreisekostengesetz
(BRKG), wobei die Entscheidung über die Dienstreisegenehmigung an sich hiervon
nicht erfasst ist; nur die Entscheidung über die Reisekostenvergütung
ü
die Umzugskostenvergütungen gem. § 85
NBG
ü
das Trennungsgeld gem. § 86 NBG
ü
die Aussagegenehmigungen gem. § 37
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
übertragen werden.
Der Rat fasst folgenden
Beschluss:
Die Zuständigkeiten
über
ü das Fernbleiben vom Dienst gem. § 67 Niedersächsisches
Beamtengesetz (NBG)
ü die Urlaubsgewährung gem. § 68 NBG i.V.m. der Niedersächsischen
Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO) und der Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO),
ü den Ersatz von Sach- und Vermögensschäden gem. § 83 NBG
ü die Entscheidungen über die Auszahlung der Reisekostenvergütungen
gem. § 84 NBG i.V.m. § 3 Bundesreisekostengesetz (BRKG)
ü die Umzugskostenvergütungen gem. § 85 NBG
ü das Trennungsgeld gem. § 86 NBG
ü die Aussagegenehmigungen gem. § 37 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
für den
Samtgemeindebürgermeister werden vom Samtgemeinderat auf den
Samtgemeindebürgermeister übertragen.