Beschluss: Kenntnis genommen


Bei einer angemeldeten Bestattung im September 2011 hat es Probleme mit Quarstedter Einwohnern gegeben. Diese waren dagegen, dass eine Person aus Neu Darchau auf dem Quarstedter Friedhof bestattet werden sollte.
Das Friedhofsgrundstück steht im Eigentum der Gemeinde Neu Darchau und wurde nicht auf die Samtgemeinde Elbtalaue (vormals ehemalige Samtgemeinde Hitzacker) übertragen. Nach dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) können nur Gemeinden (Samtgemeinden), Kirchen,  Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind, Träger von Friedhöfen sein. Der Friedhof Quarstedt ist als öffentliche Begräbnisstätte gewidmet und in der Satzung der Samtgemeinde aufgenommen. Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Samtgemeinde Elbtalaue waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Der Friedhof Quarstedt wird nicht über eine öffentlich gewidmete Zuwegung erschlossen. Der Weg zum Friedhof führt über private Grundstücke. Ein Wegerecht zugunsten des Friedhofes  ist im Grundbuch nicht eingetragen.
Nach Aussage von Familien aus Quarstedt soll es alte Verträge geben, nach denen nur Einwohner aus Quarstedt  auf diesem Friedhof beerdigt werden sollen.  Diese Verträge wurden bereits in der Vergangenheit mehrmals von diesen Familien erwähnt, jedoch konnten sie bis heute nicht vorgelegt werden.
Im September 2011 hat es mit diesen Personen dazu eine Besprechung in der Verwaltung gegeben. Es wurde nochmals deutlich gemacht, dass der Friedhof Quarstedt per Satzung eine öffentliche Begräbnisstätte der Samtgemeinde Elbtalaue ist. Es wurde anheim gestellt, die genannten Verträge nunmehr bis zum 30.09.2011 vorzulegen. Dieses ist nicht geschehen. Solange die Verträge nicht vorgelegt werden, muss davon ausgegangen werden, dass derartige Verträge nicht existieren.
Da diese Familien auch weiterhin gegen die Bestattung von „ortsfremden“ Personen sind, kann es bei nächsten Sterbefällen zu gleichen Problemen kommen.
Die Verwaltung hat aber keine andere Möglichkeit, als die bestehenden Bestimmungen der Satzung  konsequent anzuwenden. Weitere Möglichkeiten sind die Außerdienststellung, gemeinhin als „Schließung“ bezeichnet und die Entwidmung. Bei der Außerdienststellung bleibt der Friedhof als solcher bestehen, lediglich weitere Bestattungen werden eingestellt. Bei der Entwidmung wird der Friedhof völlig aufgelöst und einer anderen Verwendung zugeführt. Der Vorlage waren hierzu Auszüge aus dem Bestattungsgesetz und dem Handbuch des Friedhofs- und Bestattungswesens (Gaedke) beigefügt.

Zur heutigen Sitzung sind Familienmitglieder der genannten Familien aus Quarstedt als Zuhörer anwesend. Ergänzend zur Sitzung wurde an AV Rh Bodendieck ein Gedächtnisprotokoll zur Entstehungsgeschichte des Friedhofes  Quarstedt, verfasst von Herrn Dr. Richard Soltau, zugesandt. Diese Ausführungen werden von der Verwaltung für das weitere Vorgehen in dieser Angelegenheit berücksichtigt.

Betriebsleiter Klafak trägt den Sachverhalt aus der Vorlage für die Zuhörer vor und gibt ergänzende Erläuterungen zu einer evtl. Möglichkeit, den Quarstedter Friedhof von einem Friedhofsverein, ähnlich wie z. B. vom  Friedhofsverein Bredenbock mit allen Rechten und Pflichten (z. b. Haftungsfrage)  zu betreiben.  Dieses muss jedoch rechtlich eindeutig geprüft werden, ob dieses aufgrund der heutigen gesetzlichen Bestimmungen möglich ist.

Rf Molter ergänzt Ausführungen zur Geschichte des  Friedhofsvereines  Bredenbock. Viele Dinge aus der Geschichte der Friedhöfe Bredenbock und Quarstedt ähneln sich und müßten geprüft werden. Sie bietet an, sich an einem klärenden Gespräch zwischen den Beteiligten einzubringen.
Es sollte eine Lösung gefunden werden, die für die Samtgemeinde und die Quarstedter Bürger einvernehmlich mit allen Rechten und Pflichten annehmbar ist.

Rh Schultz ergänzt, dass es auch aufgrund mündlicher Aussagen, schriftlichen Gedächtnisprotokollen und der bisherigen langjährigen, fast 70-jährigen Handhabe,  möglich sein sollte, zu dokumentieren, dass es sozusagen diese Friedhofsgemeinschaft bereits in der Vergangenheit gegeben hat (evtl. als Bestandsschutz).  Die weiteren Schritte müssten dann beispielsweise die offizielle Vereinsgründung mit Eintragung ins Vereinsregister und Regelung per Satzung sein.

AV Rh Bodendieck unterbricht die Sitzung um 19.20 Uhr;
Herr Soltau, einer der Eigentümer der Quarstedter Höfe, bedankt sich dafür, dass die Samtgemeinde Elbtalaue das Thema aufgegriffen hat und regeln möchte. Er ergänzt Ausführungen zu den damaligen Verhältnissen des Friedhofes  und Handhabe der damaligen Gemeinde Quarstedt. Er betont, dass der Friedhof Quarstedt als solches etwas besonderes ist, das als erhaltenswert gelten sollte.

Nach Fortführung der Sitzung um 19.30 Uhr schlägt AV Rh Bodendieck vor, ein Gespräch unter den Beteiligten anzuberaumen.
Die Verwaltung wird hierzu einladen und die rechtlichen Möglichkeiten prüfen.




Beschluss

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