Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8

Für den Kinderspielkreis Langendorf wurde im vergangenen Jahr die Betriebserlaubnis erweitert, sodass nunmehr auch Kinder von 2 Jahren bis zur Einschulung aufgenommen werden können. Durch diese Erweiterung ergibt sich auch eine neue Gruppengröße, es können nunmehr 25 statt 20 Kinder aufgenommen werden.

Voraussetzung für die Erweiterung der Betriebserlaubnis sind die personelle Qualifikation (Erzieherin) sowie die räumliche Ausstattung, die beide in der Spielscheune vorhanden sind. Die Verfügungs- und Leitungsstunden sind auf wöchentlich 9 Stunden anzupassen, was eine geringfügige Anpassung der Arbeitsstunden der Mitarbeiterinnen erfordert, sofern auch im kommenden Jahr die Sonderöffnungszeiten gebucht werden.

Der Bedarf an Betreuungsplätzen für die Kinder unter 3 Jahren nimmt beständig zu, sodass die ursprünglichen 3 Plätze für Kinder ab 2 Jahren im kommenden Spielkreisjahr bereits nicht mehr ausreichen werden.

Da Kinder unter 3 Jahren einen anderen Betreuungsbedarf haben, sieht das Kindertagesstättengesetz vor, den Betreuungsschlüssel (2 Betreuerinnen/25 Kinder) entsprechend anzupassen. Sofern mehr als 3 Kinder ab 2 Jahren aufgenommen werden, zählen alle Kinder dieser Altersgruppe doppelt (z.B. 5 Kinder = 10 belegte Plätze, in diesem Fall könnten noch 15 Plätze mit Kindern der Altersgruppe 3 – 6 Jahre belegt werden).

Aufgrund dieser Reduzierung der Platzzahl und der verbundenen Mindereinnahmen für die Gemeinde, ist eine Anhebung der Gebühren für diese Altersgruppe erforderlich und wird im Krippenbereich auch praktiziert. In der kreisweiteinheitlichen Gebührenstaffel wird hier der 1,5-fache Beitrag erhoben.

 

Die Verwaltung schlägt vor, dass diese Anhebung auch im Spielkreis Langendorf angewandt wird. Allerdings sollte diese Gebühr nicht für das gesamte Spielkreisjahr gelten, sondern lediglich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Ab dem darauffolgenden Monat zahlen die Eltern oder Erziehungsberechtigten den Beitrag der Altersstufe 3 – 6 Jahre.

Die Gebühren für die Altersgruppe 3 – 6 Jahre werden nicht angehoben.

 

1. SgRätin Steckelberg bestätigt, dass der Landkreis jeweils die Platzanzahl der Kindereinrichtungen bezuschusst.

 

Der Rat fasst den


Beschluss über die:

 

10. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Kinderspielkreis

in der Gemeinde Langendorf

 

Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.576) und der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 27.01.2007 (Nds. GVBl. S.41), jeweils in der zz. geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Langendorf in seiner Sitzung am 29.05.2012 folgende 10.Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Kinderspielkreis in der Gemeinde Langendorf beschlossen:

 

§ 1

Änderung der Satzung

 

Der § 1 wird wie folgt neu gefasst:

§ 1

Die Gemeinde unterhält als öffentliche Einrichtung einen Kinderspielkreis, in welchem Kinder aufgenommen werden können, die 2 Jahre oder älter, aber noch nicht schulpflichtig sind.

 

Der § 2 wird wie folgt neu gefasst:

§ 2

 

a)    Die Gebührensätze für Kinder von 3 bis 6 Jahren betragen:

 

  1. Für eine 4 ½ –stündige Betreuung (8.00 – 12.30 Uhr) sind monatlich folgende Gebühren je zugelassenes Kind zu entrichten:

a) für das 1. Kind einer Familie                                                      75,00 €

b) für das 2. und jedes weitere Kind einer Familie                60,00 €

 

                                                          

b)      Die Gebührensätze für Kinder im Alter von 2 bis 3 Jahren betragen:

 

  1. Für eine 4 ½ - stündige Betreuung (8.00 – 12.30 Uhr) sind monatlich folgende

Gebühren je zugelassenes Kind zu entrichten:

a) für das 1. Kind einer Familie                                                    112,00 €

b) für das 2. Kind und jedes weitere Kind einer Familie     90,00 €

 

Der Gebührensatz nach § 2 b) wird nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes dem Gebührensatz nach § 2 a) angepasst. Die Anpassung erfolgt im darauffolgenden Monat.

 

  1. Durch die in Abs. 1 angegebenen Gebühren sind die Kosten für ein Milchgetränk abgegolten.

 

  1. Gastkinder zahlen pro Tag                                                               5,00 €.

 

Die Dauer der Benutzung durch Gastkinder wird von der Kinderspielkreisleiterin bestimmt. In Härtefällen entscheidet der Gemeinderat.

 

  1. Für eine zusätzliche Betreuung (Sonderöffnungszeiten) am Morgen (7.30 bis 8.00 Uhr) und Mittag (12.30 bis 13.00 Uhr) wird je halber Stunde eine Gebühr in Höhe von 17,00 € je zugelassenes Kind erhoben.

Die Sonderöffnungszeit tritt nur in Kraft, wenn hierfür mindestens 3 Kinder jeweils zu Beginn des Spielkreisjahres (01.08. eines jeden Jahres) angemeldet sind.

Die Gebühr für die Nutzung von Sonderöffnungszeiten ist für das volle Spielkreisjahr zu zahlen.

 

§ 2

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 01.08.2012 in Kraft.