Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 10

 

Die noch bestehenden Verwaltungskostensatzungen der ehemaligen Samtgemeinden Dannenberg (Elbe) sowie Hitzacker (Elbe) müssen an die neue Rechtslage des Lüchow-Dannenberg Gesetzes angepasst und zu einer einheitlichen Verwaltungskostensatzung der Samtgemeinde Elbtalaue zusammengeführt werden.

In der Verwaltungskostensatzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Samtgemeinde Elbtalaue erhoben. Für den übertragenen Wirkungskreis gelten spezielle Vorschriften, beispielsweise die Allgemeine Gebührenordnung (AllGO), die hier nicht betrachtet werden.

Im Rahmen der Anpassung an die aktuelle Rechtslage muss zudem sowohl der Satzungstext als auch der Kostentarif an die vom Europäischen Parlament beschlossene Dienstleistungsrichtlinie (EUDLR) angepasst werden, welche bis 2010 zwingend umzusetzen ist.

Nach dieser Richtlinie ist es künftig nicht mehr zulässig, bei der Gebührenbemessung den Wert des Gegenstandes zu berücksichtigen. Wertgebühren konnten für Amtshandlungen vorgesehen werden, bei denen der Verwaltungsaufwand oder die Bedeutung der Angelegenheit maßgeblich vom Wert des Gegenstandes der Amtshandlung bzw. vom Nutzen für den Gebührenschuldner bestimmt wurde.

Dies ist nunmehr aber nicht mehr möglich, weil die Dienstleistungsrichtlinie in Artikel 13 Abs. 2 vorschreibt, dass „dem Antragsteller entstehende Kosten vertretbar und zu den Kosten des Genehmigungsverfahrens verhältnismäßig sein müssen und die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen dürfen“. Die Gebühren dürfen sich in Zukunft folglich nur noch an dem bei der Erledigung der Amtshandlung entstehenden Verwaltungsaufwand orientieren.

§ 3 der Verwaltungskostensatzung ist folglich dahingehend zu ändern, dass nur noch das Maß des Verwaltungsaufwandes bei der Gebührenbemessung zugrundegelegt werden darf. Weitere inhaltliche Änderungen im Satzungstext sind nicht notwendig, so dass der rechtlich geprüfte Mustersatzungstext im Runderlass des MI vom 19.07.1990 – 33.2 – 10431/1 – weiterhin zugrunde gelegt werden kann. Da die Samtgemeinde Hitzacker (Elbe) seinerzeit in Teilen von diesem Satzungstext abgewichen war, gibt es hier zur jetzigen Fassung der Samtgemeinde Elbtalaue einige textliche Veränderungen.

Die einzelnen Kostentarife wurden ebenfalls einer dahingehenden Prüfung unterzogen und ggf. an das Maß des Verwaltungsaufwandes angepasst.

Grundlage für die Bemessung des Maßes des Verwaltungsaufwands sind die sogenannten „Pauschalsätze für den Verwaltungsaufwand bei der Gebührenbemessung im staatlichen Bereich“, die vom Niedersächsischen Finanzministerium regelmäßig (letzte Änderung 2008) neu für jede Laufbahngruppe festgelegt werden.

Da sich im April 2009 aber auch die Niedersächsische Laufbahnverordnung geändert hat und eine Unterteilung in die Laufbahngruppen „einfacher Dienst“, „mittlerer Dienst“, „gehobener Dienst“, „höherer Dienst“ nicht mehr vorgesehen ist, muss im Kostentarif eine entsprechende Änderung der Formulierung vorgenommen werden. Die Höhe der Tarife bleibt aber gleich!

In der Verwaltungskostensatzung der Samtgemeinde Elbtalaue werden daher folgende Bezeichnungen und Kostentarife verwendet:

 

 

Bezeichnung

Viertelstundensatz in Euro

Halbstundensatz in Euro

Für Tarifbeschäftigte bis EG 8 und Beamte bis A 8

11

22

Für Tarifbeschäftigte EG 9 – EG 12 und Beamte A 9 – A 12

14

28

Für Tarifbeschäftigte ab EG 13 und Beamte ab A 13

18

35

 

Herr Rhode fasst kurz den Sachverhalt zusammen. Er weist darauf hin, dass hinsichtlich des Halbstundensatzes in Euro aufgrund einer sehr kurzfristigen Mitteilung des Innenministeriums in der Spalte für Tarifbeschäftigte der EG 9 bis EG 12 und Beamte A 9 bis A 12 die Zahl „27“ in der Vorlage in die Zahl „28“ zu ändern ist.

 


Nach Beenden der Aussprache trifft der Ausschuss die folgende Empfehlung:

 

 

Die als Anlage zur Vorlage 11/213/2010 beigefügte Verwaltungskostensatzung der Samtgemeinde Elbtalaue wird beschlossen.