Beschluss: Geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Enthaltungen: 1

 

1. SGRätin Steckelberg erläutert den Sachverhalt. In den vergangenen Wochen haben der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue und die Räte der Mitgliedsgemeinden beschlossen, Verhandlungen mit dem Land Niedersachsen mit dem Ziel, einen Entschuldungsvertrag auszuhandeln, zu führen.

Voraussetzungen für den Abschluss eines Entschuldungsvertrages sind:

·         Unterdurchschnittliche Steuerkraft

·         Überdurchschnittliche Realsteuerhebesätze

·         Erhebliche Konsolidierungsbemühungen in der Vergangenheit

·         Ausgeglichener Ergebnishaushalt der Samtgemeinde und der Mitgliedsgemeinden (kumuliert) während der Laufzeit des Entschuldungsvertrages (10 Jahre)

Die ersten drei Voraussetzungen waren von Anfang an erfüllt, die vierte Voraussetzung konnte im Laufe des Beratungs-und Verhandlungsprozesses ebenfalls erfüllt werden.

 

Entschuldungsvertrag:

Die Unterlagen, in denen die entsprechende Finanzübersicht und deren Zustandekommen dokumentiert sind, wurden mit Stand vom 03.07.2012 zur gemeinsamen Sitzung der Bürgermeister mit dem Ausschuss für interkommunale Zusammenarbeit und dem Samtgemeindeausschuss am 18.07.2012 versandt.

Diese Unterlagen enthielten ebenfalls den Entwurf eines Entschuldungsvertrages, der am 18.07.2012 ausführlich erläutert und diskutiert wurde.

Der Vertreter des Innenministeriums hat im Zusammenhang mit den Maßnahmen, die der Entschuldung dienen sollen, eine Ergänzung des § 2 eingebracht:

·         (2) Die Samtgemeinde Elbtalaue und ihre Mitgliedsgemeinden erklären sich bereit während der Laufzeit des Entschuldungsvertrages zu überprüfen, ob durch eine Reduzierung der Anzahl der Mitgliedsgemeinden deren Wirtschaftlichkeit und Effektivität verbessert werden kann. Die Vorteile und die Nachteile sollen hierbei gegenübergestellt werden. Die Entscheidung über einen etwaigen Zusammenschluss treffen nach dieser Überprüfung die Gemeinden.

Maßnahmen nach Ziffer 9 des Zukunftsvertrages:

Ebenfalls wurde das Verfahren, inwieweit Maßnahmen nach Ziffer 9 des Zukunftsvertrages Aufnahme in den Vertrag finden können, vorgestellt und diskutiert.

Da diese Maßnahmen vorrangig gefördert werden sollen, ist eine Abstimmung durch das Innenministerium mit den zuständigen Fachministerien erforderlich. Aus zeitlichen und inhaltlichen Gründen muss daher die Anzahl dieser Maßnahmen auf 5 begrenzt werden. Außerdem müssen diese Maßnahmen aus bestehenden Förderprogrammen förderfähig sein und müssen das angestrebte Ziel eines ausgeglichenen Ergebnishaushaltes unterstützen. Daher bezieht sich der Hauptteil der Maßnahmen auf die energetische Sanierung von Gebäuden, womit auch gleichzeitig der drohenden zukünftigen Zwangssanierung von öffentlichen Gebäuden aufgrund der Energieeffizienz-Richtlinie entgegengetreten werden kann.

Da aber auch die weiteren, von der Samtgemeinde und den Mitgliedsgemeinden erarbeiteten Maßnahmen der infrastrukturellen Verbesserung und damit den Zielen des Zukunftsvertrages dienen, wurde mit dem Vertreter des Innenministeriums vereinbart, dass diese Maßnahmen in eine weitere Liste aufgenommen werden. Aus dieser sogenannten B-Liste können dann bei Bedarf Maßnahmen, die als Anlage zum Entschuldungsvertrag (A-Liste) aufgeführt sind, ggfs. ersetzt werden. Damit hierfür eine rechtliche Grundlage zur Verfügung steht, muss der Vertragsentwurf um eine entsprechende Formulierung im § 6 ergänzt werden:

·          (5) Nach Vorliegen des Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzeptes (IEK) nach dem Städtebauförderungsprogramm "Kleinere Städte und Gemeinden" können die Vorhaben in Abstimmung mit dem Innenministerium angepasst und verändert werden.

Zu § 6 Abs. 4 Ziffer 3 ist auch bereits vom Ministerium signalisiert worden, dass diese Maßnahme, wie sie dort beschrieben wurde, so nicht förderfähig ist. Die Maßnahme wurde daher vom Verwaltungsausschuss und Stadtrat Hitzacker entsprechend umformuliert und lautet jetzt:

3. Weiterentwicklung des VERDO in Hitzacker (Elbe), dem touristischen Schwerpunktort im Landkreis Lüchow-Dannenberg, zum Zentrum “Erlebniswelten Elbtalaue“ mit Baumwipfelpfad, Elberadwegsinformationszentrum (einschl. Ausbau des Elberadweges Hitzacker bis Drethem) und Anbindung des VERDO an die Innenstadt.

 

Rh Rehbein weist auf die Unterschiedlichkeit der Hebesätze hin und befürchtet, dass auf einige  Gemeinden Hebesatzerhöhungen zukommen.

1. SgRätin Steckelberg erläutert, dass das Land die Haushalte der Mitgliedsgemeinden kumuliert betrachtet. Für den Entschuldungsvertrag ist mit den bestehenden Hebesätzen die Voraussetzung über durchschnittliche Hebesätze erfüllt. Natürlich wird die Kommunalaufsicht beim Landkreis für die jährlichen Haushaltsgenehmigungen wie bisher prüfen, ob im Einzelfall Hebesatzerhöhungen erforderlich sind. Dies hat jedoch nichts mit dem Entschuldungsvertrag zu tun.

In diesem Zusammenhang gibt Frau Steckelberg auf Nachfrage den detaillierten Beschluss der Gemeinde Neu Darchau bekannt:

„Der Entschuldungsvertrag wird erst unterzeichnet, wenn nachfolgende Punkte vom Samtgemeinderat beschlossen worden sind:

1. Die Gemeinde Neu Darchau erwartet, dass in der Samtgemeinde Elbtalaue geeignete Maßnahmen getroffen werden, m nach Abschluss des Vertrages Überschüsse im Haushalt zu erwirtschaften.

2. Über die Ergebnisse in der Gemeinde jährlich nach Abschluss einen Bericht zu übergeben.

3. Die Gemeinde ist an den Überschüssen anteilig durch eine jeweilige Senkung der Samtgemeindeumlage zu beteiligen.

4. Die Samtgemeinde verpflichtet sich, die Sach- und Personalkosten auf dem Stand vom 31.12.2012 einzufrieren.

5. Der Bürgermeister der Gemeinde Neu Darchau darf die Unterzeichnung des Entschuldungsvertrages erst dann vornehmen, wenn die oben genannten Voraussetzungen durch entsprechende Beschlüsse des Samtgemeinderates Elbtalaue unterlegt worden sind. Er wird beauftragt, sofort in entsprechende Verhandlungen mit der Samtgemeinde Elbtalaue einzutreten.

 

1. SgRätin Steckelberg erklärt, dass die Forderungen der Gemeinde Neu Darchau teilweise rechtswidrig und daher nicht umsetzbar sind. Der Entschuldungsvertrag kann auch ohne die Gemeinde Neu Darchau abgeschlossen werden, jedoch reduziert sich die Erstattungssumme dann entsprechend. Der Rat der Samtgemeinde hat daher eine Erfüllung der Forderungen des Rates der Gemeinde Neu Darchau abgelehnt.

Der um die Formulierungen in § 6 Abs. 4 Ziff. 3 hinsichtlich der Weiterentwicklung des VERDO ergänzte Entschuldungsvertrag ist als Anlage beigefügt.

 

Nach Aussprache fasst der Rat den

 

 


Beschluss:

Der beigefügte Entschuldungsvertrag wird beschlossen.

Der Vertragsabschluss steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Ressorts und der Entschuldungskommission.