Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10

Da sich die Planungen geändert haben, kann die Anlage nicht mehr im Gebäude untergebracht werden, sondern muss in ein auf der Südseite des Hauses hergestelltes Bauwerk.
Die Versorgungsleitungen können demzufolge nicht mehr in der Nähe des Bahndammes verlegt werden.

 

Auf Antrag des stellv. Bgm Beutler fasst der Rat gem. Vorlage den


Beschluss:

A.      Mit der Bioenergie Zernien GmbH & Co. KG, vertreten durch Herrn Eike Pröhl, Breese Göhrde Nr. 1, 29499 Zernien, wird ein Vertrag über die Nutzung eines Wegeteilstückes zur Nutzung als Leitungstrasse geschlossen. Eckpunkte des Vertrages sind folgende:

 

1.       Die Leitung darf im Bereich der Straße nicht im offenen Verfahren verlegt werden, sondern ist durch Pressverfahren herzustellen, um eine Beschädigung der Fahrbahnoberfläche zu vermeiden.

Die Nutzung des Weges ist lediglich als Leitungstrasse und während der Bauphase als Zuwegung gestattet. Die Zufahrt nach Fertigstellung der Anlage zu Belieferungs- und Beschickungszwecken ist ausdrücklich ausgeschlossen.

2.       Die Gemeinde Zernien räumt dem Nutzer das Recht kostenfrei ein. Zur Absicherung kann zugunsten und auf Kosten des Nutzers eine Dienstbarkeit in die betroffenen Grundbücher eingetragen werden.

3.       Vor Beginn des Baues sowie Veränderung außerhalb der eigenen Anlagen wird der Nutzer der Gemeinde Zernien frühzeitig Pläne einreichen. Die Gemeinde Zernien ist berechtigt, vor Baubeginn Änderungen zu verlangen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder zur Erfüllung der Vertragsbedingungen sowie im Rahmen der Gesamtkoordination mit anderen Versorgungsträgern notwendig erscheinen. Der Nutzer wird der Gemeinde Zernien den Zeitpunkt der Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahme schriftlich mitteilen. Die Gemeinde Zernien wird bei Pflanzmaßnahmen innerhalb des Verkehrsraumes auf vorhandene Versorgungsleitungen Rücksicht nehmen.

  1. Nach Fertigstellung der Anlagen lässt der Nutzer den Verkehrsraum und sonstige in Anspruch genommene Grundstücke nach den jeweils anerkannten Regeln der Technik so wiederherstellen, dass dies möglichst weitgehend den Verhältnissen vor Beginn der Arbeiten gleichkommt. Sollten nach Fertigstellung der Anlagen und nach Wiederherstellung des Verkehrsraumes und sonstiger in Anspruch genommener Grundstücke innerhalb von einem Jahr Mängel eintreten, die auf diese Arbeiten zurückzuführen sind, so ist der Nutzer verpflichtet, diese Mängel zu beheben. Daher hat nach Fertigstellung eine Abnahme durch die Gemeinde Zernien zu erfolgen. Der Gemeinde Zernien ist nach Abschluss der Baumaßnahmen ein Leitungsplan zur Verfügung zu stellen, in dem der genaue Leitungsverlauf nach Einmessung eingetragen ist.
  2. Der Vertrag läuft 20 Jahre. Sollte in dieser Zeit ein Investor auftreten, der die Wegeparzelle benötigt und dessen Bauvorhaben unverträglich mit dem Leitungsverlauf ist, so verpflichtet sich der Nutzer schon heute, die Leitung auf seine Kosten zu entfernen. Sollte dies innerhalb von 4 Wochen nach schriftlicher Aufforderung nicht geschehen, so ist die Gemeinde Zernien berechtigt, dies auf Kosten und zu Lasten des Nutzers vorzunehmen. Der Nutzer verzichtet für diesen Fall auf Schadensersatzansprüche.

  3. Der Nutzer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die infolge der von ihm oder seinem Beauftragten ausgeführten Arbeiten oder Anlagen der Gemeinde Zernien oder Dritten zugefügt werden. Für etwaige Schadenersatzansprüche Dritter an die Gemeinde Zernien hält der Nutzer die Gemeinde Zernien schadlos.