Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 8

Sachverhalt:

Die Biogas Breese in der Marsch GbR hat in 2006/2007 eine Biogasanlage in Breese / Marsch errichtet. Die Anlage wurde seinerzeit im Rahmen einer Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) errichtet.

Seit 2007 wird aus dieser Anlage die Ortschaft Breese / Marsch mit Wärme aus der Produktionsabwärme der Stromerzeugung der Biogasanlage versorgt. Als Redundanz und Spitzenlastabdeckung ist in der Ortslage Breese / Marsch eine Hackschnitzelheizanlage errichtet worden, so dass eine durchgehende Wärmelieferung garantiert werden kann.
Die GbR beabsichtigt die Erweiterung des Wärmenetzes in Richtung Gümse. Mit dieser Konzeption ist sie auch eine der Siegerinnen im Wettbewerb Bioenergiedörfer in der Bioenergie-Region Wendland-Elbetal geworden.
Die Maßnahme wurde zwischenzeitlich konkretisiert. Eine Vorentwurfsplanung und eine Wärmebedarfsermittlung wurden erarbeitet. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Zusatzheizung  zur Spitzenlastabdeckung mit ca. 600 KW Leistung. Grundlage der Wärmebedarfsermittlung war die Vorstellung des Vorhabens den möglichen Abnehmern der Wärme. Ca. 70 % der Anwohner haben ihr Interesse an einer Versorgung aus der Biogasanlage bekundet.
Zur Spitzenlastabdeckung ist eine Hackschnitzelheizung vorgesehen, damit die Durchgängigkeit der Nutzung erneuerbarer Energien gewahrt bleibt.

Die Ortslage Gümse bietet keine Möglichkeit der Errichtung eines „Heizwerkes“ wegen der fehlenden Möglichkeit der Errichtung einer Lager- und Trocknungshalle. Auch ist die hydraulische Einbindung einer weiteren Wärmequelle, weit ab von dem Hauptwärmeerzeuger (Biogasanlage), nicht sicher zu gewährleisten. In der Lagerhalle sollen aus der Region angelieferte Hackschnitzel (Durchforstungsholz und Material aus Schnittarbeiten entlang der Straßen an den Wegeseitenräumen) im Sommer aus der Abwärme der Biogasanlage getrocknet werden. Dieses Material dient der eigenen Anlage. Zusätzlich ist beabsichtigt überschüssiges Material an andere Hackschnitzelanlagen zu veräußern.
Im Zuge der Überlegungen der Trocknung und des vergrößerten Betriebes, ist die Schaffung eines weiteren Arbeitsplatzes notwendig.

Die Verwaltung hat mit dem Landkreis die planungsrechtliche Möglichkeit der Errichtung der weiteren Anlage im Außenbereich erörtert. Eine Teilhabe an der vorhandenen Privilegierung für die Biogasanlage wird in Frage gestellt. Weitere Privilegierungstatbestände nach § 35 BauGB lassen sich nicht ableiten. Wegen der räumlichen Ausdehnung des dann neu entstehenden Gebietes, neben der geplanten Heizanlage stehen dort bereits die Biogasanlage und ein Schweinestall (errichtet im Rahmen einer Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), ist die Überprüfung und Absicherung des Standortes durch entsprechende Bauleitplanverfahren notwendig. Eine  Änderung des zzt. gültigen Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Elbtalaue wird daher erforderlich. Vorbehaltlich der Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplans, hat der Rat der  Stadt Dannenberg (Elbe)  den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst.

 

Ohne Aussprache empfiehlt der Ausschuss folgenden


Beschlussvorschlag:

Der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Elbtalaue, im Bereich der ehem. Samtgemeinde Dannenberg (Elbe), OT. Breese/Gümse, ist für die Erweiterung der Biogasanlage Breese/Gümse fortzuschreiben.