Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9

Sachverhalt:

Herr Michael Marwedel hat beantragt, ihm das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab zu erteilen. Das Grab wurde am 22.02.2011 eingeebnet. Eine aktuelle Bestattung liegt nicht vor. Herr Marwedel möchte das Grab als „Reservierung“ erwerben.
Nachdem das Grab, in dem sein Bruder bestattet war, auf Antrag des Nutzungsberechtigten im Februar 2011 eingeebnet wurde, hat Herr Michael Marwedel den als Anlage beigefügten Antrag im Mai 2011 eingereicht. Zuvor wurde ihm mündlich in der Verwaltung mitgeteilt, dass Nutzungsrechte an Gräbern nur aufgrund eines Bestattungsfalles erworben werden können.
Nach telefonischer Rücksprache mit seiner Mutter als ehemalige Nutzungsberechtigte an dem Grab ist diese dagegen, dass das Grab wieder erworben wird.

Nach § 9 Abs. 1 der Friedhofsordnung berechtigt der Erwerb eines Nutzungsrechtes an Grabstäten zur Bestattung von Toten. „Reservierungen“ sind demnach nicht zulässig und würden Wahl-Grabstätten für einen Zeitraum von 30 Jahren „blockieren“, d. h. Gräber in fortlaufender Reihenfolge könnten nicht nebeneinander belegt werden.

Nach § 12 Abs. 1 der Friedhofsordnung werden Wahlgräber im Allgemeinen nur bei Todesfällen überlassen Ausnahmen können zugelassen werden.

Nach ergänzenden Erläuterungen der Verwaltung und ausführlicher Beratung beschließt der Werksausschuss folgenden

 


Beschluss:

Der Antrag von Herrn Michael Marwedel auf Erwerb bzw. Wiedererwerb eines Wahlgrabes wird abgelehnt.