Beschluss: Mehrheitlich empfohlen

Abstimmung: Ja: 3, Nein: 1, Enthaltungen: 3

Zu a)

Der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue hat am 12.04.2011 beschlossen, den Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Elbtalaue im Bereich der ehemaligen Samtgemeinde Hitzacker (Elbe), Stadt Hitzacker (Elbe), fortzuschreiben. Mit Schreiben vom 18.04.2011 wurden die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange über diese Planung unterrichtet und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung bis zum 23.05.2011 zu äußern. Anregungen wurden von der Industrie- Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg, der LGLN–Katasteramt Lüchow und vom Landkreis Lüchow-Dannenberg vorgetragen. Die vorgetragenen Anregungen sind  abzuwägen und zu beschließen.

 

Zu b)

Nach Abwägung der Stellungnahmen nach § 4 (1) BauGB schließen sich die Verfahren nach § 4 (2) BauGB „Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange“ und die“ öffentliche Auslegung des Planentwurfes“ gem. § 3 (2) BauGB an. Die öffentliche Auslegung ist vom Rat zu beschließen.

 

FBL Hesebeck erläutert den Sachverhalt der Vorlage. Auf Nachfrage aus dem Ausschuss erläutert er die Verfahrensweise bei der notwendigen Fortschreibung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes der Stadt Hitzacker (Elbe).

 

Hieran schließt sich eine umfangreiche und kontroverse Diskussion innerhalb des Ausschusses an, in der es im Wesentlichen um die Standortauswahl der geplanten Biogasanlage und um die Verfahrensweise bei der Aufstellung der notwendigen Bauleitplanung geht.

 

Rh Beutler stellt den Antrag auf Abstimmung nach Vorlage.

 

Nach nochmaliger ausführlicher Erläuterung der Verfahrensschritte und des derzeitigen Standes des Planungsverfahrens durch FBL Hesebeck empfiehlt der Ausschuss folgenden Beschluss:

 


Zu a)      Die Stellungnahmen werden entsprechend des Vorschlages des Planungsbüros abgewogen und beschlossen.

Zu b)      Der Entwurf der 74. Änderung des Flächennutzungsplans wird gem. § 3 (2) BauGB mit der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.