Sitzung: 14.07.2011 Rat der Gemeinde Zernien
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10
Vorlage: 3/296/2011/1
Da sich die
Planungen geändert haben, kann die Anlage nicht mehr im Gebäude untergebracht
werden, sondern muss in ein auf der Südseite des Hauses hergestelltes Bauwerk.
Die Versorgungsleitungen können demzufolge nicht mehr in der Nähe des
Bahndammes verlegt werden.
Auf Antrag des stellv. Bgm Beutler fasst der Rat gem. Vorlage den
Beschluss:
A. Mit der Bioenergie Zernien GmbH & Co.
KG, vertreten durch Herrn Eike Pröhl, Breese Göhrde Nr. 1, 29499 Zernien, wird
ein Vertrag über die Nutzung eines Wegeteilstückes zur Nutzung als
Leitungstrasse geschlossen. Eckpunkte des Vertrages sind folgende:
1.
Die
Leitung darf im Bereich der Straße nicht im offenen Verfahren verlegt werden,
sondern ist durch Pressverfahren herzustellen, um eine Beschädigung der
Fahrbahnoberfläche zu vermeiden.
Die Nutzung des Weges ist lediglich als Leitungstrasse und während der Bauphase
als Zuwegung gestattet. Die Zufahrt nach Fertigstellung der Anlage zu
Belieferungs- und Beschickungszwecken ist ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Die Gemeinde Zernien räumt dem Nutzer das
Recht kostenfrei ein. Zur Absicherung kann zugunsten und auf Kosten des Nutzers
eine Dienstbarkeit in die betroffenen Grundbücher eingetragen werden.
3. Vor Beginn des Baues sowie Veränderung außerhalb der eigenen Anlagen wird
der Nutzer der Gemeinde Zernien frühzeitig Pläne einreichen. Die Gemeinde
Zernien ist berechtigt, vor Baubeginn Änderungen zu verlangen, die im Interesse
der öffentlichen Sicherheit oder zur Erfüllung der Vertragsbedingungen sowie im
Rahmen der Gesamtkoordination mit anderen Versorgungsträgern notwendig
erscheinen. Der Nutzer wird der Gemeinde Zernien den Zeitpunkt der
Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahme schriftlich mitteilen. Die Gemeinde
Zernien wird bei Pflanzmaßnahmen innerhalb des Verkehrsraumes auf vorhandene
Versorgungsleitungen Rücksicht nehmen.
- Nach Fertigstellung der Anlagen lässt
der Nutzer den Verkehrsraum und sonstige in Anspruch genommene Grundstücke
nach den jeweils anerkannten Regeln der Technik so wiederherstellen, dass
dies möglichst weitgehend den Verhältnissen vor Beginn der Arbeiten
gleichkommt. Sollten nach Fertigstellung der Anlagen und nach
Wiederherstellung des Verkehrsraumes und sonstiger in Anspruch genommener
Grundstücke innerhalb von einem
Jahr Mängel eintreten, die auf diese Arbeiten zurückzuführen sind,
so ist der Nutzer verpflichtet, diese Mängel zu beheben. Daher hat nach Fertigstellung eine
Abnahme durch die Gemeinde Zernien zu erfolgen. Der Gemeinde Zernien ist
nach Abschluss der Baumaßnahmen ein Leitungsplan zur Verfügung zu stellen,
in dem der genaue Leitungsverlauf nach Einmessung eingetragen ist.
- Der Vertrag läuft 20 Jahre. Sollte in
dieser Zeit ein Investor auftreten, der die Wegeparzelle benötigt und
dessen Bauvorhaben unverträglich mit dem Leitungsverlauf ist, so
verpflichtet sich der Nutzer schon heute, die Leitung auf seine Kosten zu
entfernen. Sollte dies innerhalb von 4 Wochen nach schriftlicher
Aufforderung nicht geschehen, so ist die Gemeinde Zernien berechtigt, dies
auf Kosten und zu Lasten des Nutzers vorzunehmen. Der Nutzer verzichtet
für diesen Fall auf Schadensersatzansprüche.
- Der
Nutzer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden,
die infolge der von ihm oder seinem Beauftragten ausgeführten Arbeiten
oder Anlagen der Gemeinde Zernien oder Dritten zugefügt werden. Für
etwaige Schadenersatzansprüche Dritter an die Gemeinde Zernien hält der
Nutzer die Gemeinde Zernien schadlos.