Sitzung: 08.12.2011 Betriebsausschuss Kommunale Dienste der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschluss: Kenntnis genommen
Vorlage: 08/746/2011
Bei einer angemeldeten
Bestattung im September 2011 hat es Probleme mit Quarstedter Einwohnern
gegeben. Diese waren dagegen, dass eine Person aus Neu Darchau auf dem
Quarstedter Friedhof bestattet werden sollte.
Das Friedhofsgrundstück steht im Eigentum der Gemeinde Neu Darchau
und wurde nicht auf die Samtgemeinde Elbtalaue (vormals ehemalige
Samtgemeinde Hitzacker) übertragen. Nach dem Gesetz über das Leichen-,
Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) können nur Gemeinden
(Samtgemeinden), Kirchen, Kirchengemeinden,
Kirchengemeindeverbände und andere Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder
Stiftungen des öffentlichen Rechts sind, Träger von Friedhöfen sein. Der
Friedhof Quarstedt ist als öffentliche Begräbnisstätte gewidmet und in der
Satzung der Samtgemeinde aufgenommen. Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller
Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Samtgemeinde Elbtalaue waren oder
ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Der Friedhof
Quarstedt wird nicht über eine öffentlich gewidmete Zuwegung erschlossen. Der
Weg zum Friedhof führt über private Grundstücke. Ein Wegerecht zugunsten des
Friedhofes ist im Grundbuch nicht
eingetragen.
Nach Aussage von Familien aus Quarstedt soll es alte Verträge geben, nach denen
nur Einwohner aus Quarstedt auf diesem
Friedhof beerdigt werden sollen. Diese
Verträge wurden bereits in der Vergangenheit mehrmals von diesen Familien
erwähnt, jedoch konnten sie bis heute nicht vorgelegt werden.
Im September 2011 hat es mit diesen Personen dazu eine Besprechung in der
Verwaltung gegeben. Es wurde nochmals deutlich gemacht, dass der Friedhof
Quarstedt per Satzung eine öffentliche Begräbnisstätte der Samtgemeinde
Elbtalaue ist. Es wurde anheim gestellt, die genannten Verträge nunmehr bis zum
30.09.2011 vorzulegen. Dieses ist nicht geschehen. Solange die Verträge nicht
vorgelegt werden, muss davon ausgegangen werden, dass derartige Verträge nicht
existieren.
Da diese Familien auch weiterhin gegen die Bestattung von „ortsfremden“
Personen sind, kann es bei nächsten Sterbefällen zu gleichen Problemen kommen.
Die Verwaltung hat aber keine andere Möglichkeit, als die bestehenden
Bestimmungen der Satzung konsequent
anzuwenden. Weitere Möglichkeiten sind die Außerdienststellung, gemeinhin als
„Schließung“ bezeichnet und die Entwidmung. Bei der Außerdienststellung bleibt
der Friedhof als solcher bestehen, lediglich weitere Bestattungen werden
eingestellt. Bei der Entwidmung wird der Friedhof völlig aufgelöst und einer
anderen Verwendung zugeführt. Der Vorlage waren hierzu Auszüge aus dem
Bestattungsgesetz und dem Handbuch des Friedhofs- und Bestattungswesens
(Gaedke) beigefügt.
Zur heutigen Sitzung sind Familienmitglieder der genannten Familien aus
Quarstedt als Zuhörer anwesend. Ergänzend zur Sitzung wurde an AV Rh Bodendieck
ein Gedächtnisprotokoll zur Entstehungsgeschichte des Friedhofes Quarstedt, verfasst von Herrn Dr. Richard
Soltau, zugesandt. Diese Ausführungen werden von der Verwaltung für das weitere
Vorgehen in dieser Angelegenheit berücksichtigt.
Betriebsleiter Klafak trägt den Sachverhalt aus der Vorlage für die Zuhörer vor
und gibt ergänzende Erläuterungen zu einer evtl. Möglichkeit, den Quarstedter
Friedhof von einem Friedhofsverein, ähnlich wie z. B. vom Friedhofsverein Bredenbock mit allen Rechten
und Pflichten (z. b. Haftungsfrage) zu
betreiben. Dieses muss jedoch rechtlich
eindeutig geprüft werden, ob dieses aufgrund der heutigen gesetzlichen
Bestimmungen möglich ist.
Rf Molter ergänzt Ausführungen zur Geschichte des Friedhofsvereines Bredenbock. Viele Dinge aus der Geschichte
der Friedhöfe Bredenbock und Quarstedt ähneln sich und müßten geprüft werden.
Sie bietet an, sich an einem klärenden Gespräch zwischen den Beteiligten
einzubringen.
Es sollte eine Lösung gefunden werden, die für die Samtgemeinde und die
Quarstedter Bürger einvernehmlich mit allen Rechten und Pflichten annehmbar
ist.
Rh Schultz ergänzt, dass es auch aufgrund mündlicher Aussagen, schriftlichen
Gedächtnisprotokollen und der bisherigen langjährigen, fast 70-jährigen
Handhabe, möglich sein sollte, zu
dokumentieren, dass es sozusagen diese Friedhofsgemeinschaft bereits in der
Vergangenheit gegeben hat (evtl. als Bestandsschutz). Die weiteren Schritte müssten dann beispielsweise
die offizielle Vereinsgründung mit Eintragung ins Vereinsregister und Regelung
per Satzung sein.
AV Rh Bodendieck unterbricht die Sitzung um 19.20 Uhr;
Herr Soltau, einer der Eigentümer der Quarstedter Höfe, bedankt sich dafür,
dass die Samtgemeinde Elbtalaue das Thema aufgegriffen hat und regeln möchte.
Er ergänzt Ausführungen zu den damaligen Verhältnissen des Friedhofes und Handhabe der damaligen Gemeinde
Quarstedt. Er betont, dass der Friedhof Quarstedt als solches etwas besonderes
ist, das als erhaltenswert gelten sollte.
Nach Fortführung der Sitzung um 19.30 Uhr schlägt AV Rh Bodendieck vor, ein
Gespräch unter den Beteiligten anzuberaumen.
Die Verwaltung wird hierzu einladen und die rechtlichen Möglichkeiten prüfen.
Beschluss
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