Sitzung: 16.09.2010 Rat der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschluss: Geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 30, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 2/384/2010
Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Samtgemeinde Elbtalaue stimmt nach § 7 Abs. 5 der Unternehmenssatzung der
Gründung einer Gesellschaft mbH durch die WV Dannenberg – Hitzacker kAöR nach
zu.
Sachverhalt siehe
Vorlage 2/384/2010, Niederschrift FusAE
vom 19.08.2010 und Niederschrift SgAE vom 26.08.2010. Die aktuelle Fassung des
Gesellschaftsvertrages EVE wurde mit Ratspost vom 10.09.2010 an die
Ratsmitglieder verschickt.
Herr Dr. Horchelhahn
erläutert den Sachverhalt der Vorlage. Der Verwaltungsrat der WV Dannenberg-Hitzacker
kAöR hat in seiner Sitzung am 22.06.2010 beschlossen, eine Gesellschaft zum
Aufbau neuer Geschäftsfelder zu gründen. Ziel der Gesellschaft ist u. a. die
Rekommunalisierung (Übernahme der Stromnetze). Weitere Geschäftsfelder sollen
Wärmeversorgung, Biogasanlagen, Photovoltaik, Blockheizkraftwerke u.a. werden.
Nach der NGO sind
Beschlüsse des Verwaltungsrates des WV
zur Beteiligung an Unternehmen zustimmungspflichtig durch den Rat der
Samtgemeinde Elbtalaue. Im FusAE und SgAE wurden einstimmige Empfehlungen für
den vorgelegten Beschlussvorschlag ausgesprochen. Die Zustimmung der
Kommunalaufsicht liegt vor. Die IHK, das Registergericht und der Notar haben
den Entwurf des Gesellschaftsvertrages geprüft und keine Bedenken geäußert.
Wenn der Samtgemeinderat heute zustimmt, wird am 20.09.2010 die Gründung der
Gesellschaft notariell beurkundet. Dann erfolgt die konstituierende Sitzung des
Aufsichtsrates. Anschließend geht die Urkunde zum Registergericht. Somit ist
dann am 21. oder 22.09.2010 die GmbH gegründet. Bis zum 30.09.2010 soll eine
Interessensbekundung zur Übernahme der Stromnetze an die Gemeinden abgegeben
werden.
Rh Zühlke nimmt im Namen
der Gruppe SPD/GLW/UWG Stellung zu dem Gesellschaftsvertrag. Um auch in der
Zukunft sicherzustellen dass das Gremium Aufsichtsrat auch dem politischen Proporz
im Samtgemeinderat entspricht, wird eine Änderung beantragt für den
§ 9 „Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates“ Absatz (1).
Bei vorliegendem Text kann der Verwaltungsrat WV kAöR, ohne die
Mehrheitsverhältnisse im Samtgemeinderat zu berücksichtigen, über die
Zusammensetzung des Aufsichtsrates der EVE bestimmen. Das kann nicht im
Interesse der Fraktionen und Gruppen sein. Die Mehrheitsverhältnisse die im
Samtgemeinderat bestehen, müssen sich im Aufsichtsrat der EVE widerspiegeln.
Folgender Antrag wird
gestellt:
Der § 9 Absatz (1) ist durch folgenden Satz zu ergänzen:
Dabei ist der Parteienproporz im Rat der Samtgemeinde Elbtalaue zwingend zu
beachten.
Rf Felber erklärt, dass der
Verwaltungsrat des Wasserverbandes vom Samtgemeinderat entsendet wird. Dadurch
spiegelt sich das Parteienbild im VR bereits wieder.
Herr Dr. Horchelhahn
erläutert, dass bei einem grundlegenden Änderungswunsch des Vertrages oder einer Ablehnung im SgR, eine erneute
Beratung im Verwaltungsrat WV erfolgen müsste. Wenn es sich aber um eine rein
redaktionelle Änderung handelt, ist das nicht erforderlich. Das wäre hier der
Fall, da der Verwaltungsrat sich einig war, dass die Mehrheitsverhältnisse im
Rat sich im Aufsichtsrat widerspiegeln sollen. Hier ist die jetzige
Formulierung ggfs. nicht eindeutig genug und wäre redaktionell zu ändern.
Rh Schwidder erläutert,
dass ursprünglich geplant war, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates WV auch
Mitglieder des Aufsichtsrates EVE sein sollten. Ein entsprechender Text wurde
aber nach notarieller Überprüfung gestrichen. Nach der Kommunalwahl wäre es
möglich, dass kleinere Gruppierungen
nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die Entscheidung zur Besetzung des
Aufsichtsrates EVE nur bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates WV liegt.
Auf Anfrage von Rf
Unterste-Wilms zu § 7 (1), letzter Satz, „Das Stimmrecht der Gesellschafterin ruht,
wenn alle ihre Vertreter auch Mitglied des Aufsichtsrates der EVE sind.“ erläutert Herr Dr. Horchelhahn, dass in der
Gesellschafterversammlung mindestens 1 Person sein muss, die nicht im
Aufsichtsrat ist. In der Gesellschafterversammlung sollten 5 Personen sein, die
nicht im Aufsichtsrat sind. Sollte aber Personenidentität in
Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat sein, so ruht das Stimmrecht der
Person, weil sie sich nicht selbst entlasten kann.
Falls andere Personen in die Gesellschaft eintreten würden, gilt nach dem
Gesellschaftsrecht, dass 1 Euro 1 Stimme bekommt. Entsprechende Stimmenverteilung
würde dann in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat erfolgen. Dann
müsste aber der Gesellschaftsvertrag komplett geändert werden.
Rh Zuther begrüßt es, dass
geplant ist, die regionalen Stromnetze zu übernehmen und dass dafür jetzt in der
Samtgemeinde Elbtalaue der Grundstein gelegt wird.
Er bittet um Erläuterung zu § 12 (5) „Dem/den Geschäftsführer/n wird Befreiung
von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt.“
und um evtl. Streichung des Satzes.
Herr Dr. Horchelhahn
erklärt dazu, dass die Formulierung in dem Vertrag zwingend notwendig ist. In
der kommenden Sitzung des Verwaltungsrates WV wird der 1. Beschluss sein, dass
der Vorstand von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wird. Wenn wie hier
Personenidentität im Vorstand kAöR und Vorstand GmbH besteht, muss die Arbeit
für die kommunale Anstalt und die Gesellschaft möglich sein.
Der Samtgemeinderat fasst
folgenden
Beschluss:
Der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue stimmt nach § 7 Abs. 5 der
Unternehmenssatzung der Gründung einer Gesellschaft mbH durch die WV Dannenberg
– Hitzacker kAöR nach zu.
Der § 9 Absatz (1) ist durch folgenden Satz zu ergänzen:
Dabei ist das Verhältnis der Mitgliederzahl der Fraktionen und Gruppen im Rat
der Samtgemeinde Elbtalaue zwingend zu berücksichtigen.
Geändert beschlossen