Sitzung: 17.09.2012 Rat der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13
Vorlage: 31/427/2012
Sachverhalt:
Rh Schneeberg
verlässt die Sitzung um 20.10 Uhr.
StD Meyer trägt
vor.
Herr Schneeberg
möchte auf dem Flurstück 60/8 ein 4 Appartementhaus errichten und beantragt
über das Architekturbüro L.-M. Werner eine Wegebaulast. Um die im nördlichen
Bereich gelegenen Einstellplätze zu erreichen, sollte für Herrn Schneeberg ein
Wegerecht auf der ungewidmeten Wegeparzelle Flurstück 61/6 eingetragen werden.
Der Weg ist
lediglich ca. 1,9 m breit. Herr Sch. stellt auf seinem Grundstück ebenfalls
eine Fläche in einer Breite von ca. 1,5 m für die Zufahrt zur Verfügung, um die
Wegeparzelle zu verbreitern.
Der VA H hat in
seiner Sitzung nachfolgende geänderte
Empfehlung für den Rat gefasst:
Zugunsten des Flurstückes 60/8 der Flur 3
der Gemarkung Hitzacker (Eigentümer: Herr Peter Schneeberg, Am Weinberg 3,
29456 Hitzacker (Elbe)) wird auf dem Wegeflurstück 61/6 der Flur 3 der
Gemarkung Hitzacker eine Wegebaulast eingetragen.
Es wird keine Nutzungsentschädigung
festgelegt.
Die mit den Eintragungen verbundenen Kosten
trägt der Begünstigte.
Vor Eintragung ist eine Vereinbarung zu
schließen, in der sich der Begünstigte zur Übernahme des Winterdienstes für den
zu belastenden Abschnitt verpflichtet. Weiter ist zu vereinbaren, dass bei der
durch den Begünstigten herzustellenden Befestigung der zukünftigen Zufahrt eine
optische Unterscheidung (andersfarbiges Pflaster) zwischen öffentlichem und
privatem Eigentum erfolgt.
StD Meyer verliest
diese Nutzungsvereinbarung. Sie ist als Anlage zu TOP 11 dem Protokoll
beigefügt.
Der Rat schließt
sich der Empfehlung des V AH an und fasst folgenden
Beschluss:
Zugunsten des
Flurstückes 60/8 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker (Eigentümer: Herr Peter
Schneeberg, Am Weinberg 3, 29456 Hitzacker (Elbe)) wird auf dem Wegeflurstück
61/6 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker eine Wegebaulast eingetragen.
Es wird keine
Nutzungsentschädigung festgelegt.
Die mit den Eintragungen verbundenen Kosten
trägt der Begünstigte.
Vor Eintragung
ist eine Vereinbarung zu schließen, in der sich der Begünstigte zur Übernahme
des Winterdienstes für den zu belastenden Abschnitt verpflichtet. Weiter ist zu
vereinbaren, dass bei der durch den Begünstigten herzustellenden Befestigung
der zukünftigen Zufahrt eine optische Unterscheidung (andersfarbiges Pflaster)
zwischen öffentlichem und privatem Eigentum erfolgt.