Sitzung: 09.08.2012 Rat der Gemeinde Zernien
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1
Vorlage: 31/378/2012/1
Sachverhalt:
Nach Ausbau der
Gemeindestraße zur Erschließung des Gewerbebetriebes SM Stahl und Maschinenbau
ist der Straßenkörper nicht mehr in der Lage, das Oberflächenwasser aufzunehmen
und innerhalb der Straßenparzelle zu versickern zu lassen.
Auf dem Grundstück
von Frau Schulz gibt es eine natürliche Senke, die in der Lage ist, das Wasser
aufzunehmen. Frau Sch. hat sich in Vorgesprächen bereit erklärt, die Fläche zur
Verfügung zu stellen.
Zu
Erschließungsbeiträgen:
Die Straßenbaumaßnahme an der Zufahrtsstraße des Betriebes
Winterhoff, Gülden, hat beitragsrechtliche Auswirkungen.
Die Gemeinde Zernien verfügt nicht über eine
Straßenausbaubeitragssatzung. Zu prüfen ist deswegen, ob Erschließungsbeiträge
zu erheben sind, was hier nach Feststellungen des FD 22 der Fall ist.
Die Bestandsaufnahme vor Ort ergab das Vorhandensein einer
ca. 2,50 m breiten Asphaltfahrbahn auf ca. 160 m Länge. Der Weg setzt sich
danach als unbefestigter Sandweg fort. Die Fahrbahn ist im vorderen Bereich von
ca. 50 - 60 m noch gut erhalten im übrigen, hinteren Bereich jedoch abgängig.
Die Teileinrichtungen Entwässerungsanlage und Beleuchtung sind nicht vorhanden.
Gemäß den in FD 22 vorliegenden Ausbauplänen ist vorgesehen,
den abgängigen Fahrbahnabschnitt einschl. Unterbau zu erneuern und im Anschluss
eine Strecke von ca. 60 - 70 m in Asphaltbauweise komplett neu herzustellen.
Auf gesamter Länge von 210 m soll südseitig der Fahrbahn eine 5-reihige Gosse
neu angelegt werden, mit offener Ableitung auf die südlich angrenzende Privatfläche.
Der Fahrbahnneubau in Verlängerung des jetzigen Bestandes und
die Herstellung der Entwässerungsanlage sind beitragspflichtige Maßnahmen gemäß
Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Zernien.
Es handelt sich hier um den Sonderfall einer "einseitig anbaubaren
Erschließungsanlage", da die südlich angrenzenden Flächen (auch Flst.
89/12 der Frau Schulz) im Außenbereich liegen. Die Außenbereichsflächen
besitzen durch die Anlage (Straße) zzt. zwar eine wegemäßige Erschließung aber
keine baurechtliche, sind also nur "latent" erschlossen.
Da sich die Straßenherstellung von der Ausbaubreite (3,50 m
zzgl. Gosse) auf das beschränkt, was zur
Erschließung der nördlichen Gewerbeflächen unerlässlich ist, sind die
Herstellungskosten nur auf die Gewerbeflächen umzulegen. Die südlichen
Außenbereichsflächen bleiben beitragsfrei.
Zwecks Berechnung der Beitragshöhe werden noch die
anteiligen, beitragsfähigen Kosten der Maßnahme wie oben angegeben
einschließlich anteiliger Nebenkosten benötigt.
Stv. Bgm Beutler teilt mit, dass er dem Vertrag zwar
zustimmen wird aber mit der Zahlung eines einmaligen Entgeltes in Höhe
von 200,00 € nicht einverstanden ist. Er
begründet dieses ausführlich.
Nach kurzer Diskussion fasst der Rat Zernien folgenden
Beschluss:
Mit Frau Monika
Schulz, Hauptstraße 48, 29499 Zernien wird ein Vertrag über die Nutzung eines
Teiles ihres Grundstückes, Flur 2, Flurstück 89/12 in der Gemarkung Gülden
geschlossen.
Frau Schulz ist
eine einmaliges Entgelt in Höhe von 200,00 € zu zahlen.