Sitzung: 21.10.2010 Ausschuss für Bauleitplanung, ÖPNV und Verkehr der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschluss: Mehrheitlich empfohlen
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 1
Vorlage: 30/530/2010
Sachverhalt:
Die Herren Jörg und
Jens Jahnke aus Harlingen haben für die Errichtung einer
Photovoltaik-Freiflächenanlage in der Gemarkung Harlingen, Flur 6, Flurstück
47/2 (Flurkartenauszug siehe Anlage zur Vorlage) die Aufstellung eines
Bebauungsplans beantragt. Das Grundstück liegt im Außenbereich und im
Landschaftsschutzgebiet Elbhöhen-Drawehn.
Für die geplante
Errichtung einer PV-Freiflächenanlage auf dem ca. 1,1 ha großen Grundstück
zwischen der Harlinger Straße und der Bahnlinie sind folgende Planverfahren
notwendig:
- Entlassung des Planbereichs aus dem
Landschaftsschutzgebiet durch den Landkreis Lüchow Dannenberg,
- Änderung des Flächennutzungsplans der
Samtgemeinde Elbtalaue
- Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans durch die Stadt Hitzacker (Elbe).
Photovoltaikanlagen im Außenbereich sind keine privilegierten Vorhaben im
Sinne des § 35 (1) BauGB. Eine Genehmigungsfähigkeit als sonstiges Vorhaben
nach § 35 (2) BauGB ist nicht gegeben, da in der Regel davon auszugehen ist,
dass in § 35 (3) genannte öffentliche Belange beeinträchtigt sein werden.
Hierzu zählen insbesondere
- Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- Belange der
Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder des Landschaftsbildes
und ihres Erholungswertes,
- Belange der
Erhaltung des kulturellen Erbes oder
- Widersprüche zu
Darstellungen des Flächennutzungsplans.
Insofern sind eine vorbereitende (der F-Plan) und eine verbindliche (der
B-Plan) Bauleitplanung nach dem BauGB erforderlich, wobei für den Betreiber der
Anlage der Bebauungsplan Voraussetzung ist, um die Zahlung der
Einspeisevergütung für den Strom aus der großflächigen Photovoltaikanlage
beanspruchen zu können.
Hierfür
ist es zunächst erforderlich, dass die Samtgemeinde Elbtalaue eine
Fortschreibung des Flächennutzungsplans vornimmt und der Landkreis Lüchow-Dannenberg den
Planungsbereich aus dem Landschaftsschutzgebiet entlässt.
Fachdienstleiter Donnerstag
erläutert der Sachverhalt der Vorlage. Der Ausschuss für Bau, Planung und
Umweltschutz der Stadt Hitzacker(Elbe) hat am 19.10.2010 mehrheitlich
empfohlen, einen Bebauungsplan aufzustellen.
RF Allgayer-Reetze spricht
sich gegen derartige Freiflächenanlagen auf Ackerland aus, zumal Ackerland
vermehrt für den Maisanbau in Anspruch genommen wird und der betreffende Bereich
auch im Landschaftsschutzgebiet liegt.
Rh Scherlies begrüßt
Anlagen für regenerative Energien grundsätzlich. Im vorliegenden Fall spricht
er sich aufgrund der schlechten Haushaltslage der Samtgemeinde und weil kein
öffentliches Interesse gegeben ist für die Übernahme der Planungskosten durch
den Investor aus.
FDL Donnerstag erläutert,
dass Kostenübernahmen nur bei Bebauungsplänen (als Satzung zu beschließender
verbindlicher Bauleitplan mit unmittelbarer Rechtswirkung nach Außen) aber
nicht bei Flächennutzungsplänen (behördeninterner Plan ohne unmittelbare
Rechtswirkung nach Außen) möglich sind.
Rh Ringel tritt dafür ein,
Investoren möglichst keine Steine durch die Auferlegung von Planungskosten in den Weg zu legen.
Rh Scherlies beantragt,
rechtliche Möglichkeiten zu überprüfen, die Planungskosten auf den Investor zu
übertragen.
Der Antrag wird bei 3
Ja-Stimmen und 3 Nein-Stimmen abgelehnt.
In der Aussprache wird darauf hingewiesen, dass der
SgBgm kürzlich die Rechtslage hinsichtlich der Übernahme von Planungskosten für
Bauleitpläne erläutert hat. Es wird darum gebeten, zur SGA-Sitzung am kommenden
Montag diesen Protokollauszug als Tischvorlage vorzulegen.
Ohne weitere
empfiehlt der Ausschuss folgenden
Beschlussvorschlag:
Der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Elbtalaue im Bereich der
ehemaligen Samtgemeinde Hitzacker (Elbe), Stadt Hitzacker (Elbe), OT.
Harlingen, wird vorbehaltlich der Antragstellung durch die Stadt Hitzacker
(Elbe) für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage fortgeschrieben.