Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 10

Sachverhalt:

Gemäß § 15 NGO können Gemeinden Wappen und Flaggen annehmen.

Haben sie ein Wappen, so führen sie es im Dienstsiegel.

Für den Beschluss über die Annahme des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels ist lt. § 40 Abs. 1 Nr. 2 NGO ausschließlich der Rat zuständig.

Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung ist nicht mehr erforderlich.

Im Rahmen der Fusionsgespräche ist u.a. vereinbart worden, dass sich die Samtgemeinde Elbtalaue zu gegebener Zeit ein Wappen und eine Flagge sowie ein entsprechendes Dienstsiegel gibt.

Die Verwaltung hat dazu Kontakt mit dem Hauptstaatsarchiv in Hannover aufgenommen.

Von dort ist Herr Dr. Rabbow als kompetenter Heraldiker empfohlen worden. Er befasst sich seit vielen Jahren ehrenamtlich mit der Wappenkunde, hat bereits viele Kommunalwappen gestaltet und arbeitet eng mit dem Hauptstaatsarchiv zusammen.

Aufgrund von Unterlagen und Besprechungen vor Ort hat Dr. Rabbow mehrere Entwürfe für Wappen und Flaggen (incl. der heraldischen Beschreibung) erstellt, die er in der Sitzung vorstellen wird; auch Grundregeln der Heraldik wird er erläutern.

 

Nachdem über die Annahme des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels abschließend durch den Samtgemeinderat entschieden ist, wird die Beschreibung der vorgenannten Hoheitszeichen in die Hauptsatzung durch Änderung derselben aufgenommen.

 

Die Ausschussvorsitzende, Frau Allgayer-Reetze, begrüßt zu diesem TOP Herrn Dr. Rabbow.

 

Herr Dr. Rabbow erläutert zunächst die Grundlagen der Wappenkunde.

Seine Ausführungen gliedern sich in vier Teile:

  1. Was ist und was soll eigentlich ein Samtgemeindewappen
  2.  Voraussetzungen für die rechtliche Registrierung eines Wappens, Überblick über die heraldischen Regeln die zu beachten sind
  3. Umschau unter den möglichen Motiven die Platz finden könnten
  4. Vorstellung einiger konkreter Entwürfe 

 

Zu 1. Ein Wappen soll eine Funktion erfüllen nach außen und innen. Es soll Gemeinschaft stiften und es hat eine Werbefunktion (Tourismus).

 

Zu 2. Die wichtigste Voraussetzung ist: Das Wappen muss neu sein und unverwechselbar.

In Europa gibt es 116 Tsd. Wappen. Durch Literaturvergleich muss abgeglichen werden, dass es ein in Aussicht genommenes Wappen nicht schon gibt.

Zweite Voraussetzung ist, dass das Wappen den heraldischen Regeln genügen muss.

Ein Beispiel ist die Farbregel. In der Heraldik gibt es nur sechs Farben : die eigentlichen Farben schwarz, blau, rot und grün sowie gelb und weiß. Die beiden letzten heißen Metallfarben.

Diese können durch gold und silber ersetzt werden.

Die Farben dürfen jedoch nicht in beliebiger Weise kombiniert werden. Die Heraldik verlangt, dass immer eine Figur in einer Metallfarbe auf einem Feld in einer eigenen Farbe stehen muss und umgekehrt (Kontrastwirkung, auf größere Entfernung erkennbar sein).

 

Zu 3. Erkennbarkeit eines Wappens. Herr Dr. Rabbow  führt einige Wappen vor, um die Wiedererkennbarkeit festzustellen.

 

Zu 4. Für das Wappen der Samtgemeinde Elbtalaue legt Herr Dr. Rabbow drei Entwürfe vor.

 

Favorisiert wird letztendlich der Entwurf: Unter silbernem (weißen) Wellenschildhaupt in Grün zehn (4:3:2:1) goldene (gelbe) Eicheln ( s. hierzu die Beschreibung  lt. Anlage ).

 

Die Ausschussvorsitzende, Frau Allgayer-Reetze, bedankt sich bei Herrn Dr. Rabbow für seinen

Vortrag und verabschiedet ihn.


Beschlussvorschlag:

a)      Die Samtgemeinde Elbtalaue nimmt das als Anlage beigefügte Wappen an.

Die Wappenbeschreibung lautet:

Unter silbernem (weißen) Wellenschildhaupt in Grün zehn (4:3:2:1) goldene (gelbe) Eicheln.

 

b)      Die Samtgemeinde Elbtalaue nimmt die als Anlage beigefügte Flagge an.

Die Flaggenbeschreibung lautet:

Die Flagge (Hissflagge und Banner) entspricht dem Wappen

c)      Das Dienstsiegel enthält das Wappen und die Umschrift „Samtgemeinde Elbtalaue“.