Beschluss: Geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 30, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue stimmt nach § 7 Abs. 5 der Unternehmenssatzung der Gründung einer Gesellschaft mbH durch die WV Dannenberg – Hitzacker kAöR nach zu.

 

 

Sachverhalt siehe Vorlage  2/384/2010, Niederschrift FusAE vom 19.08.2010 und Niederschrift SgAE vom 26.08.2010. Die aktuelle Fassung des Gesellschaftsvertrages EVE wurde mit Ratspost vom 10.09.2010 an die Ratsmitglieder verschickt.

Herr Dr. Horchelhahn erläutert den Sachverhalt der Vorlage. Der Verwaltungsrat der WV Dannenberg-Hitzacker kAöR hat in seiner Sitzung am 22.06.2010 beschlossen, eine Gesellschaft zum Aufbau neuer Geschäftsfelder zu gründen. Ziel der Gesellschaft ist u. a. die Rekommunalisierung (Übernahme der Stromnetze). Weitere Geschäftsfelder sollen Wärmeversorgung, Biogasanlagen, Photovoltaik, Blockheizkraftwerke u.a. werden.

Nach der NGO sind Beschlüsse des Verwaltungsrates des WV  zur Beteiligung an Unternehmen zustimmungspflichtig durch den Rat der Samtgemeinde Elbtalaue. Im FusAE und SgAE wurden einstimmige Empfehlungen für den vorgelegten Beschlussvorschlag ausgesprochen. Die Zustimmung der Kommunalaufsicht liegt vor. Die IHK, das Registergericht und der Notar haben den Entwurf des Gesellschaftsvertrages geprüft und keine Bedenken geäußert. Wenn der Samtgemeinderat heute zustimmt, wird am 20.09.2010 die Gründung der Gesellschaft notariell beurkundet. Dann erfolgt die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrates. Anschließend geht die Urkunde zum Registergericht. Somit ist dann am 21. oder 22.09.2010 die GmbH gegründet. Bis zum 30.09.2010 soll eine Interessensbekundung zur Übernahme der Stromnetze an die Gemeinden abgegeben werden.

Rh Zühlke nimmt im Namen der Gruppe SPD/GLW/UWG Stellung zu dem Gesellschaftsvertrag. Um auch in der Zukunft sicherzustellen dass das Gremium Aufsichtsrat auch dem politischen Proporz im Samtgemeinderat entspricht, wird eine Änderung beantragt für den
§ 9 „Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates“ Absatz (1).
Bei vorliegendem Text kann der Verwaltungsrat WV kAöR, ohne die Mehrheitsverhältnisse im Samtgemeinderat zu berücksichtigen, über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der EVE bestimmen. Das kann nicht im Interesse der Fraktionen und Gruppen sein. Die Mehrheitsverhältnisse die im Samtgemeinderat bestehen, müssen sich im Aufsichtsrat der EVE widerspiegeln.

Folgender Antrag wird gestellt:
Der § 9 Absatz (1) ist durch folgenden Satz zu ergänzen:
Dabei ist der Parteienproporz im Rat der Samtgemeinde Elbtalaue zwingend zu beachten.

Rf Felber erklärt, dass der Verwaltungsrat des Wasserverbandes vom Samtgemeinderat entsendet wird. Dadurch spiegelt sich das Parteienbild im VR bereits wieder.

Herr Dr. Horchelhahn erläutert, dass bei einem grundlegenden Änderungswunsch des Vertrages  oder einer Ablehnung im SgR, eine erneute Beratung im Verwaltungsrat WV erfolgen müsste. Wenn es sich aber um eine rein redaktionelle Änderung handelt, ist das nicht erforderlich. Das wäre hier der Fall, da der Verwaltungsrat sich einig war, dass die Mehrheitsverhältnisse im Rat sich im Aufsichtsrat widerspiegeln sollen. Hier ist die jetzige Formulierung ggfs. nicht eindeutig genug und wäre redaktionell zu ändern.

Rh Schwidder erläutert, dass ursprünglich geplant war, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates WV auch Mitglieder des Aufsichtsrates EVE sein sollten. Ein entsprechender Text wurde aber nach notarieller Überprüfung gestrichen. Nach der Kommunalwahl wäre es möglich, dass  kleinere Gruppierungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die Entscheidung zur Besetzung des Aufsichtsrates EVE nur bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates WV liegt.

Auf Anfrage von Rf Unterste-Wilms zu § 7 (1), letzter Satz,  „Das Stimmrecht der Gesellschafterin ruht, wenn alle ihre Vertreter auch Mitglied des Aufsichtsrates der EVE sind.“  erläutert Herr Dr. Horchelhahn, dass in der Gesellschafterversammlung mindestens 1 Person sein muss, die nicht im Aufsichtsrat ist. In der Gesellschafterversammlung sollten 5 Personen sein, die nicht im Aufsichtsrat sind. Sollte aber Personenidentität in Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat sein, so ruht das Stimmrecht der Person, weil sie sich nicht selbst entlasten kann.
Falls andere Personen in die Gesellschaft eintreten würden, gilt nach dem Gesellschaftsrecht, dass 1 Euro 1 Stimme bekommt. Entsprechende Stimmenverteilung würde dann in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat erfolgen. Dann müsste aber der Gesellschaftsvertrag komplett geändert werden.

Rh Zuther begrüßt es, dass geplant ist, die regionalen Stromnetze zu übernehmen und dass dafür jetzt in der Samtgemeinde Elbtalaue der Grundstein gelegt wird.
Er bittet um Erläuterung zu § 12 (5) „Dem/den Geschäftsführer/n wird Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt.“  und um evtl. Streichung des Satzes.

Herr Dr. Horchelhahn erklärt dazu, dass die Formulierung in dem Vertrag zwingend notwendig ist. In der kommenden Sitzung des Verwaltungsrates WV wird der 1. Beschluss sein, dass der Vorstand von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wird. Wenn wie hier Personenidentität im Vorstand kAöR und Vorstand GmbH besteht, muss die Arbeit für die kommunale Anstalt und die Gesellschaft möglich sein.

Der Samtgemeinderat fasst folgenden



 

 


Beschluss:  
Der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue stimmt nach § 7 Abs. 5 der Unternehmenssatzung der Gründung einer Gesellschaft mbH durch die WV Dannenberg – Hitzacker kAöR nach zu.
Der § 9 Absatz (1) ist durch folgenden Satz zu ergänzen:
Dabei ist das Verhältnis der Mitgliederzahl der Fraktionen und Gruppen im Rat der Samtgemeinde Elbtalaue zwingend zu berücksichtigen.

Geändert beschlossen