Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 1

 

Sachverhalt:  siehe Vorlage 22/422/2011 und Niederschrift VAH/VIII/68 am 12.09.2011 TOP 5

Stv StDir Kern erläutert den Sachverhalt der Vorlage.

Nachdem der B-Plan in Kraft getreten war, wurden Baustraßen, Straßenbeleuchtung, Entwässerungsrohre, Anschlüsse, etc., gebaut und verlegt.

Dafür wurden Vorausleistungen eingefordert. Nach BauGB müssen diese Vorausleistungen zurückgezahlt werden, wenn die Erschließungsarbeiten nicht in einem vorgeschriebenen Zeitraum fertig gestellt werden. Das wäre hier ein Betrag von über 200.000 Euro. Wenn die Arbeiten abgeschlossen sind, werden Beitragsbescheide erstellt. Vorauszahlungen werden angerechnet. Die Stadt muss 10% der Erschließungskosten tragen.

Auf Anfrage von Rh v. d. Bussche erläutert stv StDir Kern, dass die Beiträge möglichst nicht per Bescheid mit aufwändigen Berechnungen festgesetzt werden, sondern dass die Zahlungen der gleichen Beträge durch Ablösungsverträge mit den Eigentümern vereinbart werden sollen.

 

Auf Anfrage von Rh M. Schulz erläutert stv StDir Kern, dass es für Eckgrundstücke bzw. Grundstücke die in 2 unterschiedlichen Gebieten liegen, gesetzlich vorgeschriebene Sonderfallregelungen gibt.

 

Rh Wedler erläutert, dass man durch Abschluss eines Ablösungsvertrages eine verbindliche Zahlungssumme hat und nicht bei der Endabrechnung durch einen Beitragsbescheid zu höheren Zahlungen aufgefordert werden kann.

 

Bgm Dr. Jastram erklärt, dass der Ausbau der Straßen, je nach erwarteter Verkehrsbelastung auf dem Straßenabschnitt. in unterschiedlicher Breite erfolgte. Somit ergeben sich für die 3 Abschnitte unterschiedlich hohe Erschließungskosten.

 

Rh Zühlke erklärt, dass dem Rat eine detaillierte Aufstellung aller Kosten für die jeweiligen Abschnitte vorliegt und die Berechnung der Erschließungsbeiträge nachvollziehbar ist. 

Die in öffentliche Sitzung behandelten Vorlagen können in der Verwaltung von jedermann eingesehen werden. Nur diesbezügliche Ausschreibungsunterlagen sind aus datenschutzrechtlichen Gründen für Bürgerinnen und Bürger nicht einsehbar.

 

Bgm Dr. Jastram erläutert, dass die gesetzliche Verpflichtung besteht, bei Ausschreibungen das preisgünstigste Angebot anzunehmen.

 

Stv Bgm Mertins fordert, dass bei Beratungen zu derartigen Themen, die Vorlagen in der Ratssitzung per Tageslichtprojektor oder Beamer für die Bürger präsentiert werden, damit nachvollziehbar ist, worüber diskutiert wird.

 

Die Festsetzungen zu a), b) und c) des Beschlussvorschlages werden jeweils mit

14           Ja-Stimmen       0             Nein-Stimmen  und        1             Enthaltung

Einstimmig beschlossen

 

 

Der Stadtrat fasst folgenden




 

 


Beschluss:

Den beitragspflichtigen Anliegern wird gem. § 13 der Erschließungsbeitragssatzung für die Stadt Hitzacker (Elbe) vom 27.10.1988 in Verbindung mit § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB die Möglichkeit zur Ablösung der Erschließungsbeiträge im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages angeboten.

Das Angebot zum Abschluss eines Ablösungsvertrages ist innerhalb von 14 Tagen nach dessen Unterbreitung durch den/die Grundstückseigentümer/eigentümerin anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt unter Berücksichtigung von bereits veranlagten Vorauszahlungen die Erhebung einer weiteren Vorauszahlung in Höhe von 90 % des – vorläufig kalkulierten – Erschließungsbeitrages.

 

a) Festsetzung des Betrages für die Ablösung der Erschließungsbeiträge im Abrechnungsgebiet I)

Der für die Berechnung des Ablösungsbetrages maßgebliche Beitragssatz wird auf 13,14 € /qm Maßstabsfläche (Vollgeschossmaßstab) festgesetzt.

 

b) Festsetzung des Betrages für die Ablösung der Erschließungsbeiträge im Abrechnungsgebiet II)

Der für die Berechnung des Ablösungsbetrages maßgebliche Beitragssatz wird auf 8,65 € /qm Maßstabsfläche (Vollgeschossmaßstab) festgesetzt.

 

c) Festsetzung des Betrages für die Ablösung der Erschließungsbeiträge im Abrechnungsgebiet III)

Der für die Berechnung des Ablösungsbetrages maßgebliche Beitragssatz wird auf 11,85 € /qm Maßstabsfläche (Vollgeschossmaßstab) festgesetzt.

 

Im Falle einer Ablösung der Erschließungsbeiträge wird eine erforderliche Überfahrt des öffentlichen Straßenseitenraumes zu unbebauten Grundstücken in Tiefe des öffentlichen Straßenseitenraumes im Zeitpunkt ihrer Bebauung und nach Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer auf Kosten der Stadt hergestellt.