Beschluss: Mehrheitlich empfohlen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 1

Sachverhalt:

Die Herren Jörg und Jens Jahnke aus Harlingen haben für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage in der Gemarkung Harlingen, Flur 6, Flurstück 47/2 (Flurkartenauszug siehe Anlage zur Vorlage) die Aufstellung eines Bebauungsplans beantragt. Das Grundstück liegt im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet Elbhöhen-Drawehn.

 

Für die geplante Errichtung einer PV-Freiflächenanlage auf dem ca. 1,1 ha großen Grundstück zwischen der Harlinger Straße und der Bahnlinie sind folgende Planverfahren notwendig:

  1. Entlassung des Planbereichs aus dem Landschaftsschutzgebiet durch den Landkreis Lüchow Dannenberg,
  2. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Elbtalaue
  3. Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch die Stadt Hitzacker (Elbe).

 

Photovoltaikanlagen im Außenbereich sind keine privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 (1) BauGB. Eine Genehmigungsfähigkeit als sonstiges Vorhaben nach § 35 (2) BauGB ist nicht gegeben, da in der Regel davon auszugehen ist, dass in § 35 (3) genannte öffentliche Belange beeinträchtigt sein werden. Hierzu zählen insbesondere

-       Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

-       Belange der Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder des Landschaftsbildes und ihres Erholungswertes,

-       Belange der Erhaltung des kulturellen Erbes oder

-       Widersprüche zu Darstellungen des Flächennutzungsplans.

Insofern sind eine vorbereitende (der F-Plan) und eine verbindliche (der B-Plan) Bauleitplanung nach dem BauGB erforderlich, wobei für den Betreiber der Anlage der Bebauungsplan Voraussetzung ist, um die Zahlung der Einspeisevergütung für den Strom aus der großflächigen Photovoltaikanlage beanspruchen zu können.

 

Hierfür ist es zunächst erforderlich, dass die Samtgemeinde Elbtalaue eine Fortschreibung des Flächennutzungsplans vornimmt und der  Landkreis Lüchow-Dannenberg den Planungsbereich aus dem Landschaftsschutzgebiet entlässt.

 

Fachdienstleiter Donnerstag erläutert der Sachverhalt der Vorlage. Der Ausschuss für Bau, Planung und Umweltschutz der Stadt Hitzacker(Elbe) hat am 19.10.2010 mehrheitlich empfohlen, einen Bebauungsplan aufzustellen.

 

RF Allgayer-Reetze spricht sich gegen derartige Freiflächenanlagen auf Ackerland aus, zumal Ackerland vermehrt für den Maisanbau in Anspruch genommen wird und der betreffende Bereich auch im Landschaftsschutzgebiet liegt.

 

Rh Scherlies begrüßt Anlagen für regenerative Energien grundsätzlich. Im vorliegenden Fall spricht er sich aufgrund der schlechten Haushaltslage der Samtgemeinde und weil kein öffentliches Interesse gegeben ist für die Übernahme der Planungskosten durch den Investor aus.

 

FDL Donnerstag erläutert, dass Kostenübernahmen nur bei Bebauungsplänen (als Satzung zu beschließender verbindlicher Bauleitplan mit unmittelbarer Rechtswirkung nach Außen) aber nicht bei Flächennutzungsplänen (behördeninterner Plan ohne unmittelbare Rechtswirkung nach Außen) möglich sind.

 

Rh Ringel tritt dafür ein, Investoren möglichst keine Steine durch die Auferlegung von Planungskosten  in den Weg zu legen.

 

Rh Scherlies beantragt, rechtliche Möglichkeiten zu überprüfen, die Planungskosten auf den Investor zu übertragen.

 

Der Antrag wird bei 3 Ja-Stimmen und 3 Nein-Stimmen abgelehnt.

 

In der Aussprache wird darauf hingewiesen, dass der SgBgm kürzlich die Rechtslage hinsichtlich der Übernahme von Planungskosten für Bauleitpläne erläutert hat. Es wird darum gebeten, zur SGA-Sitzung am kommenden Montag diesen Protokollauszug als Tischvorlage vorzulegen.

 

Ohne weitere  empfiehlt der Ausschuss folgenden

 


Beschlussvorschlag:

Der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Elbtalaue im Bereich der ehemaligen Samtgemeinde Hitzacker (Elbe), Stadt Hitzacker (Elbe), OT. Harlingen, wird vorbehaltlich der Antragstellung durch die Stadt Hitzacker (Elbe) für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage fortgeschrieben.