Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1

Sachverhalt:

Nach Ausbau der Gemeindestraße zur Erschließung des Gewerbebetriebes SM Stahl und Maschinenbau ist der Straßenkörper nicht mehr in der Lage, das Oberflächenwasser aufzunehmen und innerhalb der Straßenparzelle zu versickern zu lassen.

Auf dem Grundstück von Frau Schulz gibt es eine natürliche Senke, die in der Lage ist, das Wasser aufzunehmen. Frau Sch. hat sich in Vorgesprächen bereit erklärt, die Fläche zur Verfügung zu stellen.

 

Zu Erschließungsbeiträgen:

 

Die Straßenbaumaßnahme an der Zufahrtsstraße des Betriebes Winterhoff, Gülden, hat beitragsrechtliche Auswirkungen.

 

Die Gemeinde Zernien verfügt nicht über eine Straßenausbaubeitragssatzung. Zu prüfen ist deswegen, ob Erschließungsbeiträge zu erheben sind, was hier nach Feststellungen des FD 22 der Fall ist.

 

Die Bestandsaufnahme vor Ort ergab das Vorhandensein einer ca. 2,50 m breiten Asphaltfahrbahn auf ca. 160 m Länge. Der Weg setzt sich danach als unbefestigter Sandweg fort. Die Fahrbahn ist im vorderen Bereich von ca. 50 - 60 m noch gut erhalten im übrigen, hinteren Bereich jedoch abgängig. Die Teileinrichtungen Entwässerungsanlage und Beleuchtung sind nicht vorhanden.

Gemäß den in FD 22 vorliegenden Ausbauplänen ist vorgesehen, den abgängigen Fahrbahnabschnitt einschl. Unterbau zu erneuern und im Anschluss eine Strecke von ca. 60 - 70 m in Asphaltbauweise komplett neu herzustellen. Auf gesamter Länge von 210 m soll südseitig der Fahrbahn eine 5-reihige Gosse neu angelegt werden, mit offener Ableitung auf die südlich angrenzende Privatfläche.

Der Fahrbahnneubau in Verlängerung des jetzigen Bestandes und die Herstellung der Entwässerungsanlage sind beitragspflichtige Maßnahmen gemäß Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Zernien.
Es handelt sich hier um den Sonderfall einer "einseitig anbaubaren Erschließungsanlage", da die südlich angrenzenden Flächen (auch Flst. 89/12 der Frau Schulz) im Außenbereich liegen. Die Außenbereichsflächen besitzen durch die Anlage (Straße) zzt. zwar eine wegemäßige Erschließung aber keine baurechtliche, sind also nur "latent" erschlossen.

 

Da sich die Straßenherstellung von der Ausbaubreite (3,50 m zzgl. Gosse)  auf das beschränkt, was zur Erschließung der nördlichen Gewerbeflächen unerlässlich ist, sind die Herstellungskosten nur auf die Gewerbeflächen umzulegen. Die südlichen Außenbereichsflächen bleiben beitragsfrei.

 

Zwecks Berechnung der Beitragshöhe werden noch die anteiligen, beitragsfähigen Kosten der Maßnahme wie oben angegeben einschließlich anteiliger Nebenkosten benötigt.

 

Stv. Bgm Beutler teilt mit, dass er dem Vertrag zwar zustimmen wird aber mit  der  Zahlung eines einmaligen Entgeltes in Höhe von 200,00 €  nicht einverstanden ist. Er begründet dieses ausführlich.

 

Nach kurzer Diskussion fasst der Rat Zernien folgenden


 


Beschluss:

Mit Frau Monika Schulz, Hauptstraße 48, 29499 Zernien wird ein Vertrag über die Nutzung eines Teiles ihres Grundstückes, Flur 2, Flurstück 89/12 in der Gemarkung Gülden geschlossen.

Frau Schulz ist eine einmaliges Entgelt in Höhe von 200,00 € zu zahlen.