Sitzung: 01.11.2011 Rat der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 34
Vorlage: 11/531/2011
Sachverhalt:
Die Zahl der
Beigeordneten beträgt in Samtgemeinden, deren Rat 26 bis 36 Mitglieder hat,
grundsätzlich 6 (§ 74 Abs. 2 NKomVG). In Samtgemeinden, deren Rat 16 bis 44
Mitglieder hat, kann der Rat für die Dauer der Wahlperiode beschließen, die Zahl
der Beigeordneten um 2 zu erhöhen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 NKomVG).
Ohne Aussprache fasst der SgRat folgenden
Beschluss:
Die Zahl der
Beigeordneten im Samtgemeindeausschuss wird um 2 erhöht.