Sitzung: 19.09.2011 Rat der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 1
Vorlage: 22/422/2011
Sachverhalt: siehe Vorlage 22/422/2011 und Niederschrift VAH/VIII/68 am 12.09.2011 TOP 5
Stv StDir Kern erläutert den Sachverhalt der Vorlage.
Nachdem der B-Plan in Kraft getreten war,
wurden Baustraßen, Straßenbeleuchtung, Entwässerungsrohre, Anschlüsse, etc.,
gebaut und verlegt.
Dafür wurden Vorausleistungen
eingefordert. Nach BauGB müssen diese Vorausleistungen zurückgezahlt werden,
wenn die Erschließungsarbeiten nicht in einem vorgeschriebenen Zeitraum fertig
gestellt werden. Das wäre hier ein Betrag von über 200.000 Euro. Wenn die
Arbeiten abgeschlossen sind, werden Beitragsbescheide erstellt. Vorauszahlungen
werden angerechnet. Die Stadt muss 10% der Erschließungskosten tragen.
Auf Anfrage von Rh v. d. Bussche erläutert
stv StDir Kern, dass die Beiträge möglichst nicht per Bescheid mit aufwändigen
Berechnungen festgesetzt werden, sondern dass die Zahlungen der gleichen
Beträge durch Ablösungsverträge mit den Eigentümern vereinbart werden sollen.
Auf Anfrage von Rh M. Schulz erläutert stv
StDir Kern, dass es für Eckgrundstücke bzw. Grundstücke die in 2
unterschiedlichen Gebieten liegen, gesetzlich vorgeschriebene
Sonderfallregelungen gibt.
Rh Wedler erläutert, dass man durch
Abschluss eines Ablösungsvertrages eine verbindliche Zahlungssumme hat und
nicht bei der Endabrechnung durch einen Beitragsbescheid zu höheren Zahlungen
aufgefordert werden kann.
Bgm Dr. Jastram erklärt, dass der Ausbau
der Straßen, je nach erwarteter Verkehrsbelastung auf dem Straßenabschnitt. in
unterschiedlicher Breite erfolgte. Somit ergeben sich für die 3 Abschnitte
unterschiedlich hohe Erschließungskosten.
Rh Zühlke erklärt, dass dem Rat eine
detaillierte Aufstellung aller Kosten für die jeweiligen Abschnitte vorliegt
und die Berechnung der Erschließungsbeiträge nachvollziehbar ist.
Die in öffentliche Sitzung behandelten
Vorlagen können in der Verwaltung von jedermann eingesehen werden. Nur
diesbezügliche Ausschreibungsunterlagen sind aus datenschutzrechtlichen Gründen
für Bürgerinnen und Bürger nicht einsehbar.
Bgm Dr. Jastram erläutert, dass die
gesetzliche Verpflichtung besteht, bei Ausschreibungen das preisgünstigste
Angebot anzunehmen.
Stv Bgm Mertins fordert, dass bei
Beratungen zu derartigen Themen, die Vorlagen in der Ratssitzung per
Tageslichtprojektor oder Beamer für die Bürger präsentiert werden, damit
nachvollziehbar ist, worüber diskutiert wird.
Die Festsetzungen zu a), b) und c) des
Beschlussvorschlages werden jeweils mit
14 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung
Einstimmig beschlossen
Der Stadtrat fasst folgenden
Beschluss:
Den
beitragspflichtigen Anliegern wird gem. § 13 der Erschließungsbeitragssatzung
für die Stadt Hitzacker (Elbe) vom 27.10.1988 in Verbindung mit § 133 Abs. 3
Satz 5 BauGB die Möglichkeit zur Ablösung der Erschließungsbeiträge im Rahmen
eines öffentlich-rechtlichen Vertrages angeboten.
Das Angebot zum
Abschluss eines Ablösungsvertrages ist innerhalb von 14 Tagen nach dessen
Unterbreitung durch den/die Grundstückseigentümer/eigentümerin anzunehmen. Nach
Ablauf dieser Frist erfolgt unter Berücksichtigung von bereits veranlagten
Vorauszahlungen die Erhebung einer weiteren Vorauszahlung in Höhe von 90 % des
– vorläufig kalkulierten – Erschließungsbeitrages.
a) Festsetzung des
Betrages für die Ablösung der Erschließungsbeiträge im Abrechnungsgebiet I)
Der für die
Berechnung des Ablösungsbetrages maßgebliche Beitragssatz wird auf 13,14 € /qm
Maßstabsfläche (Vollgeschossmaßstab) festgesetzt.
b) Festsetzung des Betrages
für die Ablösung der Erschließungsbeiträge im Abrechnungsgebiet II)
Der für die Berechnung
des Ablösungsbetrages maßgebliche Beitragssatz wird auf 8,65 € /qm
Maßstabsfläche (Vollgeschossmaßstab) festgesetzt.
c) Festsetzung des Betrages
für die Ablösung der Erschließungsbeiträge im Abrechnungsgebiet III)
Der für die
Berechnung des Ablösungsbetrages maßgebliche Beitragssatz wird auf 11,85 € /qm
Maßstabsfläche (Vollgeschossmaßstab) festgesetzt.
Im Falle einer
Ablösung der Erschließungsbeiträge wird eine erforderliche Überfahrt des
öffentlichen Straßenseitenraumes zu unbebauten Grundstücken in Tiefe des
öffentlichen Straßenseitenraumes im Zeitpunkt ihrer Bebauung und nach
Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer auf Kosten der Stadt hergestellt.