Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13

Sachverhalt:

Rh Schneeberg verlässt die Sitzung um 20.10 Uhr.

 

StD Meyer trägt vor.

Herr Schneeberg möchte auf dem Flurstück 60/8 ein 4 Appartementhaus errichten und beantragt über das Architekturbüro L.-M. Werner eine Wegebaulast. Um die im nördlichen Bereich gelegenen Einstellplätze zu erreichen, sollte für Herrn Schneeberg ein Wegerecht auf der ungewidmeten Wegeparzelle Flurstück 61/6 eingetragen werden.

Der Weg ist lediglich ca. 1,9 m breit. Herr Sch. stellt auf seinem Grundstück ebenfalls eine Fläche in einer Breite von ca. 1,5 m für die Zufahrt zur Verfügung, um die Wegeparzelle zu verbreitern.

 

Der VA H hat in seiner Sitzung nachfolgende  geänderte Empfehlung für den Rat gefasst:

 

Zugunsten des Flurstückes 60/8 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker (Eigentümer: Herr Peter Schneeberg, Am Weinberg 3, 29456 Hitzacker (Elbe)) wird auf dem Wegeflurstück 61/6 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker eine Wegebaulast eingetragen.

Es wird keine Nutzungsentschädigung festgelegt.

Die mit den Eintragungen verbundenen Kosten trägt der Begünstigte.

 

Vor Eintragung ist eine Vereinbarung zu schließen, in der sich der Begünstigte zur Übernahme des Winterdienstes für den zu belastenden Abschnitt verpflichtet. Weiter ist zu vereinbaren, dass bei der durch den Begünstigten herzustellenden Befestigung der zukünftigen Zufahrt eine optische Unterscheidung (andersfarbiges Pflaster) zwischen öffentlichem und privatem Eigentum erfolgt.

 

 

StD Meyer verliest diese  Nutzungsvereinbarung. Sie ist als Anlage zu TOP 11 dem Protokoll beigefügt.

 

Der Rat schließt sich der Empfehlung des V AH an und fasst folgenden

 

 

 

 


Beschluss:

Zugunsten des Flurstückes 60/8 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker (Eigentümer: Herr Peter Schneeberg, Am Weinberg 3, 29456 Hitzacker (Elbe)) wird auf dem Wegeflurstück 61/6 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker eine Wegebaulast eingetragen.

Es wird keine Nutzungsentschädigung festgelegt.

Die mit den Eintragungen verbundenen Kosten trägt der Begünstigte.

 

Vor Eintragung ist eine Vereinbarung zu schließen, in der sich der Begünstigte zur Übernahme des Winterdienstes für den zu belastenden Abschnitt verpflichtet. Weiter ist zu vereinbaren, dass bei der durch den Begünstigten herzustellenden Befestigung der zukünftigen Zufahrt eine optische Unterscheidung (andersfarbiges Pflaster) zwischen öffentlichem und privatem Eigentum erfolgt.