Ratsfrauen und
Ratsherren sind gem. § 28 NGO auf die ihnen obliegenden Pflichten als Ratsfrau
Ratsherr nach den §§ 25 bis 27 NGO durch den Samtgemeindebürgermeister zu
belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
Die Belehrung hat
allerdings nicht die Wirkung der förmlichen Verpflichtung nach dem
Verpflichtungsgesetz, weil bei ihr insbesondere nicht der Hinweis auf die
strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung vorgesehen ist. Ehrenamtlich
Tätige, die keine Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind, können
deshalb allein aufgrund der Pflichtenbelehrung nicht Täter von Amtsdelikten
werden.
Die Belehrung hat
folgenden Wortlaut:
Hiermit verpflichte
ich Ratsherrn Norbert Schulz, wohnhaft in OT Pussade, Pussader Straße 11, 29456
Hitzacker (Elbe), seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch
zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Gemäß § 28 der Niedersächsischen
Gemeindeordnung (NGO) weise ich Sie darauf hin, gemäß § 25 NGO die
Amtsverschwiegenheit zu wahren, das Mitwirkungsverbot gemäß § 26 NGO zu
beachten und die Treuepflicht gemäß § 27 NGO einzuhalten.
SgBgm Meyer erläutert den
Sachverhalt der Vorlage.
SgBgm Meyer belehrt Rh Schulz mit o.g. Wortlaut.
Die Belehrung wird von Rh Schulz und SgBgm Meyer unterschrieben.
Rh Schulz wird ein Schriftstück mit dem Text der §§ 25 bis 27 NGO ausgehändigt.
SgBgm Meyer begrüßt Rh Schulz im
Samtgemeinderat und wünscht gute Zusammenarbeit.
Im Namen des SgR begrüßt RV
Sperling Rh Schulz als neues Mitglied
des Samtgemeinderates und wünscht gute Zusammenarbeit.
Beschluss:
Ratsherr Norbert
Schulz, wohnhaft in OT Pussade, Pussader Straße 11, 29456 Hitzacker (Elbe) wird
gem. § 28 NGO auf die ihm obliegenden Pflichten als Ratsherr nach den §§ 25 bis
27 NGO durch den Samtgemeindebürgermeister belehrt.