Sitzung: 10.02.2009 Ausschuss für Fusion und interkommunale Zusammenarbeit, Vermögensauseinandersetzungen, Finanzen, Personal und Tourismus
Beschluss: Einstimmig empfohlen
Abstimmung: Ja: 10
Vorlage: 1/007/2009
Sachverhalt:
Gemäß § 15 NGO können Gemeinden Wappen und Flaggen annehmen.
Haben sie ein Wappen, so führen sie es im Dienstsiegel.
Für den Beschluss über die Annahme des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels ist lt. § 40 Abs. 1 Nr. 2 NGO ausschließlich der Rat zuständig.
Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung ist nicht mehr erforderlich.
Im Rahmen der Fusionsgespräche ist u.a. vereinbart worden, dass sich die Samtgemeinde Elbtalaue zu gegebener Zeit ein Wappen und eine Flagge sowie ein entsprechendes Dienstsiegel gibt.
Die Verwaltung hat dazu Kontakt mit dem Hauptstaatsarchiv in Hannover aufgenommen.
Von dort ist Herr Dr. Rabbow als kompetenter Heraldiker empfohlen worden. Er befasst sich seit vielen Jahren ehrenamtlich mit der Wappenkunde, hat bereits viele Kommunalwappen gestaltet und arbeitet eng mit dem Hauptstaatsarchiv zusammen.
Aufgrund von Unterlagen und Besprechungen vor Ort hat Dr. Rabbow mehrere Entwürfe für Wappen und Flaggen (incl. der heraldischen Beschreibung) erstellt, die er in der Sitzung vorstellen wird; auch Grundregeln der Heraldik wird er erläutern.
Nachdem über die Annahme des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels abschließend durch den Samtgemeinderat entschieden ist, wird die Beschreibung der vorgenannten Hoheitszeichen in die Hauptsatzung durch Änderung derselben aufgenommen.
Die Ausschussvorsitzende, Frau Allgayer-Reetze, begrüßt zu diesem TOP Herrn Dr. Rabbow.
Herr Dr. Rabbow
erläutert zunächst die Grundlagen der Wappenkunde.
Seine Ausführungen
gliedern sich in vier Teile:
- Was ist und was soll eigentlich ein
Samtgemeindewappen
- Voraussetzungen für die rechtliche
Registrierung eines Wappens, Überblick über die heraldischen Regeln die zu
beachten sind
- Umschau unter den möglichen Motiven die
Platz finden könnten
- Vorstellung einiger konkreter
Entwürfe
Zu 1. Ein Wappen
soll eine Funktion erfüllen nach außen und innen. Es soll Gemeinschaft stiften
und es hat eine Werbefunktion (Tourismus).
Zu 2. Die
wichtigste Voraussetzung ist: Das Wappen muss neu sein und
unverwechselbar.
In Europa gibt es
116 Tsd. Wappen. Durch Literaturvergleich muss abgeglichen werden, dass es ein
in Aussicht genommenes Wappen nicht schon gibt.
Zweite
Voraussetzung ist, dass das Wappen den heraldischen Regeln genügen muss.
Ein Beispiel ist
die Farbregel. In der Heraldik gibt es nur sechs Farben : die eigentlichen
Farben schwarz, blau, rot und grün sowie gelb und weiß. Die beiden letzten
heißen Metallfarben.
Diese können durch
gold und silber ersetzt werden.
Die Farben dürfen
jedoch nicht in beliebiger Weise kombiniert werden. Die Heraldik verlangt, dass
immer eine Figur in einer Metallfarbe auf einem Feld in einer eigenen Farbe
stehen muss und umgekehrt (Kontrastwirkung, auf größere Entfernung erkennbar
sein).
Zu 3. Erkennbarkeit
eines Wappens. Herr Dr. Rabbow führt
einige Wappen vor, um die Wiedererkennbarkeit festzustellen.
Zu 4. Für das
Wappen der Samtgemeinde Elbtalaue legt Herr Dr. Rabbow drei Entwürfe vor.
Favorisiert wird
letztendlich der Entwurf: Unter silbernem (weißen) Wellenschildhaupt in Grün
zehn (4:3:2:1) goldene (gelbe) Eicheln ( s. hierzu die Beschreibung lt. Anlage ).
Die
Ausschussvorsitzende, Frau Allgayer-Reetze, bedankt sich bei Herrn Dr. Rabbow
für seinen
Vortrag und verabschiedet ihn.
Beschlussvorschlag:
a) Die Samtgemeinde Elbtalaue nimmt das als
Anlage beigefügte Wappen an.
Die Wappenbeschreibung lautet:
Unter silbernem (weißen) Wellenschildhaupt in Grün zehn (4:3:2:1)
goldene (gelbe) Eicheln.
b) Die Samtgemeinde Elbtalaue nimmt die als Anlage
beigefügte Flagge an.
Die Flaggenbeschreibung lautet:
Die Flagge (Hissflagge und Banner) entspricht dem Wappen
c) Das Dienstsiegel enthält das Wappen und die
Umschrift „Samtgemeinde Elbtalaue“.