Beschluss: Kenntnis genommen

Das Nds. Innenministerium plant, die MindeststärkeVO, Die Dienstgrad VO und die BekleidungsVO durch eine FeuerwehrorganisationsVO zu ersetzen. Änderungen im Bereich der Normung von Feuerwehrfahrzeugen, die Einführung der Feuerwehrdienstvorschrift 3, Änderungen im Bereich der europäischen Normung der Feuerwehreinsatzbekleidung sowie Doppelregelungen und Querverweise in den bisherigen Verordnungen machen aus Sicht des Landes eine grundlegende Überarbeitung der vorhandenen drei Verordnungen erforderlich.

Ratsfrau Molter hat zum Entwurf der Feuerwehrorganisationsverfügung Fragen an die Verwaltung gerichtet, mit der Bitte hierzu im Brandschutzausschuss zu berichten. Diese Anfragen liegen als Anlage bei.

 

Antworten auf die gestellten Fragen:

  1. Der Samtgemeinderat Lüchow hat ein Leitbild und kein Konzept beschlossen. Diese Unterlagen liegen hier nicht vor. Die Gemeindebrandmeister sind im Gespräch. Das Leitbild ist noch kein fertig gestelltes Konzept. Die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) wird mit dem Konzept in diesem Jahr vermutlich nicht weiterkommen. 
    Das Konzept der Samtgemeinde Elbtalaue hat die frühere Fassung und wurde noch nicht neu geschrieben. Inzwischen hat es mit der Samtgemeinde Gartow ein Abstimmungsgespräch gegeben. Dabei wurde sich auf eine einheitliche Fassung des allgemeinen Teils geeinigt. Die Anlagen werden dann für jede Samtgemeinde nach den örtlichen Verhältnissen beigefügt. Gartow wird den Konzeptentwurf vermutlich bis Ende Oktober fertiggestellt haben. Danach wird es noch einen Gesprächstermin geben, bevor der Entwurf dem Landkreis und den Gremien zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt wird.

  2. Der Entwurf der Feuerwehrorganisationsverordnung passt für Freiwillige Feuerwehren an die technische Entwicklung an. Die Mindestpersonalstärke reduziert sich bei Ortswehren mit Grundausstattung auf 20 aktive Mitglieder, bei Stützpunktwehren auf 28 aktive Mitglieder und bei Schwerpunktwehren erhöht sich die Personalstärke geringfügig auf 46 Mitglieder. Diese Veränderungen wirken sich derzeit nicht auf die vorhandenen Personalbestände in den Ortswehren aus. Gegenüber den bisherigen Verordnungen bietet die FwOrgVO eine größere Bandbreite in der Auswahl und Festlegung der Mindestausrüstung, insbesondere für Stützpunktwehren.
    Zu einzelnen Punkten:
    – Vorgaben für die Beschaffung von Einsatzüberjacken entfallen, ebenfalls die Vorgabe einer bestimmten Warnfarbe für die Einsatzüberjacke. Die Dienstkleidung wird um einen Blouson erweitert.
    - Eine Reglung zur Gliederung nach Dienstgraden enthält der Verordnungsentwurf nicht mehr. Über Beförderungen entscheidet künftig ausschließlich die Samtgemeinde als Träger des Brandschutzes. Damit sind Zustimmungen des KBM dann nicht mehr erforderlich.
    - Sofern die Mindestausrüstung nicht dem Standard entspricht, können Befreiungen erlangt werden, wenn nachgewiesen wird, dass den Forderungen nach einer leistungsfähigen Feuerwehr nachgekommen wird. 
    Die Abgabe einer Stellungnahme erfolgt durch die Feuerwehr kreisweit einheitlich. 

  3. Über die Bereisung der Feuerwehrgerätehäuser gibt es noch keinen schriftlichen Bericht.