Beschluss: Geändert empfohlen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1

 

Herr Kästner aus Groß Heide möchte im Bereich der Abgrenzungssatzung ein Grundstück erwerben und auf dem Teil des  Grundstückes, das außerhalb der Abgrenzungssatzung liegt, ein Wohnhaus errichten.

Die Errichtung des Wohnhauses außerhalb der Abgrenzungssatzung ist von Herrn Kästner mit  Vertretern des Landkreises  vorbesprochen worden. Danach besteht die Möglichkeit, dass Vorhaben zu realisieren, wenn, wie auf dem der Vorlage beigefügten Lageplan dargestellt, im Bereich der Kennzeichnung 1 der  Geltungsbereich der Abgrenzungssatzung verkleinert und im Bereich der Kennzeichnung 2, in dem das Wohnhaus errichtet werden soll, der Geltungsbereich der  Abgrenzungssatzung erweitert wird.  

 

FBL Hesebeck erläutert den Sachverhalt und beantwortet Detailfragen.

 

Rh Dr. Lange weist darauf hin, dass das Scheunengebäude (Hausnummer 28) abgängig ist und nach Verwirklichung des geplanten Neubaus und dem Abbau der Scheune eine Baulücke verbleiben würde. Er lehnt den Antrag deshalb ab.

 

FBL Hesebeck erläutert, dass eine sachgerechte Abgrenzung für eine Erweiterung nur ein ca. 20m breiter Streifen südwestlich des Grundstückes Nr. 28 wäre, der parallel zur Grundstücksgrenze verläuft.

 

Nach kurzer Beratung empfiehlt der Ausschuss folgenden

 

 

 


Beschluss:

Die Abgrenzungssatzung im OT. Groß Heide ist zu ändern. Die Erweiterung ist auf einen ca. 20m breiten Streifen südwestlich der Grundstücksgrenze Hausnummer 28 zu beschränken, der parallel zur Grundstücksgrenze verläuft. Die Übernahme der Planungskosten durch den  Antragsteller wird über einen städtebaulichen Vertrag geregelt.