Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 34

Sachverhalt:

Die Zahl der Beigeordneten beträgt in Samtgemeinden, deren Rat 26 bis 36 Mitglieder hat, grundsätzlich 6 (§ 74 Abs. 2 NKomVG). In Samtgemeinden, deren Rat 16 bis 44 Mitglieder hat, kann der Rat für die Dauer der Wahlperiode beschließen, die Zahl der Beigeordneten um 2 zu erhöhen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 NKomVG).

Ohne Aussprache fasst der SgRat folgenden


 

 

 

 


Beschluss:

Die Zahl der Beigeordneten im Samtgemeindeausschuss wird um 2 erhöht.