Zu TOP 7.1 „Schülerbeförderung (Anfragen Rh Schaper-Biemann und Rh Löter)“ berichtet Bgm Harms, dass laut Auskunft der RBB die Mindestentfernung zur Bushaltestelle für Fahrschüler bis zur 4. Klasse 1,9 km und ab der 5. Klasse 3 km beträgt.

Weiterhin wird der Busfahrer darauf hingewiesen, dass die Fahrschüler nur an den dafür vorgesehenen Haltestellen abgesetzt werden dürfen, da er bei eventuellen Schäden oder Unfällen haftbar gemacht werden kann.

 

Die Niederschrift des Rates Karwitz vom 15.12.2011 wird einstimmig genehmigt.