Sitzung: 25.01.2011 Ausschuss für Bauleitplanung, ÖPNV und Verkehr der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschluss: Mehrheitlich empfohlen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1
Vorlage: 30/023/2011
Sachverhalt:
Der Rat der
Samtgemeinde Elbtalaue hat am 18.03.2010 die Fortschreibung des
Flächennutzungsplans durch die 72. Änderung, die die Änderung der Art der
Nutzung von „SO-Ferienhäuser“ in „Allgemeines Wohngebiet“ im OT. Metzingen zum
Inhalt hat, beschlossen.
Zu a)
Nach der
Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
(1) BauGB und Aufforderung bezüglich der
Umweltprüfung nach § 2(4) BauGB wurden die Anregungen der Behörden in
der Planung berücksichtigt und der Entwurf der 72. Änderung des
Flächennutzungsplans öffentlich ausgelegt.
Während der
öffentlichen Auslegung sind Anregungen
vom Landkreis Lüchow-Dannenberg und vom GLL Lüneburg vorgetragen worden, die
abzuwägen sind.
Zu b)
Mit der Abwägung
und Beschlussfassung über die Anregungen der Träger öffentlicher Belange ist
das Verfahren zur 72. Änderung des Flächennutzungsplans soweit abgeschlossen,
dass der Feststellungsbeschluss gefasst werden kann.
FBL Hesebeck
erläutert den Sachverhalt der Vorlage.
Rh Scherlies
verweist auf einen Protokollauszug, nach dem der Landkreis in Aussicht gestellt
hat, die beantragten Baugenehmigungen ohne die Aufstellung eines
Bebauungsplanes zu erteilen. Er hält es deshalb für angeraten, alle Hinweise
auf einen verbindlichen Bebauungsplan aus der Begründung zum
Flächennutzungsplan zu streichen, damit der Gemeinde Göhrde Kosten für die
Aufstellung eines Bebauungsplanes erspart bleiben.
FBL Hesebeck
erläutert die verschiedenen Planungsstufen (LROP, RROP, Flächennutzungsplan,
Bebauungsplan) und dass ein Bebauungsplan erst erforderlich wird, wenn zu
lösende Konflikte (z.B. Lärmschutz) auftreten. Es besteht kein Anspruch auf
Aufstellung eines Bebauungsplanes. Die Kosten für Bebauungspläne können auf die
Antragsteller/Verursacher übertragen werden.
RH Schneeberg
ergänzt, dass auftretende Konflikte in einem gewissen Rahmen auch durch
Auflagen in Baugenehmigungen gelöst werden können.
Nachdem der
Ausschuss über die Thematik ausführlich diskutiert hat, beantrag Rh Scherlies,
alle Verweise auf verbindliche Bauleitplanung aus der Begründung zum
Flächennutzungsplan zu streichen und erst danach den Feststellungsbeschluss zu
fassen.
Der Antrag wird bei
1 Ja-Stimme und 7 Nein-Stimmen abgelehnt.
Rh Scherlies
erinnert an eine Anfrage der GLW-Fraktion an die Verwaltung zu prüfen, welche
Möglichkeiten bestehen, Kosten von Flächennutzungsplanänderungen zu übertragen.
Nach Beendigung der
Beratung empfiehlt der Ausschuss folgenden
Beschlussvorschlag:
Zu a) Die Stellungnahmen werden entsprechend des
Vorschlages des Planungsbüros abgewogen und beschlossen.
Zu b) Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans
und die Begründung zur 72. Änderung
des Flächennutzungsplans werden beschlossen (Feststellungsbeschluss).